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VwGH - Keine Information nach Art 14 DSGVO, keine Geheimhaltungsverletzung? – VwGH zu Art. 14 DSGVO und COVID-Impferinnerungsschreiben

Keine automatische Rechtswidrigkeit
bei Verstoß gegen Art. 14 DSGVO

 

 

Behörde: Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Datum: 8. Oktober 2025
Geschäftszahl: Ra 2023/04/0117-5

 

Rechtssatz (kurz):
Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Art. 14 DSGVO macht eine Datenverarbeitung nicht automatisch unrechtmäßig und führt daher nicht automatisch zu einer Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung.

 


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhielt ein Impferinnerungsschreiben (COVID-19), das der Dachverband der Sozialversicherungsträger im Auftrag des Gesundheitsministeriums versandte.

 

Der Betroffene vermutete, dass hierfür seine Gesundheits- und Stammdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet wurden.

 

Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er dann noch zusätzlich vor, dass der Verantwortliche gegen die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO verstoßen habe, da ihm nicht offengelegt worden sei:

  • welche Daten verarbeitet wurden,

  • aus welchen Quellen diese stammen,

  • wer Verantwortlicher ist, und

  • welche Zwecke mit der Verarbeitung verfolgt wurden.

Er argumentierte, der Verstoß gegen die Informationspflicht iSd Art 14 DSGVO verletze sein Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG.

 

 


Rechtliche Begründung des VwGH (fokussiert auf Art. 14 DSGVO)

1. Art. 14 DSGVO ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Der VwGH folgt seiner ständigen Judikatur und der Linie des EuGH:
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beurteilt sich ausschließlich nach Art. 6 DSGVO sowie – bei Gesundheitsdaten – nach Art. 9 DSGVO.

Die Informationspflichten (Art. 13 und Art. 14 DSGVO):

  • stehen gesetzessystematisch in Kapitel III („Rechte der betroffenen Person“)

  • sind keine Tatbestandsvoraussetzungen für Art. 6 DSGVO

Konsequenz:
Ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO führt nicht per se zu einer rechtswidrigen Verarbeitung.

 


2. Kein Automatismus „Art. 14-Verstoß → Geheimhaltungsverletzung“

Das österreichische Grundrecht auf Datenschutz schützt vor rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

Da die Informationspflicht nicht zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gehört, sagt der VwGH klar:

Eine Verletzung des Art. 14 DSGVO kann für sich allein keine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung begründen.

Der Beschwerdeführer hätte daher konkret darlegen müssen,

  • welchen Einfluss die behauptete Verletzung der Informationspflicht auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gehabt hätte und

  • wie dadurch sein Geheimhaltungsrecht verletzt worden sein soll.

Dies gelang ihm nicht.

 


3. Der Informationspflichtverstoß war nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens

Zusätzlich stellt der VwGH klar:

  • Die behauptete Art-14-Verletzung wurde erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht.

  • Die ursprüngliche Beschwerde bei der DSB betraf allein die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, nicht aber die Transparenzpflichten.

Damit war Art. 14 DSGVO nicht notwendigerweise zu prüfen und begründete auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

 

 


Fazit

Der VwGH bestätigt eine zentrale Linie der Rechtsprechung:

  • Art. 14 DSGVO ist kein Rechtmäßigkeitskriterium.

  • Ein Verstoß gegen die Informationspflicht führt daher nicht automatisch zu einer rechtswidrigen Verarbeitung.

  • Das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG wird nur verletzt, wenn die Verarbeitung selbst rechtswidrig ist – nicht, wenn lediglich eine (formale) Informationspflicht verletzt wird.

  • Wer eine Verletzung der Informationspflicht geltend macht, muss darlegen, wie diese sich auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ausgewirkt hat.

 

 


Download
VwGH Ra 2023/04/0117-5, 8.10.2025 (insbes. auch Art 14 DSGVO)
JWT_2023040117_20251008L00 Art 14.pdf
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