Verdeckte Videokamera im Stiegenhaus: DSB stellt Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fest

Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde
Datum: 14. November 2025
Geschäftszahl: GZ 2025-0.934.677, Verfahrenszahl DSB-D124.0819/23
Quelle: Bescheid der Datenschutzbehörde

 

Rechtssatz

Die verdeckte Installation einer Videokamera in einem Stiegenhaus, die Wohnungstüren, Eingangsbereiche, Teile des Stiegenhauses und den Zugang zu einem Gang-WC erfasst, stellt eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Bilddaten dar, wenn keine tragfähige Rechtsgrundlage und keine verhältnismäßige Interessenabwägung vorliegen. Dies verletzt das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie die Vorgaben der Art. 5 DSGVO und Art. 6 DSGVO.

 

Sachverhalt

Mehrere Mieter eines Wiener Zinshauses wandten sich an die Datenschutzbehörde, weil im zweiten Stock des Hauses über der Eingangstür einer leerstehenden Wohnung eine versteckte Videokamera installiert worden war. Die Kamera befand sich in einem unterputzverlegten Abzweigkasten und war nur durch eine kleine Öffnung bzw. Linse erkennbar.

Der Aufnahmebereich erfasste nach den Feststellungen der DSB insbesondere die Wohnungstüren samt Eingangsbereich zu zwei bewohnten Wohnungen, Teile des Stiegenhauses sowie den Eingangsbereich zu einem Gang-WC. Die betroffenen Mieter brachten vor, dass sie dadurch beim Betreten und Verlassen ihrer Wohnungen sowie bei der Nutzung gemeinschaftlicher Bereiche überwacht worden seien.

Die Hauseigentümerin argumentierte, die Maßnahme sei im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken, möglichen Störungen, angeblich hausfremden Personen und der Prüfung mietrechtlicher Fragen erfolgt. Sie bestritt insbesondere, dass die Kamera tatsächlich in Betrieb gewesen sei.

 

Aus den Feststellungen der DSB: 

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Detektei, konkret Detektivunternehmen B***Detektei GmbH, beauftragt, eine zeitlich befristete Videokamera über der Wohnungstüre der Wohnung Top 10, im zweiten Stock versteckt zu installieren, um den Gangbereich und die Wohnungstüren Top 12 und Top 14 zu überwachen und durch die Erhebungen festzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen Kündigungsgrund im Sinne des MRG verwirklichen. Ziel der beauftragten Videoüberwachung war es, dass das Detektivunternehmen gerichtstaugliche Beweise sammelt, damit die Beschwerdegegnerin die Mietverhältnisse betreffend die Wohnungen Top 12 und Top 14 mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ihren letzten Mieter:innen mit unbefristetem Mietvertrag, kündigen kann.

 

Rechtliche Begründung

Die Datenschutzbehörde gab den Beschwerden statt. Sie stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 23. März 2023 bis 26. April 2023 unrechtmäßig Bilddaten der betroffenen Personen verarbeitet hatte. Beim Drittbeschwerdeführer wurde die Rechtsverletzung für zumindest drei konkrete Besuchstage festgestellt.

Entscheidend war, dass die Kamera nicht bloß einen neutralen Allgemeinbereich erfasste, sondern Bereiche, aus denen sich Rückschlüsse auf das Privat- und Familienleben der Betroffenen ziehen lassen: Wer eine Wohnung betritt oder verlässt, wann Besuche stattfinden und ob gemeinschaftliche Sanitäreinrichtungen genutzt werden.

 

Gerade die Überwachung von Wohnungseingängen ist datenschutzrechtlich besonders sensibel.

 

Eine Videoüberwachung durch Private kann zwar grundsätzlich auf berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO  gestützt werden. Dafür müssen aber ein konkreter Zweck, die Erforderlichkeit der Maßnahme und ein Überwiegen der Interessen des Verantwortlichen vorliegen. Im konkreten Fall fehlte es an einer tragfähigen Rechtfertigung.

 

Die verdeckte Überwachung war weder transparent noch als gelindestes Mittel nachvollziehbar.

 

Auch die Grundsätze des Art. 5 DSGVO  warren wesentlich: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten muss rechtmäßig, fair, transparent, zweckgebunden und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Eine verdeckte Kamera, die den Eingangsbereich von Wohnungen und den Zugang zu einem Gang-WC erfasst, erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.

 

Die Eigentümerin konnte sich auch nicht damit entlasten, dass eine Detektei oder ein Dritter in die technische Umsetzung eingebunden war. Wer über Zweck und Mittel der Videoüberwachung entscheidet, bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 DSGVO.

 

Fazit

Die DSB stellt klar: Verdeckte Kameras in Wohnhäusern sind datenschutzrechtlich hochproblematisch.

 

Das gilt besonders dann, wenn Wohnungstüren, Gangbereiche oder Sanitäreinrichtungen erfasst werden.

 

Ein allgemeiner Hinweis auf Sicherheitsinteressen, mögliche Störungen oder mietrechtliche Verdachtsmomente reicht nicht aus, um eine verdeckte Videoüberwachung zu rechtfertigen.

 

 

Schlussfolgerung für Verantwortliche

 

Verantwortliche sollten vor jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern prüfen, ob ein konkreter, dokumentierter Anlass besteht und ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.

 

Dazu gehören etwa organisatorische Maßnahmen, bessere Zutrittskontrollen, Kommunikation mit Mietern oder – bei tatsächlichen Sicherheitsproblemen – eine klar erkennbare, ausgeschilderte und räumlich eng begrenzte Kameraüberwachung.

 

Besonders riskant sind Kameras, die erfassen, wer eine Wohnung betritt oder verlässt. Solche Informationen betreffen den privaten Lebensbereich und können nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.

 

Heimliche Überwachungsmaßnahmen sind regelmäßig unverhältnismäßig und können zu Feststellungen einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG führen.

 

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