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Tonaufnahmen in Departmentsitzungen einer Universität unzulässig
Bundesverwaltungsgericht, 02.05.2025, GZ: W137 2301309-1/12E
Rechtssatz:
Audioaufnahmen von Sitzungen universitärer Departments ohne gesetzliche Grundlage verletzen das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und sind mangels tauglicher Rechtsgrundlage
nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ("öffentliche
Interessen") gedeckt, und die Universität kann sich aufgrund Art 6 Abs 3 DSGVO nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ("berechtigte Interessen") berufen.
Sachverhalt
Ein Universitätsprofessor erstattete Datenschutzbeschwerde, weil die Leitung seines Departments zwei interne Sitzungen im Juli und November 2023 ohne Vorabinformation akustisch aufgezeichnet hatte.
Die Aufnahmen wurden für die Protokollführung angefertigt und anschließend gelöscht. Eine Zustimmung der Teilnehmer lag nicht vor.
Erst nachträglich wurde eine Richtlinie des Rektorats erlassen und veröffentlicht, die solche Aufnahmen erlauben sollte.
Die Datenschutzbehörde (DSB) sah darin einen Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung und verwarnte die Universität.
Gegen diese Entscheidung erhob die Universität Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und argumentierte, die Richtlinie sei eine taugliche Rechtsgrundlage im Sinne einer Verordnung im Rahmen ihrer Autonomie nach Art. 81c B-VG.
Rechtliche Begründung
Das BVwG wies die Beschwerde ab und stellte die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung fest:
Keine taugliche Rechtsgrundlage für die Aufnahme:
Die Departmentsitzung sei kein „Kollegialorgan“ im Sinne des Universitätsgesetzes (UG), sondern Teil einer monokratisch geführten Organisationseinheit.
Die Sitzungen dienten nur der internen Beratung, nicht aber der Beschlussfassung durch ein weisungsfreies Gremium. Damit sei der Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Senats und § 20 Abs. 3a UG nicht eröffnet.
"Von Behörden – die Beschwerdeführerin [Anm: Universität] ist aufgrund des funktionalen Behördenbegriffs und ihrer hoheitlichen Aufgaben als
juristische Person des öffentlichen Rechts, hier der „Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre“ als solche
zu betrachten – in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung können laut Art. 6 Abs. 1 letzter Satz DSGVO nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden."
(Auszug aus der Entscheidung)
Keine Verordnung mit Außenwirkung:
Die Richtlinie des Rektorats und der Code of Conduct seien interne Regelungen ohne Verordnungscharakter. Sie hätten keine Außenwirkung und könnten
daher keine Rechtsgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG oder des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO bilden.
Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz:
Die Aufzeichnung der Äußerungen des betroffenen Professors ohne dessen Wissen verletzte sein Recht auf Geheimhaltung.
Die Universität war als Verantwortliche anzusehen, da die Departmentleitung in Ausübung dienstlicher Pflichten handelte und keine private Motivation
ersichtlich war.
Verwarnung für wiederholten Verstoß:
Für die Aufzeichnung einer weiteren Sitzung am 28.11.2023 wurde die Universität zu Recht gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO verwarnt, obwohl der Betroffene hier nicht anwesend war.
Fazit und Schlussfolgerung für Verantwortliche
Verantwortliche Stellen müssen für Datenverarbeitungen im dienstlichen Kontext über eine klare, gesetzlich gedeckte Rechtsgrundlage verfügen.
Interne Richtlinien, die lediglich der einheitlichen Ermessensausübung dienen, reichen dafür nicht aus.
Empfehlung:
Organisationen sollten bei der Einführung neuer Verarbeitungsmethoden – wie etwa Audioaufzeichnungen zu
Dokumentationszwecken ("Protokollführung") – prüfen, ob dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO besteht, wobei
im öffentlichen Bereich uU eine gesetzliche Grundlage herangezogen werden kann..
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