LG Karlsruhe: Anscheinsvollmacht bei In-App-Käufen über fremdes Nutzerkonto – Nutzer:innen müssen die eigenen Konten absichern!

Behörde/Gericht: Landgericht Karlsruhe
Datum: 24.09.2025
Geschäftszahl: 2 O 64/23

 

Rechtssatz (Kernaussage)

Bei massenhaften In-App-Käufen über ein Plattform-Nutzerkonto greift – bei langandauernder, unbeanstandeter Nutzung und fehlenden Kontrollmaßnahmen – der Rechtsschein der Anscheinsvollmacht zu Lasten des Kontoinhabers. Die (beschränkte) Minderjährigkeit des tatsächlichen Nutzers steht dem nicht entgegen; maßgeblich ist die Zurechnung des gesetzten Rechtsscheins.

 


Sachverhalt (kurz)

Der Kläger betrieb seit 2015 ein Konto im App-Store einer irischen Plattformbetreiberin und hinterlegte eine Kreditkarte.

 

Nach eigenen, anfänglichen Käufen tätigte sein Sohn (7–8,5 Jahre) zwischen 02.02.2021 und 21.09.2022 1.210 weitere Käufe im Wert von mindestens 33.748 € über dieses Konto.

 

Quittungen gingen an eine vom Kläger nicht mehr genutzte E-Mail-Adresse; die Abrechnungen wurden über Monate nicht beanstandet.

 

Der Kläger verlangte Rückzahlung; die Klage blieb erfolglos.

 


Entscheidung und Begründung

 

1) Anwendbares Recht und Zuständigkeit

Das LG Karlsruhe bejahte seine internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 17, 18 EuGVVO sowie die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts über Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO, weil der Bereicherungsanspruch eng mit der (vermeintlichen) Vertragsbeziehung zum Nutzerkonto verbunden ist.

 

2) Kein Bereicherungsanspruch – wirksame Verträge durch Anscheinsvollmacht

 

Für die strittigen In-App-Käufe nahm das Gericht Kaufverträge nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht an:

  • Der Kläger setzte einen zurechenbaren Rechtsschein (Konto mit hinterlegter Kreditkarte, anfängliche gemeinsame Käufe mit dem Sohn, langfristig unbeanstandete Quittungen/Abbuchungen).

  • Das Verhalten hatte Dauer und Häufigkeit: >20 Monate, >1.000 Einzeltransaktionen, teils mehrere Tausend Euro/Monat.

  • Verschulden des Vertretenen: fehlende Kontroll-/Sicherungsmaßnahmen (kein Budget/Guthaben, keine Familien-/Kinderkonten-Freigaben, keine E-Mail-/Kreditkartenkontrolle).

  • Gutglauben der Plattform: Bei anonymen Massengeschäften darf der Betreiber auf die Autorisierung der unter dem Konto handelnden Person vertrauen; kindbezogene Inhalte allein lassen keine fehlende Genehmigung erkennen.

  • Minderjährigkeit des Handelnden hindert die Zurechnung nicht; maßgeblich ist § 165 BGB (Wirksamkeit der Erklärungen hängt nicht von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Vertreters ab).

Ergebnis: Die Klage auf Rückzahlung von 33.748 € wurde abgewiesen; Rechtsgrund war jeweils der wirksam zustande gekommene Kaufvertrag.


Fazit

Das LG Karlsruhe erkennt das  langandauernder, unkontrollierter Account-Nutzung auf Seite des Kontoinhabers, und wältzt dasselbe nicht auf den Online-Dienst bzw. Betreiber ab. Der/Die Kontoinhaber/in setzt einen Rechtsschein durch die anscheinend autorisierte Nutzung, und er / sie hat Kontrollmechanismen zu nutzen

 

 


Schlussfolgerungen 

 

  • Defaults „sicher“ setzen: Budget-/Limit-Funktionen opt-out statt opt-in; Kauf-MFA und Familienfreigaben standardmäßig anbieten. (Art. 25, Art. 32)

  • Transparenz prominent: Wiederkehrende Hinweise auf Kostenkontrolle, Alerts, Kinderkonten in App-Flows. (Art. 12, Art. 5 Abs. 1 lit. a)

  • Missbrauchserkennung: Risk-Scoring für ungewöhnliche Kaufmuster (z. B. viele Kleinbeträge in kurzer Zeit), ggf. Step-Up-Auth. (Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 32)

  • Kinder-Schutz: Altersgerechte Informationen, Elternfreigaben, „Kinderprofil“-Modi. (Art. 8)

  • Benachrichtigungen: Zustellbarer Quittungsversand, „Kauf-Push“ an alle Familienmanager, Eskalations-Banner im Account. (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 32)

  • Dokumentation: TIAs/LIAs, TOM-Register, Logging-/Retention-Konzepte. (Art. 5 Abs. 2, Art. 24)

Kommentar schreiben

Kommentare: 0