Ein KI-unterstützt erstellter Schriftsatz mit Fehlzitaten genügt den Erfordernissen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht ansatzweise –
Der OGH weist diese wegen formeller Mängel zurück
Behörde: Oberster Gerichtshof (OGH)
Datum: 7. Oktober 2025
Geschäftszahl: 14 Os 95/25i
Rechtssatz
Eine mittels sogenannter „künstlicher Intelligenz“ erstellte Nichtigkeitsbeschwerde, die unzureichend strukturiert ist, zahlreiche Fehlzitate enthält und nicht den gesetzlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit entspricht, ist unzulässig und daher zurückzuweisen. (§ 281 ff StPO iVm § 285a Z 2 StPO)
Sachverhalt
Der Angeklagte C wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen mehrfachen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer Delikte nach § 27 SMG schuldig gesprochen. Zwischen Jänner 2023 und August 2024 hatte er gemeinsam mit einem Komplizen erhebliche Mengen des Stoffes 3-Chlor-Methcathinon (3-CMC) aus Rumänien nach Österreich eingeführt und weiterverkauft – teils in Mengen, die das 25-Fache der Grenzmenge überstiegen.
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Feststellung des
OGH offenbar zumindest teilwiese unter Zuhilfenahme von „künstlichen Intelligenz“ erstellt worden war. Diese enthielt
zahlreiche Fehlzitate, Bezugnahmen auf
nicht existente Entscheidungen und unklare Argumentationsstrukturen.
Rechtliche Begründung
Der OGH stellte klar, dass eine derartige Eingabe den Anforderungen der Strafprozessordnung nicht genügt.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss deutlich und bestimmt begründen, inwiefern Nichtigkeitsgründe vorliegen (§ 285a Z 2 StPO).
Die beanstandete Eingabe erreichte nicht das für Höchstgerichte erforderliche Argumentationsniveau.
Sie war weder schlüssig noch überprüfbar, weil sie unrichtige Fundstellen, unklare Bezüge und teilweise erfundene Entscheidungen enthielt.
Der Hinweis auf § 9 Abs 1 RAO verdeutlicht zudem, dass auch der Rechtsanwalt verpflichtet ist, fachliche Kontrolle über die Einbringung zu wahren.
Daher wies der OGH die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurück. Die Entscheidung über
die Berufung wurde dem Oberlandesgericht Graz übertragen.
Fazit
Der OGH setzte mit diesem Beschluss ein deutliches Signal:
Die Nutzung von KI-Tools in rechtlichen Schriftsätzen entbindet nicht von der Verantwortung für deren Inhalt. Fehlende juristische Kontrolle oder
die Übernahme unüberprüfter KI-Texte kann zur formellen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach der StPO führen.
Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet dies, dass KI-Unterstützung nur im Rahmen sorgfältiger fachlicher Prüfung eingesetzt werden darf.
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