Grundbuchdaten für Immobilien-Akquise: DSB untersagt unrechtmäßige Nutzung, wenn der Adressat nicht verfügungberchtigt ist

Behörde: DSB

Datum: 07.11.2025

Geschäftszahl: 2025-0.911.653

Rechtssatz

Die Datenschutzbehörde hat entschieden, dass eine Immobilientreuhänderin das Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Name und Anschrift einer Person aus dem öffentlichen Grundbuch ermittelt und zu Akquisitionszwecken für eine Liegenschaft kontaktiert hat, für die die betroffene Person gar nicht verfügungsberechtigt war.

 

Sachverhalt

Eine Immobilientreuhänderin fragte das österreichische Grundbuch zu einer Liegenschaft in Wien ab und ermittelte dadurch die Kontaktdaten einer Person aus einem im Grundbuch eingetragenen Einantwortungsbeschluss.

Die Treuhänderin sandte dieser Person ein Anschreiben mit der Bitte, die Liegenschaft zum Verkauf anzubieten. Die Beschwerdeführerin besaß die Liegenschaft jedoch nicht und war auch nicht berechtigt, über sie zu verfügen.

Das Grundbuch war für jedermann öffentlich einsehbar und zeigte deutlich, dass die Eigentümerbefugnisse nicht bei der Beschwerdeführerin lagen.

 

Rechtliche Begründung

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass zwar das Grundbuch öffentlich zugänglich ist, aber dies nicht bedeutet, dass darin enthaltene Daten automatisch ohne Datenschutzschutz verwendet werden dürfen. Bloß weil Daten veröffentlicht sind, heißt das nicht, dass sie allgemein bekannt oder datenschutzfrei sind. Entscheidend ist, dass die Treuhänderin die Grundbuchdaten mit einem neuen Zweck verknüpft hat – nämlich der Immobilien-Akquisition im Rahmen ihres Gewerbes. Dies schafft einen informationellen Mehrwert und stellt eine Datenverarbeitung dar, die einer Rechtmäßigkeitsgrundlage nach Art. 6 DSGVO bedarf. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwogen die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin, da sie keinerlei Eigentum oder Verfügungsberechtigung an der Liegenschaft hatte. Das war auch im Grundbuch ersichtlich.

Die bloße Angabe ihres Namens in einem Einantwortungsbeschluss machte sie nicht zur geeigneten Adressatin eines Kaufinteresse-Schreibens. Ohne Eigentum fehlte die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung des Akquisitionsinteresses.

 

Fazit

Die Datenschutzbehörde hat klargestellt, dass öffentlich zugängliche Daten nicht frei verwendet werden dürfen, insbesondere wenn sie mit einem neuen wirtschaftlichen Zweck verknüpft werden.

Die Immobilientreuhänderin durfte die Person nicht kontaktieren, da diese nicht berechtigt war, die Liegenschaft zu verkaufen.

Dies ist ein wichtiger Grundsatz:
Auch wenn Grundbuchauszüge öffentlich sind, rechtfertigt dies nicht automatisch jede Nutzung dieser Daten.
Eine Interessenabwägung (Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) ist erforderlich, und wenn die Kontaktaufnahme sachlich nicht sinnvoll ist (weil die Person gar nicht berechtigt ist), überwiegen die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person.

 

Was bedeutet das für Verantwortliche?

Immobilientreuhänder und andere Gewerbetreibende sollten berücksichtigen, dass eine Abfrage öffentlicher Register wie des Grundbuchs allein nicht ausreicht, um Kontaktdaten für Marketingzwecke zu verwenden.

Vor einer Kontaktaufnahme muss geprüft werden, ob die betroffene Person tatsächlich berechtigt ist, über die Liegenschaft zu verfügen – also ob sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Auch sollte vor Verarbeitung überprüft werden, ob ein echtes berechtigtes Interesse vorliegt und ob die Verarbeitung erforderlich ist.

Im Zweifelsfall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Kontakte auf Basis von Grundbuchdaten sind zulässig, aber nur dann, wenn die kontaktierte Person tatsächlich der/die Verfügungsberechtigte ist und die sonstigen DSGVO-Anforderungen (zB Erfüllung der Informationspflicht) erfüllt sind.

 

 

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