Behörde: Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Datum: 31.10.2025
Geschäftszahl: W291 2298748-1/19E
Rechtssatz (Kurzfassung):
Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO ist antragsbedürftig; ohne einen klaren und objektiv erkennbaren Berichtigungsantrag besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen.
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei begehrte, geschlechtsneutral angesprochen zu werden, und empfand die binäre Anrede („Herr“/„Frau“) als unzutreffend und belastend.
In sozialen Medien sowie im Rahmen eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission wurde gegenüber zwei mitbeteiligten Unternehmen (u.a. aus dem Verkehrsbereich) kritisiert, dass technisch keine geschlechtsneutrale Anrede möglich sei.
Eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde stützte sich auf eine behauptete Verletzung des Rechts auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, weil weiterhin binäre Anreden verwendet worden seien.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab, da kein Berichtigungsantrag gestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die betroffene Person Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Rechtliche Beurteilung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbehörde und stellte klar:
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Die Rechte nach den Art. 15 bis 22 DSGVO – darunter auch das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO – sind antragsbedürftig.
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Ein Verantwortlicher muss objektiv erkennen können, dass eine betroffene Person ihr konkretes Recht nach der DSGVO geltend machen will.
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Allgemeine Kritik, Tweets oder das Begehren nach einer Systemänderung (z.B. Einführung einer zusätzlichen Auswahlmöglichkeit für alle Kund:innen) ersetzen keinen individuellen Berichtigungsantrag.
Im konkreten Fall wertete das Gericht die Äußerungen der beschwerdeführenden Partei – auch im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission – als Wunsch nach einer künftigen Systemänderung, nicht jedoch als klaren Antrag auf Berichtigung konkreter personenbezogener Daten.
Zudem hielt das Gericht fest, dass mündliche Anreden im Zug oder allgemeine Lautsprecherdurchsagen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, da sie weder aus einem Dateisystem stammen noch dort gespeichert werden.
Selbst unter der Annahme eines (nicht vorliegenden) Antrags hätte keine Rechtsverletzung bestanden, weil die im Profil gespeicherten Daten mittlerweile berichtigt wurden.
Fazit
Das Erkenntnis verdeutlicht, dass Datenschutzrechte nach der DSGVO nicht „automatisch“ ausgelöst werden, sondern eine klare, adressierte und erkennbare Antragstellung erfordern. Zwischen einer politischen oder gesellschaftlichen Forderung nach Systemänderungen und der datenschutzrechtlichen Berichtigung personenbezogener Daten ist strikt zu unterscheiden.
Schlussfolgerung für Verantwortliche
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Verantwortliche sollten eingehende Anfragen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein Antrag nach Art. 15–22 DSGVO gestellt wird.
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Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei unklaren Begehren aktiv nachzufragen, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Technische Systemänderungen (z.B. zusätzliche Anredeoptionen) sind datenschutzrechtlich von individuellen Betroffenenrechten zu trennen und lösen nicht automatisch Berichtigungspflichten aus.
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