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BVwG: AMS-Algorithmus (AMAS) – DSB-Verbot aufgehoben, kein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO, da ein ausreichener menschlicher Eingriff vorliegt

 

 

Behörde: Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Datum der Entscheidung: 01.09.2025
Geschäftszahl: W256 2235360-1/36E

 

Rechtssatz (kurz): Das BVwG hebt das Verarbeitungsverbot der DSB gegen den AMS-Algorithmus (AMAS) ersatzlos auf: ausreichende gesetzliche Grundlage im AMSG; keine „ausschließlich automatisierte“ Entscheidung iSd Art 22 DSGVO.

 


 

Sachverhalt

 

Die Datenschutzbehörde (DSB) untersagte dem AMS mit Bescheid vom 16.08.2020 den Einsatz des „Arbeitsmarktchancen-Assistenz-Systems“ (AMAS) ab 01.01.2021, solange keine „geeignete Rechtsgrundlage“ vorliege, und schloss die aufschiebende Wirkung aus.

 

AMAS berechnet – auf Basis u.a. von Alter, Ausbildung, Berufsgruppe, Betreuungspflichten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und regionalen Arbeitsmarktdaten – einen Integrations-Wahrscheinlichkeitswert („IC-Wert“) und ordnet Arbeitssuchende in drei Chancen-Segmente (hoch/mittel/niedrig) ein.

 

Das Ergebnis dient den Berater:innen als „zweite Meinung“; sie können (und müssen) den AMAS-Wert anpassen, dokumentieren und bleiben für die Gruppenzuordnung verantwortlich. Ein Controlling überwacht Umstufungen; Schulungen und Richtlinien verpflichten zur aktiven Prüfung.

 

 

Nach anfänglicher Aufhebung durch das BVwG (18.12.2020) hob der VwGH am 21.12.2023 diese Entscheidung auf und verlangte – unter Hinweis auf EuGH C-634/21 (SCHUFA) – eine vertiefte Prüfung, ob AMAS als „automatisierte Entscheidung“ iSd Art 22 DSGVO anzusehen sei, wenn es die menschliche Entscheidung „maßgeblich leitet“.

 

In der Folge führte das BVwG 2025 eine mündliche Verhandlung, holte Unterlagen (u.a. Pflichtenheft, Handbuch) ein und traf erweiterte Feststellungen zum realen Einsatz von AMAS bis 31.12.2020.

 

 


 

Rechtliche Begründung

 

1) Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art 6 Abs 1 lit e, Art 9 Abs 2 lit g DSGVO)

 

Das BVwG folgt – im Anschluss an den VwGH – der Linie, dass §§ 25, 29–31 AMSG die Aufgabe und den Rahmen der Datenverarbeitungen des AMS ausreichend klar determinieren. Damit besteht eine tragfähige gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung (auch besonderer Kategorien) zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe iSd Art 6 Abs 1 lit e und aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses iSd Art 9 Abs 2 lit g DSGVO.

 

Die Einordnung als „Profiling“ (Art 4 Z 4 DSGVO) ändert daran nichts; maßgeblich ist die hinreichend präzise Aufgabenbeschreibung im AMSG samt flankierenden Sicherungsmaßnahmen (§ 25 Abs 10 AMSG).

 

 

2) Kein Verbot nach Art 22 DSGVO

 

Entscheidend ist die – nach der VwGH-Aufhebung ergänzte – Tatsachenbasis:

 

  • Die Berater:innen treffen die Letztentscheidung über die Segmentzuordnung; AMAS ist eine Assistenz („zweite Meinung“).

  • Abweichungen sind verbindlich zu prüfen und zu dokumentieren; korrigierte Werte werden nicht überschrieben.

  • Schulungen, Richtlinien und Controlling sollen eine „routinemäßige Übernahme“ verhindern; Plausibilitätsprüfungen sind möglich.

  • Förderentscheidungen erfolgen erst im nächsten Schritt; die Segmentierung bestimmt den Förderpool, die konkrete Maßnahme wählt jedoch der/die Berater:in im Einzelfall.

 

Vor diesem Hintergrund verneint das BVwG das Vorliegen einer „ausschließlich“ automatisierten Entscheidung und damit den Tatbestand des Art 22 Abs 1 DSGVO. Die vom EuGH in C-634/21 geforderte „maßgebliche Leitung“ menschlicher Entscheidungen durch den Score wird gerade durch die AMS-Prozessarchitektur, Korrektur- und Kontrollmechanismen durchbrochen.

 

Ergebnis: Keine unzulässige automatisierte Einzelentscheidung; das Verarbeitungsverbot war ersatzlos zu beheben.

 


 

Fazit

 

Das BVwG gibt dem AMS recht: AMAS als „Assistenzsystem“ bleibt – in der hier festgestellten Ausgestaltung – zulässig. Die DSGVO-Rechtsgrundlagen (Art 6 Abs 1 lit e, Art 9 Abs 2 lit g) sind durch das AMSG gedeckt; die Schwelle des Art 22 DSGVO ist nicht überschritten, wenn echte menschliche Letztverantwortung, Dokumentation, Korrekturmöglichkeiten und wirksames Monitoring bestehen.

 

Schlussfolgerungen für Verantwortliche

 

  • Assistenz statt Autopilot: Scoring/Profiling darf beraten – entscheiden müssen Menschen.

  • Verfahrensdesign dokumentieren: Richtlinien, Schulungen, Korrektur-Workflows, Oversight und Audit-Trails schriftlich festlegen.

  • Kontinuierliche Plausibilisierung: Monitoring, Fehlerraten-Checks, Bias-Analysen; dokumentierte Eingriffe bei Auffälligkeiten.

  • Transparenz & Betroffenenrechte: Erklären Sie Logik, Faktoren, Korrekturen; erfüllen Sie Auskunft nach Art 15 und Widerspruch nach Art 21 DSGVO robust.

  • Zweckbindung & Datenminimierung: Faktoren begründet wählen; nicht erfasste, aber relevante Aspekte (Motivation, Lebensumstände) human berücksichtigen (Art 5 DSGVO).

 


 

Schlagworte: AMS-Algorithmus; Profiling; Automatisierte Entscheidung; Art 22 DSGVO; Öffentliche Aufgabe; Erhebliches öffentliches Interesse; AMSG; Scoring; Mensch-in-der-Schleife; Monitoring; Transparenz

 

Relevante DSGVO-Artikel: Art 5; Art 6; Art 9; Art 22

 

Relevante DSG-Bestimmungen: § 1 DSG; § 22 DSG (amtswegige Prüfung)

 


 

(Quelle der Entscheidung und der Feststellungen: BVwG, 01.09.2025, W256 2235360-1/36E – AMS/AMAS; ersatzlose Behebung des DSB-Bescheids; Revision unzulässig.)


 

 

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