Aussageverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten - Ja oder Nein - Geldstrafe der DSB wurde vom BVwG aufgehoben!

BVwG: Aussageverweigerungsrecht der Datenschutzbeauftragten — keine Ordnungsstrafe bei entschuldbarem Rechtsirrtum
(W101 2269148-1 vom 24.03.2025)

 

Leitsatz:
Beruft sich eine Datenschutzbeauftragte im guten Glauben auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 DSG, kann eine darauf gestützte Aussageverweigerung nicht mit einer Ordnungsstrafe geahndet werden, wenn ihr ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum unterlaufen ist.


Sachverhalt

Die Datenschutzbehörde führte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine GmbH und deren Geschäftsführerin wegen mehrerer mutmaßlicher Verstöße gegen die DSGVO.

 

Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Datenschutzbeauftragte der GmbH zweimal als Zeugin einvernommen.

 

Während sie in der ersten Einvernahme 2022 umfassend aussagte, verweigerte sie bei der zweiten Einvernahme 2023 jede weitere Aussage. Sie berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 DSG sowie auf den Schutz vor Selbstbelastung.

 

Die Datenschutzbehörde verhängte daraufhin mit Bescheid vom 20.02.2023 eine Ordnungsstrafe iHv € 500,00 gemäß § 34 AVG iVm § 49 Abs. 5 AVG, da sie die Aussageverweigerung für nicht gerechtfertigt hielt.

 

Die Datenschutzbeauftragte erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).


 

Rechtliche Beurteilung

 

Das BVwG entschied, dass die Verhängung der Ordnungsstrafe unzulässig war. Zwar ist laut Gesetzesmaterialien das Aussageverweigerungsrecht der Datenschutzbeauftragten nicht gegenüber der Datenschutzbehörde anwendbar.

 

Die Richter stellten aber klar:

  • Der Text des § 5 Abs. 2 DSG ist missverständlich formuliert.

  • Eine nicht rechtskundige Person muss sich nicht mit Gesetzesmaterialien auseinandersetzen, um ihr Verhalten zu bewerten.

  • Der Irrtum über das Aussageverweigerungsrecht war daher entschuldbar und schließt eine Ordnungsstrafe aus.

  • Zudem hatte die Datenschutzbeauftragte bereits bei der ersten Einvernahme umfassend ausgesagt.

Das BVwG hob den Bescheid der Datenschutzbehörde zur Gänze auf.


 

Fazit und Empfehlung für Verantwortliche

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen zur Rolle und den Rechten der Datenschutzbeauftragten in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.

 

Für Verantwortliche bedeutet dies:

  • Datenschutzbeauftragte sollten bei Zeugeneinvernahmen anwaltlich beraten oder begleitet werden, um Rechtsirrtümer zu vermeiden.

  • Verantwortliche sollten sicherstellen, dass Datenschutzbeauftragten (insbes. wenn diese keine Juristen sind) über ihre prozessualen Rechte und Pflichten gegenüber Aufsichtsbehörden informiert sind.

 

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