Die Bezeichnung "Advokatenhansl" in einem E-Mail, welches CC an einen beteiligten Dritten übermittelt wird, ist datenschutzrechtlich nicht relevant

E-Mail-Weiterleitung mit „Advokatenhansl“ war keine Datenschutzverletzung

Bundesverwaltungsgericht, 08.05.2025, GZ W274 2257892-1/12E


Rechtssatz:

 

Die Weiterleitung einer E-Mail mit personenbezogener E-Mail-Adresse durch den Geschäftsführer eines Unternehmens an einen Dritten war im konkreten Fall durch berechtigte Interessen gerechtfertigt.

 


Sachverhalt

Ein deutscher Betroffener wandte sich Anfang 2022 an ein österreichisches Unternehmen, das Heizungsregler herstellt, um ein Passwort zu erhalten, das von einem dritten Unternehmen (ECO-Modul) für seine Heizungsanlage gesetzt worden war.

 

Der Geschäftsführer der betroffenen Firma antwortete per E-Mail und setzte den betreffenden dritten Unternehmer in „cc“.

 

In der E-Mail wurde der Betroffene als „Advokatenhansl“ bezeichnet, was dieser als beleidigend empfand.

 

Der Betroffene brachte bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) eine Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG iVm Art. 5, 6, 9 DSGVO ein.

 

Die DSB gab der Beschwerde teilweise statt und sah in der Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Dritten eine Datenschutzverletzung, da der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verletzt worden sei. Das Unternehmen erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

 

 


Rechtliche Begründung

 

Das BVwG änderte den Bescheid der DSB ab und wies die Datenschutzbeschwerde des Betroffenen zur Gänze ab.

 

Das BVwG stellte fest, dass die Weiterleitung der E-Mail-Adresse des Betroffenen an den Dritten durch berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt war:

  • Der Betroffene hatte sich an die Firma gewandt, um ein Passwort zu erhalten, das nur der Dritte vergeben konnte.

  • Der Geschäftsführer der BF hatte zuvor versucht, telefonisch beim Dritten zu intervenieren.

  • Die Weiterleitung der E-Mail-Adresse diente dem (impliziten) Ziel, den Dritten zur Herausgabe des Passworts zu bewegen, was auch im Interesse des Betroffenen lag.

  • Die Angabe der E-Mail-Adresse war erforderlich, damit der Dritte das Passwort überhaupt an den Betroffenen übermitteln hätte können.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Betroffene mehrfach aufgefordert wurde, den vollständigen E-Mail-Verkehr vorzulegen, dies jedoch unterließ. Es konnte nicht festgestellt werden, dass weitere sensible Daten (wie Telefonnummer oder Anschrift) übermittelt wurden.

 

Die Bezeichnung als „Advokatenhansl“ sei allenfalls eine Beleidigung, falle aber nicht unter den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.


Fazit und Empfehlung für Verantwortliche

Die Entscheidung zeigt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn ein berechtigtes Interesse – insbesondere auch des Betroffenen selbst – nachvollziehbar und belegbar vorliegt.

 

Allerdings ist dabei stets eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen. Entscheidend ist, dass der Zweck nicht auf anderem, milderem Weg erreichbar war und die Datenweitergabe verhältnismäßig bleibt.

 

Verantwortliche sollten dennoch folgende Maßnahmen beachten:

  • Dokumentieren Sie die Abwägung der Interessen bei Datenweitergaben.

  • Achten Sie auf die Beschränkung der weitergegebenen Daten auf das Notwendige (Grundsatz der Datenminimierung).

  • Vermeiden Sie abfällige oder wertende Kommentare in geschäftlicher Korrespondenz, da diese zu Parallelverfahren (außerhalb des Datenschutzrechts) führen können.

 

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