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Mitarbeiter:innen-Fotos in Social Media - Achtung, wenn Mitarbeiter:innen ausscheiden - die Daten sind zu löschen -> Entscheidung der DSB

 

Ehemaliger Mitarbeiter verlangt Löschung aus Social-Media-Auftritten – DSB gibt Beschwerde statt

 

Datenschutzbehörde (DSB), 09.09.2025
GZ: 2025-0.243.414 (DSB-D124.2470/24)


Rechtssatz:

Ein Unternehmen darf Fotos und Videos eines ehemaligen Mitarbeiters nicht weiter zu Werbe- und Marketingzwecken verwenden, wenn dieser die Löschung verlangt. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO reicht hier nicht aus.

 


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bis Juli 2023 als Projektmanager bei der Beschwerdegegnerin, einem Unternehmen im Bereich Web- und Social-Media-Marketing, beschäftigt. Während des Dienstverhältnisses entstanden zahlreiche Fotos und Videos, die im Online-Auftritt des Unternehmens auf mehreren Plattformen (z. B. „Chub“, „Gpic“, „E***video“) veröffentlicht wurden.

 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der ehemalige Mitarbeiter die vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten. Das Unternehmen löschte jedoch nur jene Beiträge, in denen er alleine zu sehen war – Beiträge, die ihn gemeinsam mit anderen Mitarbeiter:innen zeigten, blieben online.

 

Die Firma argumentierte, die Fotos seien wichtig für ihr Marketing, stellten eine Art „Visitenkarte“ dar und es bestehe ein berechtigtes Interesse an deren weiterer Nutzung.

 


Rechtliche Beurteilung der DSB

 

Widerrufene Einwilligung → keine weitere Nutzung zulässig

 

Eine während des Dienstverhältnisses erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung ist spätestens mit dem Löschverlangen widerrufen. Damit entfällt Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Kein anderer Erlaubnistatbestand greift

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag) scheide aus, da das Arbeitsverhältnis beendet ist.

  • Das Unternehmen berief sich daher auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – „berechtigtes Interesse“.

Interessenabwägung fällt klar zugunsten des Betroffenen aus

 

Die DSB stellt fest:

  1. Marketinginteresse vorhanden, aber grundsätzlich austauschbar.
    Das Unternehmen könne problemlos neue Inhalte erstellen, zumal es professionell im Online-Marketing tätig sei.

  2. Keine Erforderlichkeit
    Es sei nicht notwendig, gerade die Fotos des ehemaligen Mitarbeiters weiter zu verwenden – alternative Inhalte seien leicht herstellbar.

  3. Überwiegen der Interessen des Betroffenen

    • Keine laufende Geschäftsbeziehung mehr

    • Öffentlich zugängliche Social-Media-Beiträge auf mehreren Plattformen

    • Betroffener erwartet vernünftigerweise, nach einem Löschverlangen nicht weiter gezeigt zu werden.

Damit war die Verarbeitung unrechtmäßig, weshalb die DSB einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO feststellte und die Löschung binnen vier Wochen anordnete.

 


Fazit der DSB

 

Unternehmen dürfen Bild- und Videomaterial ehemaliger Mitarbeiter:innen nicht mehr weiterverwenden, wenn diese die Löschung verlangen.


Marketinginteressen – selbst bei Social-Media-Agenturen – sind nicht stark genug, um das Recht auf Löschung zu überwiegen.

 


Konsequenzen für Verantwortliche

Organisationen sollten:

  1. Einwilligungen schriftlich einholen, klar befristet oder zweckgebunden.

  2. Widerrufsmöglichkeiten leicht zugänglich machen.

  3. Bei Ende eines Arbeitsverhältnisses systematisch prüfen, welche personenbezogenen Daten online sind.

  4. Löschungen vollständig durchführen, auch wenn der Betroffene Teil einer Gruppe auf einem Foto ist.

  5. Für Social-Media-Posts mit Mitarbeitenden Nutzungsvereinbarungen nutzen, die auch nach dem Dienstende klar regeln, was erlaubt ist.

Für Marketing- und Social-Media-Agenturen ist dies besonders relevant:


„Einmal online“ heißt nicht „für immer nutzbar“.


 

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