Tonaufnahmen auf dem Gang können im Mehrparteienhaus zum Datenschutzstreit vor Gericht führen -> Ausgang ungewiss!

OLG Wien: Handyvideo zur Lärmdokumentation – kein Auskunftsanspruch nach DSGVO/DSG

 

Behörde: Oberlandesgericht Wien
Datum der Entscheidung: 28. April 2025
Geschäftszahl: 12 R 2/25i

Rechtssatz (kurz): Eine private Video-/Tonaufnahme im Wohnhausflur, auf der keine identifizierbare Person erkennbar ist, unterliegt der Haushaltsausnahme; ein Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO besteht nicht. § 1 Abs 3 DSG greift nicht, weil keine (automationsunterstützte oder manuelle) Datei vorliegt; eine Negativauskunft genügt. 

 


Sachverhalt

Die Streitparteien wohnen seit Dezember 2021 in derselben Wohnanlage. Der Beklagte fühlte sich durch Lärm aus der Wohnung der Klägerin gestört und fertigte am 14.12.2022 mit seinem Mobiltelefon ein Video vom Hausflur vor seiner Wohnung an; darauf sind keine Personen, insbesondere nicht die Klägerin, zu sehen oder zu hören.

 

Nach einer polizeilichen Einvernahme spielte er das Video der Beamtin vor und löschte es anschließend von seinem Handy (Geolokalisation war deaktiviert; keine Cloud-Nutzung).

 

Die Klägerin begehrte später gestützt auf Art 15 DSGVO und § 1 Abs 3 Z 1 DSG Auskunft und eine Datenkopie.

 

Der Beklagte berief sich auf die Haushaltsausnahme des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO und erklärte, keine personenbezogenen Daten der Klägerin (mehr) zu verarbeiten.

 

Das Erstgericht wies die Klage ab; das OLG bestätigte.

 

 


Rechtliche Begründung

1) Keine personenbezogenen Daten / Haushaltsausnahme

Das Video zeigt nur den Flur, ohne identifizierbare Personen, und enthält bloß einen unverständlichen Schrei eines unbekannten Mannes. Damit liegt keine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin vor (Art 4 DSGVO). Zudem erfolgte die Aufnahme im privaten Bereich zur Dokumentation von Lärm; sie fällt unter die Haushaltsausnahme des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO. Das schließt die Anwendung der DSGVO aus; ein Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO besteht daher nicht.

2) § 1 Abs 3 DSG: Erfordert (automations- oder manuelle) Datei

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Auskunftsrecht nach § 1 Abs 3 DSG gilt nur für Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in einer manuell geführten Datei (strukturierte Kartei/Liste) bestimmt sind. Ein bloßer Papierakt oder ungeordnete Unterlagen reichen nicht. Im konkreten Fall wurde das Anwaltsschreiben der Klägerin durch den Beklagten nicht in einer Datei erfasst; auch die Mitteilung an die Polizei enthielt keine personenbezogenen Daten der Klägerin. Daher kein Auskunftsanspruch nach DSG.

3) Negativauskunft und Kosten

Selbst wenn der Verantwortliche keine Daten (mehr) verarbeitet, ist er zu einer Negativauskunft verpflichtet – dieser kam der Beklagte jedenfalls nach.

 

Die Klägerin unterlag insgesamt; die Berufung blieb erfolglos. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.



Fazit

Privat aufgenommene Handyvideos zur Lärmdokumentation im Hausflur, auf denen keine identifizierbaren Personen zu sehen/hören sind, fallen regelmäßig außerhalb der DSGVO (Haushaltsausnahme).

 

Ohne Datei im Sinn des § 1 Abs 3 DSG gibt es auch kein Auskunftsrecht nach dem DSG.

 

Eine Negativauskunft („ich verarbeite keine Daten der betroffenen Person“) genügt, sofern sie korrekt ist. 

 

 

 

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