Das BVwG entschied, dass ein SIS-Eintrag zur Rückkehr nicht nach Art. 17 DSGVO zu löschen ist, wenn die Rückkehrentscheidung aufrecht ist und kein spezieller Löschungstatbestand erfüllt wurde.
BVwG, 15.04.2026, W101 2324044-1/12E
Vorinstanz: DSB, 17.10.2025, D246.248/2025-0.836.416
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Löschung einer Ausschreibung zur Rückkehr im Schengener Informationssystem besteht nicht, wenn die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht ist, der Betroffene das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nicht nachweislich verlassen hat und kein anderer Mitgliedstaat den ausschreibenden Staat über die beabsichtigte oder erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels unterrichtet hat.
Sachverhalt
Ein indischer Staatsangehöriger stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.05.2023 abgewiesen; zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Nach Rechtskraft der Entscheidung wurde der Betroffene am 04.07.2023 im Schengener Informationssystem zur Rückkehr ausgeschrieben.
Der Betroffene lebte in weiterer Folge in Portugal und beantragte dort einen Aufenthaltstitel. Er brachte vor, der österreichische SIS-Eintrag verhindere die Legalisierung seines Aufenthalts in Portugal. Deshalb beantragte er zunächst bei der zuständigen österreichischen Behörde und später im Wege einer Datenschutzbeschwerde die Löschung der Ausschreibung.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass personenbezogene Daten des Betroffenen im SIS verarbeitet werden. Diese Verarbeitung beruht jedoch auf einer unionsrechtlichen Verpflichtung: Nach Art. 3 SIS-VO-Rückkehr sind Rückkehrentscheidungen in das SIS einzugeben, um die Einhaltung der Rückkehrverpflichtung überprüfen und die Vollstreckung unterstützen zu können.
Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Zwar sieht Art. 17 DSGVO grundsätzlich ein Recht auf Löschung vor. Dieses Recht greift aber gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Genau dies war hier der Fall: Die Ausschreibung beruhte auf einer aufrechten Rückkehrentscheidung und diente der Durchsetzung des Fremdenrechts. Die Verarbeitung war daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO gerechtfertigt. Soweit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sein können, verwies das Gericht auf Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO, da die Verarbeitung auf einer unionsrechtlichen Grundlage beruht und einem erheblichen öffentlichen Interesse dient.
Entscheidend war außerdem, dass keiner der speziellen Löschungstatbestände der SIS-VO-Rückkehr erfüllt war. Der Betroffene hatte das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nicht verlassen. Eine Ausreise nach Portugal genügte nicht, weil Portugal selbst Teil des Schengen-Raums ist. Auch hatte Portugal Österreich nicht nach Art. 9 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr darüber unterrichtet, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt oder erfolgt sei.
Die bloße Information der portugiesischen Behörden an den Betroffenen, dass der SIS-Eintrag einem Aufenthaltstitel entgegenstehe, konnte die nach der Verordnung vorgesehene behördliche Unterrichtung nicht ersetzen.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung der Datenschutzbeschwerde. Die Speicherung der Daten im SIS war rechtmäßig, weil die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht war und kein gesetzlicher Löschungstatbestand erfüllt wurde.
Der Fall zeigt deutlich, dass das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bei spezialgesetzlich geregelten Informationssystemen wie dem SIS nicht isoliert betrachtet werden kann. Maßgeblich sind auch die besonderen unionsrechtlichen Löschungsmechanismen der SIS-VO-Rückkehr.
Schlussfolgerung für Verantwortliche
Für Behörden und andere Verantwortliche bedeutet die Entscheidung, dass Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO immer im Zusammenhang mit der jeweiligen spezialgesetzlichen Grundlage zu prüfen sind. Besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung oder Verarbeitung, kann ein Löschungsanspruch ausgeschlossen sein.
Gleichzeitig ist sorgfältig zu dokumentieren, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt, welchem Zweck sie dient und ob ein spezieller Löschungstatbestand eingetreten ist. Besonders bei europäischen Informationssystemen wie dem SIS sind neben der DSGVO auch die einschlägigen unionsrechtlichen Spezialverordnungen maßgeblich.
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