
Nach einigen Verfahrensrunden und der Entscheidung des EuGH zu Deutsches Wohnen hat nun das Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2024 die Geldstrafe gegen die Österreichische Post AG mit EUR 16.000.000,-- wegen der fehlenden Rechtsgrundlage bei der Verarbeitung von politischen Affinitäten festgesetzt.
Auf Grund von Medienberichten über den angeblichen Verkauf personenbezogener Daten, insbesondere von Informationen über die „politische Affinität“ bestimmter Personen, hat die belangte Behörde am 08.01.2019 ein amtswegiges Prüfverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, das mit Bescheid vom 11.02.2019 zur GZ DSB- XXXX beendet worden ist.
Das Straferkenntnis der DSB datierte bereits mit 23.10.2019.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2020, W258 2227269-1/14E wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, aus, dass die belangte Behörde weder im verwaltungsbehördlichen Beweisverfahren noch im Spruch eine natürliche Person benannt habe, deren Verhalten der Beschwerdeführerin zugerechnet werden hätte sollen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2024, Ra 2020/04/0187 wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat damit entgegen dem ab 25.05.2018 anwendbaren Verarbeitungsverbot des Art 9 Abs 1 DSGVO ab dem 25.05.2018 die Wahrscheinlichkeit, mit der sich eine betroffene Person für Wahlwerbung einer bestimmten Partei interessiert („XXXX -Affinitäten“), und somit personenbezogene Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht (zur Einordnung der „XXXX -Affinitäten“ als personenbezogene Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht, OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x Rn 30, 32 ff und VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn 53; ihre Vorbehalte hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2024, OZ 27, zurückgezogen), für betroffene Personen, nämlich den in der Kundendatenbank der Beschwerdeführerin enthaltenen natürlichen Personen, berechnet, ihnen zugeordnet und gespeichert und verkauft, letzteres um es Dritten zu ermöglichen, Streuverluste in der Werbung zu verringern, und zwar zugeordnet und gespeichert bis zum 22.02.2019 für etwa XXXX natürliche Personen und bis zum 30.06.2018 berechnet für und verkauft an die XXXX hinsichtlich aller Daten und bis zum 22.02.2019 den XXXX und die XXXX hinsichtlich natürlicher Personen mit Adressen in XXXX , und sohin verarbeitet.
Eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen iSd Art 9 Abs 2 lit a DSGVO nicht eingeholt hat, eine Verarbeitung auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaats iSd Art 9 Abs 2 lit g DSGVO iVm § 151 GewO ausscheidet, weil die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 151 Abs 4 GewO ebenfalls nur zulässig ist, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, und auch kein anderer der Erlaubnistatbestände des Art 9 Abs 2 DSGVO gegeben ist.
Die Strafe und die Bemessung:
In einer Gesamtabwägung erscheint vor dem Hintergrund des von der Behörde noch
herangezogenen niedrigen Umsatzes der Beschwerdeführerin iHv XXXX und einem nunmehr festgestellten konzernweiten Umsatzes der Beschwerdeführerin iHv XXXX , die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe iHv XXXX am untersten Bereich angesetzt zu sein, um gerade noch wirksam, verhältnismäßig und angemessen zu sein.
Vor dem Hintergrund, dass im Vergleich zur Entscheidung durch die belangte Behörde das
erkennende Gericht hinsichtlich des schwersten Vergehens, nämlich der Verarbeitung der „
XXXX -Affinitäten“ von einer geringeren Anzahl an Betroffenen ausgeht, die Schadensminderung durch den Abschluss von Vergleichen und das Anbieten von Unterlassungserklärungen stärker ausgeprägt ist, das Verfahren hinsichtlich der Verarbeitung der „Umzugsfrequenz“ bzw „Umzugsaffinitäten“ eingestellt worden ist, es hinsichtlich des Tatzeitraumes zu der Verarbeitung der Paketfrequenz“ zu einer Einschränkung des Tatzeitraumes gekommen ist, spezialpräventive Gründe durch das Anbot und den Abschluss von Unterlassungserklärungen mit den Betroffenen – wodurch eine Widerbetätigung im Geschäftsfeld erschwert wird – reduziert sind, der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer hinzutritt und der Erschwernisgrund einer einschlägigen Vorstrafe entfallen ist, waren in einer Gesamtabwägung dennoch die Geldbuße auf EUR 16.000.000,00 (sechzehn Millionen) Euro un die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung von § 64 VStG entsprechende herabzusetzen.
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