Behörde: Datenschutzbehörde
Datum: 9. August 2024
Geschäftszahl: 2024-0.421.248 (DSB-D130.1948)
Rechtssatz (Kurzfassung):
Betroffene Personen haben keinen subjektiven Anspruch auf die Erlassung einstweiliger Maßnahmen im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 DSGVO; diese
Befugnis steht ausschließlich der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens zu.
Sachverhalt
Ein Antragsteller brachte bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde ein und beantragte zugleich die Erlassung einstweiliger Maßnahmen im Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 DSGVO.
Anlass waren angekündigte Änderungen der Datenschutzrichtlinie eines in Irland ansässigen Unternehmens, wonach umfangreiche personenbezogene Daten von mehr als 400 Millionen Betroffenen in der EU und im EWR für Zwecke der künstlichen Intelligenz verarbeitet werden sollten.
Der Antragsteller sah darin eine massive und unmittelbar drohende Datenschutzverletzung und begehrte ein vorläufiges Verbot der Verarbeitung. Die Datenschutzbehörde teilte jedoch mit, dass die beanstandete Verarbeitung nach ihrem Kenntnisstand vorerst auf unbestimmte Zeit verschoben worden sei. Unabhängig davon hatte die Behörde über die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Maßnahmen gesondert zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die Datenschutzbehörde stellte zunächst klar, dass es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt und daher grundsätzlich das Kooperations- und Kohärenzverfahren nach Art. 56 ff DSGVO einschlägig ist. Österreich agiert hier lediglich als „betroffene Aufsichtsbehörde“.
Zentral war jedoch die Frage, ob einer betroffenen Person ein subjektives Recht auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 66 DSGVO zukommt.
Die Behörde verneinte dies aus mehreren Gründen:
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Art. 66 DSGVO ist als „Kann-Bestimmung“ formuliert und räumt der Aufsichtsbehörde lediglich eine Befugnis, nicht aber eine Pflicht ein.
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Das Dringlichkeitsverfahren dient primär der einheitlichen Rechtsanwendung zwischen Aufsichtsbehörden, nicht der Durchsetzung individueller Ansprüche.
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Auch nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Wahl der Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 58 DSGVO im Ermessen der Aufsichtsbehörde; Betroffene können keine bestimmten Maßnahmen erzwingen.
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Der Antragsteller bezog sich zudem auf Datenverarbeitungen zahlreicher anderer Personen („über 400 Millionen Betroffene“). Eine solche Popularklage ist nach österreichischem Recht unzulässig; Art. 80 Abs. 2 DSGVO wurde national nicht umgesetzt.
Selbst bei Annahme eines subjektiven Anspruchs wäre der Antrag laut Behörde ins Leere gegangen, da ein vorläufiges Verbot nur bei
gegenwärtiger Verarbeitung zulässig ist. Für bloß geplante Verarbeitungen kommt höchstens eine Warnung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO in
Betracht.
Fazit
Mit diesem Teilbescheid stellt die Datenschutzbehörde klar, dass Art. 66 DSGVO kein Individualrecht begründet. Das Dringlichkeitsverfahren ist ein Instrument der Aufsichtsbehörden untereinander und kein zusätzlicher Rechtsbehelf für Betroffene, um bestimmte behördliche Maßnahmen zu erzwingen.
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