Am 16.09.2025 begann der Arbeitstag früh. Um ca. 6.15 Uhr war Abfahrt nach Linz zum Hauptbahnhof, um dort dann nach einem Kaffee den Zug nach Wien um ca. 7.00 Uhr zu nehmen, und in Wien um ca. 8.30 Uhr anzukommen.
Termin:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
16.09.2025, 9.00 Uhr, Saal 9,
Verhandlung iS Google Fonts
Klägerin: Websitebesucherin gegen
Beklagten: den "wohl berühmtesten" Friseur als Websitebetreiber, mit Google an der Seite als Nebenintervenient
Streitwert:
EUR 100,-- immaterieller Schadenersatz
EUR 100,-- immaterieller Schadenersatz
Grundlage ist je ein Websitebesuch und die behauptete rechtswidrige Datenweiterleitung
EUR 6.000,-- Unterlassung
Eventualbegehren: Feststellung der Haftung für weitere Schäden
(Streitwert: EUR 200,--)
Die Verhandlung war nach ca 1 Std und 10 Min bereits vorbei. Die Klägerin war persönlich anwesend
Es kam zur Verlesung von (nicht zu honorierenden - so die Richterin) Schriftsätzen der Klägerin sowie der Nebenintervenientin, bei denen es uU um die Frage des Rechtsmissbrauches ging
Dann wurde vom Beklagten noch zur aktuellen Judikatur des EuGH je vom 04.09.2025 zu pseudonymen Daten - die IP-Adresse ist für den Beklagten ja nur eine Zahlenkolonne - und zur Frage, dass der Kontrollverlust allein keinen Schaden darstellt vorgebracht.
Dann kam es zur Einvernahme einer Zeugin eines Internetserviceproviders, den die Klägerin genutzt hat, der jedoch ein MVNO (Mobil Virtual Network Operator) ist, und selbst keine IP-Adressen und Zuordnungen speichert. Dieser kauft die Leistung bei einem Netzwerkbetreiber zu.
Die Zeugin hat jedoch auch in diesem Verfahren auf die NAT-Technologie (Network Adress Translation) hingewiesen.
Der Programmierer der "Software", die von der Klägerin beim Aufruf der Websiten verwendet wurde, ist nicht erschienen; auf diesen wurde dann vom Beklagten und der Nebenintervenientin verzichtet.
Die Klägerin hat dann noch eine Person vom direkten Netzwerkbetreiber, der schon im Strafverfahren ausgesagt hat, als Zeugen beantragt, und die Richterin hat jedoch diesen Beweisantrag wegen Verspätung abgewiesen.
Nach einem Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Beweisvideos des (zweiten) Aufrufes der Website des Beklagten wurde das Verfahren geschlossen, und es wurden Kostennoten gelegt. Diese können nun von den jeweils anderen Prozessparteien gegenüber dem Gericht beanstandet werden.
Das Urteil wird schriftlich ergehen.
FAZIT bisher:
- Verfahrensbeginn im Sommer 2022
- Schluss der Verhandlung nach drei Jahren
- mehrmalige Ablehnung der Richterin (erfolglos!) durch die Klägerin.
Rückkehr nach Linz um ca. 13.30 Uhr!
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