Gerichtssachverständige als Verantwortliche: Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO trotz gerichtlicher Beauftragung - keine Auftragsverarbeitung für das Gericht

Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde
Datum: 14. November 2025
Geschäftszahl: 2025-0.923.556
Verfahrenszahl: DSB-D124.1381/24

 

Rechtssatz

Gerichtlich bestellte Sachverständige sind bei der Erstellung eines Gutachtens regelmäßig nicht bloß als Auftragsverarbeiter des Gerichts zu qualifizieren.

 

Entscheiden sie eigenständig über Methodik, Datenerhebung und Auswahl der verarbeiteten personenbezogenen Daten, sind sie zumindest gemeinsam mit dem Gericht als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen. Sie müssen daher Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO selbst behandeln und nach den Vorgaben des Art. 12 DSGVO fristgerecht beantworten.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war Partei in einem Pflegschafts- bzw. Obsorgeverfahren. Die Beschwerdegegnerin, eine klinische Kinder- und Familienpsychologin sowie gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, wurde vom zuständigen Bezirksgericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

 

Gegenstand des Gutachtens waren insbesondere Fragen zum Kontaktrecht des Vaters, zur Obsorge und zu möglichen Unterstützungsangeboten für die Eltern. Im Rahmen dieser Tätigkeit verarbeitete die Sachverständige personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Diese Daten erhielt sie teils vom Gericht, teils erhob sie diese selbst, etwa durch Interviews mit dem Beschwerdeführer.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 17. Februar 2024 einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten samt darin enthaltener personenbezogener Daten noch bei der Sachverständigen gespeichert. Die Sachverständige reagierte jedoch nicht auf das Auskunftsbegehren. Sie erteilte weder Auskunft noch informierte sie den Beschwerdeführer über Gründe für eine Untätigkeit.

Die Datenschutzbehörde stellte daher eine Verletzung im Recht auf Auskunft fest und trug der Sachverständigen auf, dem Auskunftsantrag binnen vier Wochen zu entsprechen.

 

Rechtliche Begründung der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde stellte zunächst klar, dass das Schreiben des Beschwerdeführers eindeutig als Auskunftsantrag im Sinne des Art. 15 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren war.

 

Da das Gutachten zum Zeitpunkt des Antrags noch bei der Sachverständigen gespeichert war und personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthielt, war der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Ein Gutachten, das die Beziehung eines Vaters zu seiner minderjährigen Tochter sowie Fragen der Obsorge und des Kontaktrechts betrifft, enthält zweifellos personenbezogene Daten der betroffenen Person.

 

Entscheidend war daher, ob die Sachverständige selbst Adressatin des Auskunftsanspruchs war. Dies setzt voraus, dass sie als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen ist.

 

 

Sachverständige: Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter?

Die Sachverständige berief sich darauf, dass sie lediglich im Auftrag des Gerichts tätig geworden sei. Daraus könnte man ableiten, dass sie nicht selbst Verantwortliche, sondern bloß Auftragsverarbeiterin nach Art. 28 DSGVO sei.

Die Datenschutzbehörde folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

 

Nach der Entscheidung ist die Tätigkeit einer gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht mit einer typischen Auftragsverarbeitung gleichzusetzen. Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich weisungsgebunden für einen Verantwortlichen. Bei einer gerichtlichen Sachverständigen liegt die Situation anders: Das Gericht gibt zwar den Gutachtensauftrag und damit den verfahrensrechtlichen Rahmen vor. Die fachliche Durchführung des Gutachtens erfolgt aber eigenständig.

 

Die Sachverständige entscheidet insbesondere selbst,

  • welche Untersuchungsmethoden angewendet werden,
  • welche Gespräche geführt werden,
  • welche personenbezogenen Daten für das Gutachten erforderlich sind,
  • wie diese Daten fachlich bewertet werden und
  • welche Informationen in das Gutachten aufgenommen werden.

Diese Entscheidungen betreffen wesentliche Mittel der Verarbeitung. Gerade die Auswahl der konkreten Daten, die Methodik der Erhebung und die fachliche Bewertung sind zentrale Elemente der Datenverarbeitung. Das Gericht gibt diese Schritte nicht im Einzelnen vor und hat auch keine inhaltliche Weisungsbefugnis hinsichtlich der gutachterlichen Schlussfolgerungen.

