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Digital Omnibus und Auswirkungen auf Betroffenenrechte nach der DSGVO

🧭 Digital Omnibus: Was sich bei Betroffenenrechten nach der DSGVO ändern könnte

 

Der Digital Omnibus ist derzeit noch kein geltendes Recht, sondern ein Vorschlag der Europäischen Kommission. Für die Praxis bedeutet das zunächst: Bei den Betroffenenrechten nach der DSGVO hat sich aktuell noch nichts geändert.

Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick. Denn der Entwurf zeigt klar, wohin die Reise gehen könnte: mehr Vereinfachung und Entlastung für Verantwortliche, zugleich aber punktuelle Einschränkungen oder Relativierungen bei den Rechten betroffener Personen. Besonders relevant sind dabei das Auskunftsrecht, die Informationspflichten und der Schutz vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen.

 

Der Digital Omnibus würde die Betroffenenrechte der DSGVO nicht vollständig neu ordnen, aber in zentralen Bereichen zugunsten der Verantwortlichen verschieben – insbesondere bei Auskunftsersuchen, Informationspflichten und automatisierten Entscheidungen.

 

Auskunftsersuchen:
Mehr Spielraum gegen missbräuchliche DSARs?

Ein zentraler Punkt des Entwurfs betrifft das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Nach der bisherigen Systematik darf ein Verantwortlicher nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern.

Der Digital Omnibus will hier mehr Spielraum schaffen. Missbräuchliche oder exzessive Auskunftsersuchen sollen leichter abgewehrt werden können. Praktisch wäre das vor allem in Konfliktsituationen bedeutsam, etwa bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, Zivilverfahren oder strategisch eingesetzten DSARs.

Für Verantwortliche wäre das eine deutliche Erleichterung. Für Betroffene würde das Auskunftsrecht aber zugleich streitiger und weniger vorhersehbar. Gerade deshalb ist dieser Punkt besonders umstritten.

Informationspflichten:
Weniger Transparenz in Alltagsbeziehungen

Auch bei den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO sieht der Entwurf Erleichterungen vor. In bestimmten Fällen soll auf die umfassende Information verzichtet werden können, wenn die Datenerhebung in einer klaren und begrenzten Beziehung erfolgt, der Verantwortliche keine datenintensive Tätigkeit ausübt und vernünftige Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person die wesentlichen Informationen ohnehin schon kennt.

 

Gemeint sind damit vor allem einfache, alltägliche Verarbeitungssituationen. Für kleine Unternehmen und standardisierte Kontakte könnte das eine Entlastung bringen. Gleichzeitig würde sich aber auch das Maß an proaktiver Transparenz verringern.

 

Für Betroffene bedeutet das: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten würden in manchen Fällen nicht mehr automatisch erteilt, sondern allenfalls erst auf Nachfrage zugänglich sein.


Forschung: Neue Ausnahme bei direkter Datenerhebung

Zusätzlich soll für wissenschaftliche Forschung eine neue Ausnahme eingeführt werden. Danach könnte die Information nach Art. 13 DSGVO auch bei direkter Datenerhebung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, etwa wenn sie unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand verursacht oder die Forschungsziele ernsthaft beeinträchtigen würde.

Für Forschungseinrichtungen wäre das eine praktische Erleichterung. Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus auch hier: weniger unmittelbare Information der betroffenen Person, dafür mehr Bedeutung von flankierenden Schutzmaßnahmen und öffentlichen Informationen über die Verarbeitung.

Automatisierte Entscheidungen: Art. 22 DSGVO unter Druck

Besonders sensibel ist die geplante Änderung bei Art. 22 DSGVO. Nach bisherigem Verständnis schützt die Norm davor, einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung unterworfen zu werden. Der Entwurf verschiebt den Schwerpunkt nun stärker auf die Frage, wann solche Entscheidungen zulässig sein sollen.

Das klingt auf den ersten Blick technisch, ist aber rechtlich bedeutsam: Der bisherige Verbotscharakter von Art. 22 DSGVO könnte dadurch abgeschwächt werden. Genau darin liegt einer der Hauptkritikpunkte. Denn wenn der Fokus nicht mehr auf dem Schutzrecht, sondern auf den Ausnahmen liegt, kann das in der Praxis zu einer weiteren Öffnung automatisierter Entscheidungen führen.

Gerade in Zeiten zunehmender algorithmischer Bewertungen, Scorings und automatisierter Auswahlprozesse ist das ein besonders heikler Punkt.

Fazit

Der Digital Omnibus ist kein Totalumbau der DSGVO. Aber der Entwurf setzt deutliche Akzente. Die geplanten Änderungen würden Betroffenenrechte nicht abschaffen, wohl aber punktuell relativieren. Das betrifft vor allem das Auskunftsrecht, die Transparenzpflichten und den Schutz vor automatisierten Entscheidungen.

Für Verantwortliche mögen diese Änderungen attraktiv sein, weil sie Bürokratie abbauen und mehr Handlungsspielraum schaffen könnten. Aus Sicht der Betroffenen besteht jedoch das Risiko, dass Transparenz, Durchsetzbarkeit und Schutzniveau schrittweise sinken.

Derzeit bleibt es aber bei der bisherigen Rechtslage. Ob und in welcher Form die Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, wird erst das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.

Praxishinweis für Verantwortliche

Verantwortliche sollten den Entwurf aufmerksam beobachten, ihre bestehenden Prozesse derzeit aber noch nicht vorschnell umstellen. Sinnvoll ist es, interne Abläufe zu Art. 12, Art. 13, Art. 15 und Art. 22 DSGVO daraufhin zu überprüfen, an welchen Stellen der Vorschlag künftig Erleichterungen oder neue  Argumentationslinien eröffnen könnte. 

 

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