LG Lübeck: EuGH-Vorlage zu Positivdatenübermittlungen an Auskunfteien (Schufa)
Behörde/Gericht: LG Lübeck, 15. Zivilkammer
Datum: 04.09.2025
Geschäftszahl: 15 O 12/24 (ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0904.15O12724.00)
Rechtssatz (kurz): Das LG Lübeck setzt aus und legt dem EuGH u.a. folgende Frage vor:
Trägt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die
Übermittlung von Positivdaten (Beauftragung/Durchführung/Beendigung von Verträgen) an Auskunfteien?
Sachverhalt
Ein Telekommunikationsunternehmen übermittelte nach Abschluss eines Mobilfunkvertrages (09.12.2021) Positivdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses, Vertragsnummer) ohne Einwilligung an die SCHUFA (10.12.2021).
Der Kläger begehrte Unterlassung sowie immateriellen Schadenersatz (mind. EUR 5.000).
Die SCHUFA hatte am 19.10.2023 mitgeteilt, Telekommunikations-Positivdaten zu löschen; diese seien zuvor in Bonitätsscores
eingeflossen (teilweise positive, teilweise negative Auswirkungen).
Rechtliche Begründung (Kernaussagen der Vorlage)
Anwendbarkeit und Bestimmtheit von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Das Gericht äußert Zweifel, ob das „berechtigte Interesse“ als Generalklausel eine hinreichend bestimmte Grundlage für die massenhafte Übermittlung
von Positivdaten zwischen Privaten bietet (Art. 8, 52 GRC; Erfordernis klarer, präziser Regeln). Alternativ sieht die Kammer den EU-Gesetzgeber in der Pflicht bzw. erwägt eine Einordnung
als Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse) mit spezifischer nationaler Regelung nach Art. 6 Abs. 2 DSGVO.
Interessenabwägung bei Scoring (Profilbildung)
Selbst wenn Art. 6 Abs. 1 lit. f anwendbar ist, zweifelt das LG Lübeck, dass die Unternehmensinteressen überwiegen, wenn die empfangende Auskunftei die Positivdaten für Scoring nutzt. Die Kammer verweist u.a. auf die besondere Eingriffsintensität umfassender, kaum transparenter Profilbildungen (vgl. EuGH C-252/21 – Meta, zur Bedeutung
umfangreicher Verarbeitungen) und folgt Stimmen in Lit. und Rspr., wonach bei Profilen regelmäßig die Betroffeneninteressen überwiegen.
Vorjudikatur & Aufsichtspositionen
Das Gericht setzt sich mit divergierenden deutschen Entscheidungen auseinander (u.a. OLG Schleswig/Koblenz vs. LG München I) und zitiert die
Datenschutzkonferenz (DSK), die seit 2018 die Verarbeitung von Positivdaten zu Privatpersonen grundsätzlich
nicht auf Art. 6 Abs. 1
lit. f DSGVO stützt (Regel: Einwilligung). Auch das frühere nationale Recht erlaubte Positivdaten-Übermittlungen im Kern nur im Bankbereich.
Art. 82 DSGVO – immaterieller Schaden (Kontrollverlust)
Die Kammer tendiert dazu, bereits den Kontrollverlust über personenbezogene Daten – ohne konkreten Missbrauchsnachweis – als immateriellen Schaden
genügen zu lassen (jüngere BGH-Linie). Dass die Daten „nur“ an die SCHUFA gingen, nehme den Betroffenen nicht den Verlust der Herrschaft über ihre Daten.
Fazit
Das LG Lübeck zieht die Legitimation via Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Positivdaten grundlegend in Zweifel – erst recht, wenn die Daten für Scoring genutzt werden, aber diese Verfahren wird endlich die Frage klären, ob Positivdaten für die Bonitätsbeurteilung auf Basis des Art 6 Abs 1 lit f (berechtigtes Interesse) genutzt werden können.
Meiner Ansicht nach ist es weniger beeinträchtigend für die betroffenen Personen, wenn Daten, die Zahlungserfahrungen darstellen, und aus denen sich die Zahlung als "gute/r Zahler:in", zB mit Skonto, prompt/sofort, innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels, rechtzeitig ergibt, zur Bonitätsbeurteilung herangezogen werden, als Daten, aus denen sich ein "schlechtes Zahlungsverhalten" ergibt.