 

Die Datenschutzbehörde verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gerichtlich beeidete Sachverständige  gemeinsam mit dem Gericht als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu betrachten sind (siehe schon Erk. des BVwG vom 27.09.2018, GZ: W214 2196366-3). 

 

Im konkreten Fall war der gerichtliche Auftrag relativ offen formuliert. Die Sachverständige sollte mehrere gutachterliche Fragen beantworten, hatte aber bei der Auswahl der dafür erforderlichen Daten und der fachlichen Vorgehensweise erheblichen Spielraum. Die Datenschutzbehörde qualifizierte sie daher als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

 

Konsequenzen für das Auskunftsrecht

Als Verantwortliche war die Sachverständige verpflichtet, auf den Auskunftsantrag zu reagieren. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss der Verantwortliche der betroffenen Person grundsätzlich innerhalb eines Monats Informationen über die aufgrund des Antrags ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stellen.

Wird der Verantwortliche nicht tätig, muss er die betroffene Person nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, über die Gründe hierfür sowie über die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und eines gerichtlichen Rechtsbehelfs informieren.

Genau das war hier nicht erfolgt. Die Sachverständige hatte weder Auskunft erteilt noch Gründe für eine Untätigkeit genannt. Die Datenschutzbehörde stellte daher eine Verletzung des Rechts auf Auskunft fest und erließ eine Anordnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO.

 

Keine pauschale Verweigerung wegen Rechten Dritter

Die Datenschutzbehörde wies auch darauf hin, dass bei der Auskunftserteilung Rechte und Freiheiten anderer Personen zu berücksichtigen sein können. Dies kann insbesondere bei familiengerichtlichen Gutachten relevant sein, etwa wenn auch Daten eines Kindes, des anderen Elternteils oder weiterer Beteiligter betroffen sind.

Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Daraus folgt aber kein Recht, die Auskunft pauschal oder vollständig zu verweigern. Vielmehr ist eine konkrete Abwägung erforderlich. Gegebenenfalls sind Schwärzungen, Einschränkungen oder differenzierte Auskünfte vorzunehmen.

Ein bloßer Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten oder schutzwürdige Interessen Dritter reicht nicht aus, um ein Auskunftsbegehren unbeantwortet zu lassen.

 

Fazit

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass gerichtlich bestellte Sachverständige datenschutzrechtlich nicht automatisch als bloße Hilfspersonen oder Auftragsverarbeiter des Gerichts anzusehen sind.

 

Wer im Rahmen eines Gutachtens eigenständig Daten erhebt, Methoden auswählt, Informationen bewertet und fachliche Schlussfolgerungen zieht, entscheidet über wesentliche Mittel der Verarbeitung.

 

Diese Eigenständigkeit spricht für eine Verantwortlichenstellung nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Die gerichtliche Beauftragung ändert daran nicht zwingend etwas. Sie bestimmt zwar den Rahmen des Gutachtens, beseitigt aber nicht die fachliche Eigenverantwortung der Sachverständigen.

 

Schlussfolgerung für Sachverständige

Gerichtlich bestellte Sachverständige sollten Auskunftsanträge betroffener Personen nicht mit dem Argument ignorieren, sie seien ausschließlich für das Gericht tätig geworden. Vielmehr ist sorgfältig zu prüfen, ob sie selbst als Verantwortliche oder zumindest als gemeinsam Verantwortliche einzustufen sind.

 

Für die Praxis bedeutet das: Sachverständige sollten klare Prozesse für Betroffenenrechte nach Art. 12 DSGVO und Art. 15 DSGVO einrichten. Sie sollten dokumentieren, welche Daten sie vom Gericht erhalten, welche Daten sie selbst erheben, zu welchen Zwecken diese verarbeitet werden und wie lange Gutachten sowie Arbeitsunterlagen gespeichert bleiben.

Besonders bei psychologischen, medizinischen oder familiengerichtlichen Gutachten ist zudem zu prüfen, ob Rechte Dritter einer vollständigen Auskunft entgegenstehen. Auch dann darf ein Antrag jedoch nicht unbeantwortet bleiben. Erforderlich ist zumindest eine fristgerechte Reaktion nach Art. 12 DSGVO.

Ein vollständiges Ignorieren eines Auskunftsbegehrens stellt eine Verletzung der DSGVO dar und kann zu einer Feststellung der Rechtsverletzung sowie zu einer Anordnung der Datenschutzbehörde führen.

 

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