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Die Google Fonts Causa ist um eine Facette reicher. Ein abgemahnter Websitenbetreiber klagte die Anspruchstellerin auf Unterlassung des Aufrufes der Website

 

RA Mag. Ulrich Salburg (er hat mir das Urteil freundlicherweise zur Verfügung gestellt) hat für einen abgemahnten Websitenbetreiber die Anspruchstellerin auf Unterlassung geklagt und das BG Favoriten hat mit Urteil vom 29.03.2024 darüber entschieden. 

 

Die Anspruchstellerin bzw. Abmahnerin (beklagte Partei) darf die im Urteilsspruch genannte Website des Websitenbetreibers (klagende Partei)  weder automationsunterstüzt noch selbst aufsuchen. 

 

Eine der Fragen, die im Urteil, das nicht rechtskräftig ist, geklärt wurde, befasst sich damit, ob eine Website dem "Hausrecht" unterliegt, und der Websitenbetreiber einer bestimmten Person verbieten kann, die Website zu besuchen, wobei dies im konkreten Fall des "massenhaften Aufrufes von Websiten" bejaht wurde (Hervorhebungen durch den Autor): 

 

"Der Kläger gründet den Anspruch auf Unterlassung des Aufrufes seiner Website durch die Beklagte darauf, ihr ein „virtuelles Hausverbot“ hinsichtlich seiner Website erteilt zu haben.

 

Grundsätzlich wird ein Hausrecht des Eigentümers auf das subjektive zivilrechtliche Eigentumsrecht nach § 354 ABGB gestützt, aus dem die Eigentumsfreiheitsklage abgeleitet wird. Neben dem Eigentümer steht das Hausrecht auch einem Geschäftsinhaber, Veranstalter und Bestandnehmer zu. All diese sollen grundsätzlich alleine darüber verfügen können, wem der Zutritt gestattet oder verwehrt wird und diesen steht auch dementsprechend die Unterlassungsklage (§ 372 ABGB) zu. Grundsätzlich wird unter dem subjektiven Eigentumsrecht gemäß § 354 ABGB das Eigentum an körperlichen Sachen verstanden.

 

Die zugrunde liegenden Wertungen lassen sich jedoch auch auf das Internet übertragen.

 

Eine Website bezeichnet einen virtuellen Platz im World Wide Web, dem Konstrukt der Website liegt Software zugrunde. Die Körperlichkeit von Software ist umstritten. Gegen die Qualifikation von Software als körperliche Sache spricht, dass es sich primär um einen bestimmten geistigen Inhalt handelt, der räumlich nicht abgrenzbar und beherrschbar ist.

 

Die Website und ihre Inhalte lassen sich jedoch in Ansehung ihrer Erreichbarkeit über eine bestimmte URL und eine darin enthaltene Domain von anderen „virtuellen Plätzen“ abgrenzen und sind auch durchaus dadurch beherrschbar, dass es dem Websitebetreiber grundsätzlich möglich ist, durch technische Befehle das Bestehen und den Inhalt der Website zu bestimmen. Teilweise wird auch an die Speicherung auf einem Datenträger angeknüpft und die Software zumindest in diesem Fall als körperliche Sache qualifiziert, wobei jedoch eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation derselben Software, die einerseits auf einem Datenträger und andererseits dem Betreiber für seine Website online zur Verfügung gestellt wird, als nicht zweckmäßig angesehen wird. Teilweise wird Software auch als in einem weiteren Sinne mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar angesehen und aus diesem Grund als körperlich qualifiziert.

 

Darüber hinaus kommt jedoch jedenfalls auch eine analoge Anwendung des Hausrechts betreffend Websites in Betracht, die ausgehend von einer planwidrigen Lücke und einer vergleichbaren Sachlage als geboten zu erachten ist (Luksan, ZIR 2014, 364).

 

Demfolgend kann der Kläger als Betreiber der Website www.[...].at die Nutzung seiner Website grundsätzlich in demselben Maße beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

 

Dieser Abwehranspruch des Eigentümers bzw Rechtsbesitzers kann durch einen Kontrahierungszwang oder aus dem Bereich des Lauterbarkeitsrechts (Testkäufer) beschränkt sein, was jedoch im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung findet.

 

Darüber hinaus kann die Unzulässigkeit eines Ausschluss von der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz folgen, wenn diese sonst allgemein angeboten werden. In einem solchen Fall ist eine sachliche Rechtfertigung erforderlich und eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Ausschluss der Beklagten vom Aufruf seiner Website und dem Interesse der Beklagten, die Website des Klägers aufzurufen und nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, durchzuführen. Diese Interessenabwägung fällt im hier zu beurteilenden Fall zu Lasten der Beklagten aus. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Beklagte die Website des Klägers bislang jeweils nicht aufgesucht hat, um sich über deren Inhalt zu informieren sondern ausschließlich, um diese auf allfällige Rechtswidrigkeiten zu überprüfen und hierauf gegebenenfalls Ansprüche zu stellen. Dies stellt kein normales Surfverhalten dar, sodass die Beklagte sich nicht auf einen diskriminierenden Ausschluss von den sonst der Allgemeinheit zugänglichen Inhalten der Website, die sie gar nicht in Anspruch nehmen wollte, berufen kann."

 

 

Es ist wohl davon auszugehen, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel (Berufung) erhoben wird. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.

 

Auch der ORF hat am 04.04.2024 berichtet: Prozess um Google-Fonts-Mahnungen - kaernten.ORF.at

 


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Kommentare: 1
  • #1

    DKT (Dienstag, 16 April 2024 13:27)

    Servus,
    gibt es eigentlich IRGENDWELCHE Updates zu dem ursprünglichen Fall? Mein Stand der Dinge geht auf 10/23 zurück...da sollte doch was weitergehen, oder?
    Danke für den Blog und liebe Grüße!