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🕶️ Kurzfassung:
Die
systematische Erzeugung behaupteter DSGVO-Verstöße zum Zweck der Einnahmenerzielung stellt einen Rechtsmissbrauch dar; Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche nach der DSGVO bestehen in einem
solchen Fall nicht.
Langfassung:
(aus
dem Sachverhalt):
"Insgesamt
investierte die Klägerin daher zumindest EUR 115.500 in ihr „Datenschutzprojekt“ und nahm EUR 358.338,32 ein, worüber sie sich sehr freute. Vorrangiger Zweck des Projektes war es, der Klägerin
Einnahmen zu verschaffen.
Am
11.7.2022 schrieb der Klagevertreter der Klägerin auf WhatsApp: „Omg omg omg 2 haben schon bezahlt“. Zwei Tage später teilte er ihr mit: „Es funktioniert. 16 haben bezahlt. Bingo“. In
den darauf folgenden Tagen berichtete die Klägerin dem Klagevertreter von den Bewegungen am Konto: „Wow wow wow (…) Hase wir werden reich wow Oh Gott das ist ja Ur geil“, „Hase es
ist irre viel Money am Konto“, „Arg wir werden reich“. Der Klagevertreter antwortete: „Ich weiß. Mehr am weg“
(aus
der rechtlichen Beurteilung):
"Die
Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. ... Die Klägerin machte einen Pauschalbetrag von EUR 100,-- als Schadenersatz
geltend, damit ihre Forderung „ernst genommen wird“. .... Dies widerspricht dem Telos des Schadenersatzanspruchs nach Art 82 DSGVO, der einen Ausgleich ... vorsieht. Er hat ausdrücklich keine
Straffunktion und kann nicht bloß durch einen Verstoß begründet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, Rn 80-87). ... Die Klägerin ließ eine Software programmieren, mit der hunderte
Websites mit einem Befehl aufgerufen werden konnten. .... Das Ziel war offensichtlich, in so kurzer Zeit wie möglich so viele Datenverarbeitungen wie möglich zu generieren, um in Folge Ansprüche
nach der DSGVO behaupten zu können. Dass die Klägerin im Mahnschreiben zugleich mit der Behauptung ihrer Ansprüche ein Vergleichsangebot machte, ... ist ein weiteres Zeichen für die
missbräuchliche Berufung auf den Rechtsschutz der DSGVO. Die Klägerin, die Rechte nach der DSGVO geltend machte, um sogleich auf diese für einen finanziellen Vorteil zu verzichten, handelte nicht
diesem Zweck entsprechend, sondern missbräuchlich.
Die
Klägerin beabsichtigte anscheinend nicht, dass ihrem Auskunftsbegehren entsprochen wird, sondern dass der Beklagte und andere Adressaten die Vergleichsforderung bezahlten.
Das
zeigt sich auch in der Reaktion auf die am Konto einlangenden Zahlungen. Anstatt sich zu ärgern, dass den geltend gemachten Ansprüchen nicht entsprochen wurde, beziehungsweise sie auf diese
verzichteten müsste, freute sich die Klägerin darüber, dass sie reich würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände steht daher fest, dass die Klägerin sich in missbräuchlicher Weise auf die DSGVO
berief. "
👍
Danke an alle, die meine Mandanten und mich in dieser Causa unterstützt haben
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