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Checkliste für Unternehmen, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet sind, ab 1.9.2025 Anfragen iSd IFG von interessierten Personen zu beantworten

Checkliste für private Informationspflichtige bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

1. Formelle Voraussetzungen prüfen
•    Liegt ein schriftlicher Antrag vor?
•    Ist der Antrag als IFG-Antrag bezeichnet?
•    Sind die begehrten Informationen konkret benannt?
•    Wurde die Identität des Antragstellers glaubhaft gemacht?
•    Frist von 4 Wochen für die Auskunftserteilung vermerken!

2. Materielle Voraussetzungen prüfen
•    Handelt es sich um eine „Altinformation“, dh vor dem 01.09.2025 entstanden? 
(-> besondere Vorsicht bei Vertraulichkeit, zB wegen Vertraulichkeitsvereinbarungen)
•    Handelt es sich um vorhandene und verfügbare Informationen gemäß IFG?
•    Handelt es sich um eine „Vorbereitung“ eines Entscheidungsprozesses?
•    Ist die Information nicht bereits veröffentlicht (zB Firmenbuch)?
o    → Falls ja: [ ] Verweis auf Veröffentlichung senden



3. Missbrauchs- oder Beeinträchtigungsprüfung
•    Ist der Antrag offenbar missbräuchlich oder würde er eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung (zB geistiges Eigentum, Wettbewerb, Auftragsvergabe, Vertraulichkeitsvereinbarung etc) verursachen?
•    Kann die Beantwortung zu einem erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden führen?
•    Verletzt die Beantwortung überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere 
             - zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten
             - zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen
Falls ja: [ ] Keine Informationserteilung



4. Prüfung schutzwürdiger Interessen
•    Gibt es betroffene Personen (bP)?
o    → Ja: [ ] Anhörung der bP
    Ggf. Fristerstreckung mitteilen
•    Gibt es eine gesetzliche Offenlegungspflicht?
o    → Nein:
    (Vorläufige) Interessenabwägung
    Ggf. Information ganz oder teilweise erteilen
o    → Ja:
    Information ist zu erteilen (ohne Abwägung)

 


5. Sonderfall „Public Watchdog“ (Art. 10 EMRK)
•    Handelt es sich um ein besonderes öffentliches Interesse?
o    → Ja:
    Keine Anhörung notwendig
    Information ist zu erteilen
 

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