Sowohl "positive Zahlungserfahrungen" als auch "negative Zahlungserfahrungen" sind Fakten, die verarbeitet werden. Wenn diese Fakten an Dritte zur Bonitätsbeurteilung weitergegeben werden, und diese Dritte über eine entsprechende Gewerbeberechtigung als Kreditauskunftei verfügen, ist es für mich unverständlich, dass es eine unterschiedliche Bewertung geben sollte, die zu einer unterschiedlich starken Interessensbeeinträchtigung der betroffenen Personen führt.
Hier meine Überlegungen zu Positivdaten vs. Negativdaten als Grundlage für die Bonitätsbeurteilung:
1. Gleichwertigkeit und Ausgewogenheit der Datenlage
1.1. Transparenz und faire Risikobewertung
1.1.1. Wenn nur Negativdaten übermittelt werden, entsteht ein Bias: Personen ohne negative Einträge haben trotzdem keine positive Signalisierung („wir wissen nichts Negatives über sie“) und können daher schlechter bewertet werden als solche mit explizit positiven Daten-Einträgen.
1.1.2. Positivdaten ermöglichen eine ausgewogenere Darstellung des Verhaltens: Man sieht nicht nur, dass jemand nicht negativ aufgefallen ist, sondern aktiv positives Zahlungsverhalten gezeigt hat.
1.1.3. Eine bessere Vorhersage reduziert für Unternehmen, die mit der eigenen Leistung in Vorleistung gehen, und durch die Warnlieferung auf Rechnung Kredit gewähren, das Risiko („wer unwahrscheinlich ausfällt“) und damit potenziell die Kosten oder – wenn man konservativ ist – die Ablehnungsquote. Damit werden Verbraucher besser eingestuft.
1.2. Förderung der finanziellen Inklusion
1.2.1. Positivdaten helfen insbesondere Personen, die keine große Kredithistorie bei Banken haben (so genannte „credit invisible“ oder „thin file“) — sie können durch gute Zahlungshistorie bei Dienstleistern, Online-Shops oder anderen Leistungserbringern sichtbar werden.
1.2.2. Beispielsweise zeigt eine Studie über private Auskunfteien in Brasilien, dass die Einführung von Positivdaten gemeldet durch Banken/Auskunfteien dazu geführt hat, dass Kreditzugang und bessere Preise möglich wurden.
1.2.3. Daraus lässt sich ableiten: Wenn wir auch in Österreich oder Europa Positivdaten zulassen würden, könnte das die Gruppe derjenigen mit wenig oder keiner negativen Historie begünstigen und nicht benachteiligen.
2. Beeinträchtigung ist vergleichbar – nicht notwendigerweise höher
2.1.Wenn man auf „Beeinträchtigung“ im Sinne von Datenschutz, Risikoeinordnung oder Benachteiligung abstellt, lassen sich folgende Argumente anführen:
2.2.Negativdaten sind oftmals schon stark reguliert, da sie als sensitive Signale gelten (zB Insolvenz, Mahnung). Werden Positivdaten systematisch gesammelt und übermittelt, entsteht kein grundsätzlich höheres Risiko, wenn dieselben Schutzmechanismen greifen (Datenqualität, Auskunftsrechte, Recht auf Berichtigung).
2.3.In der US-Praxis etwa werden Kreditberichte von Experian, Equifax, TransUnion geführt, die sowohl negative wie positive Information über Kreditkonten enthalten können (z. B. laufende Kredite, Zustand der Rückzahlung).
2.4.Zudem: Wer positive Daten liefert und gemeldet wird, erhält potenziell Vorteile – das heißt, die „Beeinträchtigung“ ist eher eine Chance als ein Risiko. Wenn die Auskunftei z. B. Meldung macht: „Zahlung stets pünktlich“ – das verbessert die Bonität. Werden keine Daten über diese Person geliefert, dh weder positive noch negative Zahlungserfahrungen, dann kann nur die Aussage getrofefn werden: „Es liegen uns keine Zahlungserfahrungsdaten vor“ und dies bedeutet nicht per se eine positivere Bewertung. Die Beeinträchtigung in Form von Nachteilen ist bei der Übermittlung von Positivdaten also geringer.
