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IFG - Der Antrag auf Entscheidung ist binnen 4 Wochen nach Ablehnung zu stellen -> ein Antrag außerhalb der Frist wird zurückgewiesen

Verspätet ist verspätet:
BVwG bestätigt strenge Fristen im IFG-Rechtsschutz

 

Behörde: Bundesverwaltungsgericht
Datum: 11.11.2025
Geschäftszahl: W274 2323801-1/2E
Rechtssatz: Eine Mitteilung über die Nichtgewährung von Information löst die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs 2 IFG aus.

 


Sachverhalt

Ein Informationswerber stellte am 1. September 2025 ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die angefragte Stelle – ein der öffentlichen Kontrolle unterliegendes Unternehmen – lehnte den Zugang am 26. September 2025 ab und verwies auf eine Vertraulichkeitsklausel in der Kooperationsvereinbarung.

Daraufhin stellte der Informationswerber am 27. Oktober 2025 einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 14 IFG – aus seiner Sicht fristgerecht, da er auf den allgemeinen Fristablauf nach vier Wochen (29.9.) abstellte.

Das BVwG sah dies anders.

 


Rechtliche Begründung

Das Gericht führte ausführlich aus, dass die Antragsfrist nach § 14 Abs 2 IFG in zwei Fällen zu laufen beginnt:

  1. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Informationspflichtigen (§ 8 Abs 1 IFG) – oder

  2. Mit Zugang einer Negativmitteilung, also der Erklärungen des Informationspflichtigen, dass die Information nicht erteilt wird.

Für die zweite Variante findet sich zwar kein ausdrücklicher Gesetzestext, doch das BVwG argumentiert teleologisch:

  • Die Frist soll Rechtssicherheit für private Informationspflichtige schaffen.

  • Würde die Frist erst nach Ablauf der 4-Wochen-Entscheidungsfrist zu laufen beginnen, hätte eine frühzeitige Ablehnung eine Fristverlängerung für den Antragsteller zur Folge – ein unsachliches Ergebnis.

  • Wesentliche Teile der Literatur stützen diese Auslegung.

Damit löst bereits die Mitteilung vom 26.09.2025 die Vier-Wochen-Frist aus.
Die Frist endete somit am 24.10.2025.

Da der Antrag erst am 27.10. eingelangte, war er verspätet und musste zurückgewiesen werden.

Aufgrund der neuen Gesetzesmaterie, der fehlenden VwGH-Judikatur und der abweichenden Interpretationsmöglichkeiten ließ das BVwG die Revision zu.

 

 


Fazit

Das BVwG stellt klar:
Wer eine Ablehnung erhält, muss binnen vier Wochen handeln – ab Erhalt, nicht erst ab generellem Fristablauf.

Für Informationswerber bedeutet das:

  • Eingänge sofort dokumentieren

  • Fristen taggenau berechnen

  • Nicht auf die 4-Wochen-Entscheidungsfrist vertrauen, wenn eine Ablehnung bereits früher erfolgt

 

Für informationspflichtige Organisationen ist die Entscheidung ebenso relevant:
Eine frühzeitige Negativmitteilung setzt klar die Rechtsschutzfrist in Gang – und sorgt damit für Rechtssicherheit.

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