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DSB: Weiterleitung einer Produktanfrage durch einen österreichischen Händler (Verantwortlichen) an deutschen Vertriebspartner im B2B-Kontext war zulässig

DSB: Weiterleitung einer Produktanfrage durch einen österreichischen Händler (Verantwortlichen) an deutschen Vertriebspartner im B2B-Kontext war zulässig

 

Behörde: Datenschutzbehörde (DSB)
Entscheidungsdatum: 22. September 2025
GZ: 2025-0.742.062


Rechtssatz: Die Weitergabe von Kontaktdaten im Rahmen vorvertraglicher Maßnahmen kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig sein.


Sachverhalt

Ein plastischer Chirurg aus Deutschland wandte sich per E-Mail an ein österreichisches Unternehmen, das Medizinprodukte vertreibt. Er wollte Lichtretraktoren bestellen und fragte an, ob nach Deutschland geliefert wird. Die Firma antwortete zunächst nicht – der Arzt urgierte.

 

Da das Unternehmen vertraglich nur für Österreich lieferberechtigt war, leitete es die Anfrage samt Kontaktdaten an den deutschen Vertriebspartner weiter. Dieser kannte den Arzt bereits als Kunden.

 

Der Arzt sah darin jedoch eine unzulässige Datenweitergabe und erhob Beschwerde bei der DSB, gestützt auf sein Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG.

Die DSB wies die Beschwerde ab.

 


Rechtliche Begründung der DSB

1. Vorvertragliches Verhältnis durch Anfrage begründet

Der Arzt wollte ein Produkt bestellen – damit lag eine geschäftliche Anfrage und somit ein vorvertragliches Verhältnis gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO vor.

Die Weiterleitung an ein autorisiertes Unternehmen erfolgte ausschließlich,

  • um die Anfrage sachgerecht zu beantworten,

  • und um eine Lieferung zu ermöglichen.

2. Erforderlichkeit im Sinn des EuGH

Die DSB verweist auf das EuGH-Urteil vom 12.09.2024 (C-17/22 & C-18/22):
Eine Verarbeitung ist von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gedeckt, wenn sie objektiv unerlässlich zur Erreichung des Vertragszwecks ist.

Hier: Ohne Weiterleitung konnte kein Angebot und keine Lieferung erfolgen.

 

3. Keine Verletzung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO

Die DSB stellte fest, dass

  • Zweckbindung,

  • Datenminimierung,

  • Rechtmäßigkeit

nicht verletzt wurden, weil nur die notwendigen Daten übermittelt wurden und die Weiterleitung im B2B-Kontext weder ungewöhnlich noch überraschend war.

 

4. Keine Einwilligung notwendig

Da die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO basiert, war keine Einwilligung des Arztes erforderlich.

 


Fazit

Die DSB macht deutlich:
Wer eine geschäftliche Anfrage stellt, muss damit rechnen, dass seine Kontaktdaten im Rahmen der Abwicklung an autorisierte Vertriebspartner weitergegeben werden – sofern dies erforderlich ist und dem Zweck ("Vertragsanbahnung") dient.

 


Schlussfolgerungen für Verantwortliche

Unternehmen sollten folgende Punkte beachten:

 

  1. Vorvertragliche Maßnahmen dokumentieren
    Jede Anfrage, die auf Geschäftsanbahnung abzielt, kann Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO begründen. Wichtig ist eine nachvollziehbare Zweckdarstellung.

  2. Weitergabe nur, wenn erforderlich
    Eine Datenweitergabe ist zulässig, wenn sie notwendig ist, um die Anfrage zu erfüllen – z. B. an Lieferanten oder Vertriebspartner, die für das Gebiet zuständig sind.

  3. Transparenz sicherstellen
    Auch wenn im B2B-Kontext keine Einwilligung nötig ist, sollte die Datenschutzerklärung klarstellen, dass Daten zur Abwicklung an Partnerunternehmen weitergegeben werden können.

  4. Keine unnötige Datenweitergabe
    Nur jene Informationen weitergeben, die für die Erfüllung der Anfrage zwingend erforderlich sind.

  5. Empfänger dokumentieren
    Für Rechenschaftspflichten nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO ist eine klare interne Dokumentation der Übermittlung wichtig.

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