Drohnenaufnahmen durch ein Immobilienmaklerunternehmen wurden zum Fall für die Datenschutzbehörde

🚁 Drohnenaufnahmen im Immobilieninserat können Datenschutz verletzen

Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB)
Datum: 27. Februar 2025
Geschäftszahl: 2024-0.917.161

 

⚖️ Rechtssatz

Die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen eines Immobilieninserats kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, wenn dadurch Nachbarhäuser identifizierbar sind und sich über weitere Informationen (z. B. Adresse der inserierten Liegenschaft, Grundbuch) Rückschlüsse auf die Eigentümer ziehen lassen. Ohne geeignete Schutzmaßnahmen – etwa Verpixelung – fehlt es regelmäßig an der Erforderlichkeit im Rahmen berechtigter Interessen.

 

 

🧾 Sachverhalt

Eine Immobiliengesellschaft veröffentlichte auf einer Onlineplattform ein Inserat für eine zum Verkauf stehende Liegenschaft. Zur Vermarktung wurden Drohnenaufnahmen der Umgebung verwendet.

Auf diesen Luftbildern war nicht nur das beworbene Grundstück zu sehen, sondern auch das Haus einer Nachbarin samt Grundstück. Die betroffene Eigentümerin entdeckte das Inserat zufällig im Internet und brachte eine Datenschutzbeschwerde ein.

 

Die Maklerin argumentierte unter anderem:

  • Der Drohnenflug sei luftfahrtrechtlich zulässig gewesen.

  • Die Bilder enthielten keine genaue Adresse der Nachbarhäuser.

  • Vergleichbare Informationen seien ohnehin über Google Maps oder Google Earth öffentlich einsehbar.

Nach der Beschwerde wurden die Bilder nachträglich überarbeitet und Nachbargrundstücke teilweise unkenntlich gemacht.

 

 

⚖️ Rechtliche Begründung der DSB

Die Datenschutzbehörde stellte zunächst fest, dass auch Gebäudeaufnahmen personenbezogene Daten sein können, wenn eine Person dadurch identifizierbar ist.

Im konkreten Fall war dies möglich, weil:

  • das Haus der Beschwerdeführerin klar erkennbar war,

  • die ungefähre Lage der beworbenen Liegenschaft angegeben wurde und

  • über öffentlich zugängliche Quellen (z. B. Grundbuch, Kartenservices) ein Rückschluss auf die Eigentümer möglich war.

Damit lag eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor.

Als mögliche Rechtsgrundlage kam nur berechtigtes Interesse (Marketing der Immobilie) in Betracht. Die DSB erkannte dieses Interesse grundsätzlich an – verneinte jedoch die Erforderlichkeit der konkreten Verarbeitung:

 

➡️ Die Umgebung hätte auch verpixelt oder unkenntlich dargestellt werden können.

 

Da eine weniger eingriffsintensive Alternative bestand, war die Veröffentlichung der unverpixelten Drohnenaufnahmen nicht erforderlich und somit rechtswidrig.

Die Behörde stellte daher eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fest.

 

 

🧩 Fazit der Entscheidung

 

Drohnenbilder sind im Immobilienmarketing üblich – aber datenschutzrechtlich nicht risikofrei.

 

Sobald Nachbargrundstücke oder Gebäude erkennbar sind, kann eine personenbezogene Datenverarbeitung vorliegen. Ohne geeignete Schutzmaßnahmen kann die Veröffentlichung unzulässig sein.

 

 

 

📌 Praktische Schlussfolgerung für Verantwortliche

 

Für Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Makler gilt:

✔ Drohnenaufnahmen vor Veröffentlichung datenschutzrechtlich prüfen
Nachbargrundstücke und Häuser verpixeln, wenn sie nicht Teil des Angebots sind
✔ Aufnahmen auf das notwendige Maß beschränken
✔ Marketinginteressen stets mit den Rechten der Betroffenen abwägen

 

Die Entscheidung zeigt klar:

Datenschutz endet nicht an der Grundstücksgrenze – auch nicht aus der Luft.

 

 

Download
Makler - Drohnenaufnahmen - DSGVO-Verletzung
DSBT_20250227_2024_0_917_161_00 Drohnena
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