Ein Foto eines Fussballspielers im Internet führt zu Datenschutzverfahren um Löschung, das letztlich erst der VwGH entschieden hat.

Am 15. November 2015 nahm der die betroffene Person an einem Fußballmeisterschaftsspiel teil und stellte in diesem Zusammenhang dem Verantwortlichen, einem Sportverein, ein Foto von sich zur Verfügung. Über allfällige Verarbeitungen des Fotos wurde der Betroffene nicht informiert.

 

Am 23. April 2019 ersuchte der der Betroffene (Spieler) den Verantwortlichen (Sportverein) um Löschung dieses Fotos, nachdem er bemerkt hatte, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Foto uneingeschränkt über das Internet aufrufbar war.

 

Der Verantwortliche (Sportverein) reagierte auf die Aufforderung nicht; auch das Foto war weiterhin abrufbar.

 

Bemerkenswert ist, dass der Verantwortliche (Sportverein) trotz mehrmaliger, wiederholter Aufforderung zur Stellungnahme durch die DSB, die teils schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch erfolgte, am Beschwerdeverfahren nicht mitwirkte. (siehe dazu die Entscheidung des BVwG: Pkt. 1.3. ff). Auch ein Verwaltungsstrafverfahren wurde aus diesem Grund eingeleitet.

 

Die DSB hat entschieden (17.4.2020), dass der Betroffene in seinem Recht auf Löschung verletzt wäre, weil der Verantwortliche nicht auf den Löschungsantrag reagiert hatte, und hat auch aufgetragen, das Bild zu löschen.

 

Das BVwG hat festgestellt (23.02.2021, W245 2234973 1/11E), dass der Verantwortliche die betroffene Person dadurch im Recht auf Löschung des Fotos auf einer im Spruch genannten Homepage verletzt habe. Das BVwG hat sich sohin auf die inhaltliche Ebene des Verfahrens, und nicht auf die Nichtbeantwortung des Löschungsantrages bezogen, und auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Bezug genommen.

 

Der VwGH hat nun die Beschwerde der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen. Die DSB hatte in der Amtsrevision argumentiert, dass das BVwG habe die Zuständigkeit, die durch den Verfahrensgegenstand in der ersten Instanz (keine Reaktion auf das Löschbegehren) festgelegt wird, überschritten, als es auf die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Verarbeitung einging.

 

Zur Verarbeitung des Fotos durch den Sportverein

Das BVwG hat festgestellt, dass dieVerarbeitung (Veöffentlichtung des Fotos) zum Zwecke der Spielerverwaltung, der Überprüfung der Spielberechtigung, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung vontechnischen Fehlermeldungen erfolgt.

 

Nach Ansicht des BVwG ist schon vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) die Verwendung des Fotos zur Überprüfung von Namensgleichheiten, von Spielberechtigungen, der Einhaltung von Transferregelungen sowie zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen nicht nachvollziehbar.

 

Zur Überprüfung von Namensgleichheiten, Spielberechtigung und die Einhaltung von Transferregelungen sind jedenfalls die vorhandenen Informationen des BF über die Spieler (Vor- und Nachname sowie Jahrgang) ausreichend. Mag die Überprüfung mit einem Foto, welches über eine Website abrufbar ist, im Einzelfall (z.B. vor Spielbeginn) hilfreich sein, so stehen auch gelindere Mittel zur Verfügung, um den intendierten Zweck zu erreichen. So kann die Identität von Spielern bereits mit amtlichen Ausweisen (Personalausweis, Führerschein, Reisepass usw.) überprüft werden. Die Überprüfung der Identität, welche als Grundlage für
die Überprüfung von Namensgleichheiten, Spielberechtigung und die Einhaltung von Transferreglungen erforderlich ist, kann jedenfalls mit den amtlichen Ausweisen erfolgen.

 

Weiters sind nach Ansicht des BVwG die Erklärungen Sportverein nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen eines Datensatzes nachweislich zu einem Fehler führt. Auch wenn das Löschen des Bildes des MB zu einer technischen Fehlermeldung führt, so stellt dies kein valides Argument dar, da der Verantwortliche gemäß Art. 25 DSGVO angehalten ist, dem Gedanken des Datenschutzes durch Technikgestaltung Rechnung zu tragen. Daher spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Löschung des Fotos des MB auf der Website des BF. Die Funktionsweise der Website kann auch dadurch sichergestellt werden, dass anstelle eines Fotos ein anderer Datensatz (Symbolfoto) hinterlegt wird. In diesem Zusammenhang sind auf der Website des BF bei mehreren Mannschaften unter der Rubrik „ XXXX “ mehrere Spieler ohne Foto dargestellt. Anstelle eines Fotos befindet ein Symbolfoto mit einem Fragezeichen.

 

Den Volltext der Entscheidung des VwGH finden Sie bei unserem Kooperationsparnter Gesetzefinden.at.

 

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