Art 15 DSGVO - Kein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht oder Dokumente

Datenschutzbehörde (DSB), 15. Dezember 2025
GZ: 2025-0.395.497 (DSB-D124.0794/25)

 

 

Rechtssatz (Kurzfassung):
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO vermittelt keinen Anspruch auf Herausgabe vollständiger Dokumente oder interner Stellungnahmen, wenn dadurch Rechte und Freiheiten Dritter – insbesondere in Disziplinarverfahren – beeinträchtigt würden.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte bei der Rechtsanwaltskammer ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO gestellt. Hintergrund war eine von ihm erstattete Anzeige gegen einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.

 

Zwar erhielt der Beschwerdeführer fristgerecht eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, begehrte darüber hinaus jedoch auch die Herausgabe der Stellungnahme des angezeigten Rechtsanwalts sowie die interne Kommunikation zwischen diesem und der Rechtsanwaltskammer im Disziplinarverfahren.

 

Da diese Unterlagen nicht übermittelt wurden, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen angeblich unvollständiger Auskunft.

 

 

Rechtliche Begründung

Die Datenschutzbehörde stellte zunächst klar, dass sich der Umfang des Beschwerdeverfahrens nach dem Inhalt der Beschwerde richtet. Gegenstand war somit ausschließlich die Frage, ob die Nichtübermittlung der Stellungnahme und internen Kommunikation eine Verletzung von Art. 15 DSGVO darstellt.

 

Nach Ansicht der DSB vermittelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich einen Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten, nicht jedoch auf die Herausgabe ganzer Dokumente oder Aktenbestandteile. Dies gelte selbst dann, wenn diese Dokumente personenbezogene Daten des Auskunftswerbers enthalten.

 

Die Behörde stützte sich dabei auf:

  • den Zweck des Auskunftsrechts (Erwägungsgrund 63 DSGVO),

  • die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 15 DSGVO kein allgemeines Akteneinsichtsrecht begründet,

  • sowie auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO, wonach Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Gerade in Disziplinarverfahren enthalten Stellungnahmen und interne Kommunikation regelmäßig personenbezogene Daten Dritter (hier: des beschuldigten Rechtsanwalts). Zudem bestehen nach dem Disziplinarstatut gesetzliche Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten, die als zulässige Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO zu qualifizieren sind.

 

Die Interessen der Rechtsanwaltskammer und des betroffenen Rechtsanwalts überwogen daher das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers.

 

Ergebnis

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO lag nicht vor.

 

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt erneut, dass Art. 15 DSGVO kein Instrument zur Durchsetzung einer umfassenden Akteneinsicht ist. Das Auskunftsrecht beschränkt sich auf personenbezogene Daten der betroffenen Person und findet dort seine Grenze, wo schutzwürdige Interessen Dritter oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen.

 

Schlussfolgerung für Verantwortliche

Organisationen – insbesondere Körperschaften öffentlichen Rechts und berufsständische Einrichtungen – sollten:

  • Auskunftsbegehren sorgfältig prüfen und klar zwischen personenbezogenen Daten und ganzen Dokumenten unterscheiden,

  • konsequent Art. 15 Abs. 4 DSGVO berücksichtigen,

  • und bei sensiblen Verfahren (z.B. Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren) die gesetzlichen Vertraulichkeitsvorgaben dokumentiert in die Interessenabwägung einbeziehen.

Eine strukturierte und nachvollziehbare Begründung der Auskunftsbeschränkung reduziert das Risiko erfolgreicher Datenschutzbeschwerden erheblich.

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