Behörde: Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Datum der Entscheidung: 11.09.2025
Geschäftszahl: E 1734/2025-11
Rechtssatz (kurz): Das BVwG verneinte zu Unrecht die Verordnungsqualität universitärer Richtlinien und verkennt damit die Reichweite der Satzungsautonomie nach Art. 81c Abs. 1 B-VG; Aufhebung wegen Willkür.
Sachverhalt
An der Universität Mozarteum Salzburg wurden Departmentsitzungen (04.07.2023 und 28.11.2023) von der Departmentleitung audioaufgezeichnet, um die Protokollführung zu erleichtern. Die Audiofiles wurden jeweils nach der Protokollierung gelöscht. Zwischenzeitlich veröffentlichte das Rektorat im Mitteilungsblatt eine Richtlinie zu Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen, die Audioaufnahmen „für Zwecke der Protokollierung“ zulässt, sowie einen Verhaltenskodex, der Aufnahmen zu Protokollzwecken ausnimmt.
Die DSB gab einer Beschwerde teilweise statt, verwarf für 04.07.2023 das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und verwarnte die Universität für 28.11.2023 (Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO).
Das BVwG bestätigte die Verwarnung und begründete dies u.a. damit, dass die rektorale Richtlinie keine Verordnung sei (mangels Außenwirkung), sondern bloß interne Weisung und daher keine Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Die Universität erhob dagegen Beschwerde an den VfGH und berief sich auf die Universitätsautonomie und einen weiten Satzungsbegriff des Art. 81c B-VG, der auch rektorale generelle Normen umfassen kann.
Rechtliche Begründung des VfGH
Der VfGH hebt das Erkenntnis des BVwG auf:
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Weite Satzungsautonomie: Art. 81c Abs. 1 B-VG ermöglicht Universitäten, Verordnungen (Satzungen) „im Rahmen der Gesetze“ zu erlassen. Der Satzungsbegriff ist weiter als jener des § 19 UG; erfasst sind alle vom Rektorat oder Senat erlassenen Verordnungen auf Grundlage des Art. 81c B-VG bzw. ausdrücklicher Ermächtigungen im UG. Typische Adressaten solcher Verordnungen sind Universitätsangehörige – Außenwirkung gegenüber „Externen“ ist kein Erfordernis.
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Willkür des BVwG: Das BVwG habe die Verordnungsermächtigung des Art. 81c B-VG grundsätzlich verkannt, indem es Verordnungsqualität nur bei Außenwirkung annahm. Diese Verkennung belastet das Erkenntnis mit Willkür; daher Aufhebung, ohne auf weiteres Vorbringen einzugehen.
Konsequenz fürs fortgesetzte Verfahren:
Das BVwG muss nun insbesondere prüfen,
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ob die Rektoratsrichtlinie (Audioaufzeichnung zu Protokollzwecken) eine Rechtsverordnung darstellt, die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO sein kann;
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ob der Organisationsplan zulässigerweise eine (beratende) kollegiale Einrichtung „Departmentsitzung“ vorsieht oder ob solche Kollegialorgane allein vom Senat einzurichten sind (§§ 20, 25 UG);
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und – falls Verordnungsqualität bejaht wird – ob die Ermächtigung zu Audioaufnahmen mit der DSGVO vereinbar ist (Transparenz, Fairness, Verhältnismäßigkeit etc.).
Ergebnis des VfGH: Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) und Achtung der Universitätsautonomie (Art. 81c Abs. 1 B-VG); Aufhebung des BVwG-Erkenntnisses.
Fazit
Der VfGH rückt die Satzungsautonomie ins Zentrum:
Universitäten dürfen interne Angelegenheiten durch generelle Rechtsakte regeln – auch wenn diese primär universitätsintern wirken.
Das Kriterium der „Außenwirkung“ taugt nicht als Ausschlussgrund für Verordnungsqualität.
Ob Audioaufnahmen in Departmentsitzungen datenschutzkonform sind, ist damit nicht entschieden; diese Frage muss das BVwG nun in der Sache (DSGVO-Maßstab) klären.
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