3. Praktische Vorteile und Effekte
3.1.Positivdaten ermöglichen präziseres Scoring: Mehr Informationen reduzieren Unsicherheit. Eine Datenbank nur mit Negativdaten kennt zB nicht den Grad guter Verhaltensweise.
3.2.Konsumenten mit guter Historie haben die Möglichkeit zu besseren Konditionen (zB niedrigere Zinsen, bessere Kreditangebote) – das stärkt das Vertrauen und die Beteiligung am Finanzsystem.
3.3.Für Verbraucher: Positive Datenberichterstattung kann das Phänomen „credit invisibility“ reduzieren – was insbesondere für Personen mit wenig Historie relevant ist.
4. Argumente gegen – und wie sie bei Positivdaten gemildert werden
4.1.Damit ist nicht gesagt, dass es keine Risiken oder Bedenken gibt. Diese lassen sich aber – zumindest potenziell – dadurch minimieren, dass man dieselben Regeln und Schutzmechanismen für Positivdaten genauso streng anlegt wie für Negativdaten.
4.2.Einige typische Bedenken:
4.2.1. Privatsphäre / Datenminimierung: Auch die Meldung positiver Daten bedeutet Information über finanzielle Verhaltensweisen. Aber da es primär um bereits bestehendes Zahlungsverhalten geht (und nicht um tiefgehende Verhaltens- oder Persönlichkeitsprofile), ist die Eingriffstiefe oft nicht höher als bei Negativdaten-Meldungen.
4.2.2. Fehlklassifikation / Datenqualität: Wenn Daten unvollständig oder fehlerhaft gemeldet werden, kann auch eine positive Meldung falsche Signale setzen. Aber dies gilt analog zu Negativdaten – daher ist es kein Argument gegen Positivdaten per se, sondern für gute Qualität und Kontrolle.
4.2.3. Diskriminierung / Bias: Es besteht das Risiko, dass bestimmte Gruppen weniger Zugang haben, positive Daten zu melden (z. B. Personen, die kaum regelmäßig leisten können). Insofern müsste systemisch sichergestellt werden, dass Positivdaten-Meldung zugänglich und nicht benachteiligend ist. Aber wiederum: Das ist kein inhärentes Problem von Positivdaten-Übermittlung — sondern von Zugang und Gestaltung.
4.2.4. Kosten/Benefit-Abwägung: Manche Kreditgeber befürchten, dass Positivdaten weniger unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen haben (weil Negativdaten stärker Rückfallrisiken signalisieren). Doch Studien zeigen Nutzen z. B. in Märkten mit „thin files“.
5. Schlussfolgerung – warum die Übermittlung von Positivdaten nicht stärker beeinträchtigend ist
5.1.Die Übermittlung positiver Daten führt nicht automatisch zu größeren Eingriffen oder Nachteilen für Verbraucher als die Übermittlung negativer Daten.
5.2.Im Gegenteil: Sie kann zur fairer und ausgewogenen Bonitätsbewertung beitragen, insbesondere für Personen ohne negative Historie.
5.3.Mit denselben Schutz- und Kontrollmechanismen wie bei Negativdaten (z. B. Auskunftsrecht, Berichtigungsmöglichkeit, Datenqualität) sind die potenziellen Risiken beherrschbar.
5.4.In internationalen Beispielmärkten (z. B. Brasilien) zeigt sich, dass positive Informationsweitergabe wirklich Wirkung hat – und die Regulierung hat keinen prinzipiellen Ausschluss dieser Datenkategorie vorgesehen.
5.5.Daher lässt sich argumentieren: Wenn wir Negativdaten zulassen (was vielfach der Fall ist), so ist aus datenschutzrechtlicher sowie bonitätstechnischer Sicht keine stichhaltige normative oder praktische Rechtfertigung dafür vorhanden, Positivdaten generell schlechter oder strenger zu behandeln.
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