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VwGH zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Impferinnerungsschreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger

Datenschutzrechtliche Bewertung von Impferinnerungsschreiben: VwGH bestätigt Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

 

Behörde: Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Datum: 8. Oktober 2025
Geschäftszahl: Ra 2023/04/0117-5

 


Rechtssatz

Der Versand von Impferinnerungsschreiben auf Grundlage des § 750 Abs. 1a und 2 ASVG ist datenschutzrechtlich zulässig.

Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG liegt nicht vor, da die Verarbeitung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage erfolgt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

 


Sachverhalt

Ein Bürger erhielt ein Schreiben, in dem der Dachverband der Sozialversicherungsträger – im Auftrag des Sozialministeriums – über das Risiko schwerer COVID-19-Erkrankungen und die Möglichkeit einer kostenlosen Impfung informierte.

 

Der Betroffene vermutete eine unzulässige Weitergabe seiner Gesundheitsdaten und erhob Beschwerde an die Datenschutzbehörde.

 

Diese wies die Beschwerde ab, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht. Der Betroffene erhob daraufhin Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

 


Rechtliche Begründung

Der VwGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück.

  1. Rechtsgrundlage der Verarbeitung:
    Die Datenverarbeitung durch den Dachverband erfolgte auf Basis des damaligen § 750 Abs. 1a und 2 ASVG, der den Versand von Informationsschreiben über Impfangebote ausdrücklich vorsah. Die Norm gestattet, Daten aus dem zentralen Impfregister und dem Patientenindex einmalig abzugleichen, um betroffene Personen zu informieren.

  2. Gesetzliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit:
    Der VwGH stellte klar, dass der Dachverband als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG handelt. Der Zugriff auf Gesundheitsdaten war durch Gesetz ausreichend determiniert und diente einem erheblichen öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g und i DSGVO, insbesondere dem Gesundheitsschutz und der Optimierung der Impfversorgung. 

  3. Keine Verletzung der DSGVO:

    • Der Zweck der Verarbeitung war gesetzlich bestimmt (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO).

    • Die Datenverarbeitung erfüllte die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO (rechtliche Verpflichtung und öffentliche Aufgabe).

    • Eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder gemeinsame Verantwortlichkeitsvereinbarung war im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Entscheidung.

    • Die Verletzung von Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO führt laut VwGH nicht automatisch zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

 


Fazit

 

Der VwGH bekräftigt, dass der Versand von Impferinnerungsschreiben auf einer klaren gesetzlichen Grundlage erfolgt und daher datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung war durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

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