Behörde: DSB
Datum: 19.11.2025
Geschäftszahl: 2025-0.946.051
Rechtssatz
Die Weitergabe personenbezogener Daten von Schülern und Eltern durch die Schulleitung an die Bezirkshauptmannschaft zur Meldung einer Schulpflichtverletzung ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Meldungspflicht erforderlich ist.
Sachverhalt
Zwei minderjährige Kinder waren bei einer Volksschule angemeldet, nachdem das Land Niederösterreich aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vorläufig die Obsorge in schulischen Angelegenheiten erhalten hatte. Die Kinder blieben im Jänner 2025 ohne Rechtfertigung dem Unterricht fern.
Die Schulleiterin meldete dies der Bezirkshauptmannschaft und übermittelte dabei Namen, Geburtsdatum, Adresse und Abwesenheitsdaten der Kinder sowie Name und Adresse der Mutter. Die Mutter erhob Datenschutzbeschwerde, da sie von der Meldung erst durch Akteneinsicht erfuhr. Sie argumentierte, die Kinder seien bereits im August 2023 von der Schule abgemeldet worden. Die Schulleiterin entgegnete, die formale Abmeldung sei erst im März 2025 eingegangen, weshalb im Jänner 2025 noch Schulpflicht bestanden habe.
Rechtliche Begründung
Die Datenschutzbehörde stellte zunächst fest, dass es sich um Vertretungsverhältnisse handelt, die zulässig sind, sofern sie dem Kindeswohl entsprechen. Die Schulleiterin ist datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Die übermittelten Daten sind personenbezogene Daten, deren Verarbeitung einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das SchPflG verpflichtet Schulleiter gemäß § 48 SchUG, Schulpflichtverletzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden – dies ist keine Ermächtigungsnorm, sondern eine zwingende Aufgabe im öffentlichen Interesse. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung einer ausreichend klar beschriebenen Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe der Daten war zur Erfüllung dieser Meldepflicht zwingend notwendig. Eine überschießende Verarbeitung über den Meldungszweck hinaus war nicht erkennbar. Die formale Abmeldung war erst im März 2025 wirksam geworden (§ 33 Abs. 1 lit. a SchUG), daher bestand im Jänner 2025 noch volle Schulzuständigkeit und Meldungspflicht.
Fazit
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Datenschutzbehörde bestätigt, dass Schulleiter bei Schulpflichtverletzungen zur Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet sind und dass die hierzu erforderliche Weitergabe personenbezogener Daten legal ist.
Dies entspricht einer gefestigten Rechtsauffassung: Schulen können ihre gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Schulpflicht nicht erfüllen, ohne Schülerdaten mitzuteilen. Entscheidend ist die Schärfe des Zeitpunkts: Die Schulzuständigkeit besteht bis zur formalen Abmeldung, nicht bis zur faktischen Beendigung des Schulbesuchs.
Was bedeutet das für Verantwortliche?
Schulverantwortliche sollten dokumentieren, wann Schüler formell ab- oder angemeldet werden, da dies die Datenschutzverantwortlichkeit und Meldepflichten bestimmt. Meldungen von Schulpflichtverletzungen sind datenschutzrechtlich zulässig und notwendig – eine Verzögerung oder Unterlassung wäre dagegen rechtswidrig. Eltern sollten bei Schulbeendigung schriftlich abmelden und sich Eingangsbestätigung einholen. Schulen können und sollten Behörden bei ungerechtfertigten Abwesenheiten verständigen. Eine Minimierung der übermittelten Daten auf das absolut Notwendige ist dennoch empfohlen.
Originalentscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Dsk&Dokumentnummer=DSBT_20251119_2025_0_946_051_00
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