Rechtssatz
Die Datenschutzbehörde hat entschieden, dass eine Krankenhausleitung (= Dienstgeber) beim Einholen von Informationen zu einer bewilligten Gesundheitsvorsorge bei der Pensionsversicherungsanstalt die Geheimhaltungsrechte einer Beschäftigten nicht verletzt hat. Die Unterscheidung zwischen Kur und Reha war für die Prüfung dienstrechtlicher Ansprüche erforderlich; zudem waren die betreffenden Gesundheitsdaten bereits aus anderen Dokumenten bekannt.
Sachverhalt
Eine diplomierte Krankenpflegerin, Landesvertragsbedienstete bei der KABEG (Kärntner Landeskrankenanstalten), erhielt von der Pensionsversicherungsanstalt ein Heilverfahren (Gesundheitsvorsorge
"Med***-Vorsorge & Prävention") bewilligt.
Sie ersuchte um Dienstbefreiung vom 14. bis 4. August 2025.
Ihre Vorgesetzte versagte diese aus zwingenden dienstlichen Gründen (Personalengpässe in den Sommermonaten) und forderte Verschiebung auf einen anderen Zeitraum.
Daraufhin beschwerte sich die Arbeitnehmerin bei der Datenschutzbehörde, weil eine Bedienstete der Abteilung Personalmanagement telefonisch bei der Pensionsversicherungsanstalt nachgefragt hatte,
ob es sich um eine Kur oder Reha handle und den Bewilligungszeitraum erfragt hatte. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, diese Information sei erforderlich gewesen, um die Anwendbarkeit des
Gesetzes zu prüfen.
Rechtliche Begründung
Die DSB bestätigte zunächst, dass es sich bei der bewilligten Gesundheitsvorsorge um ein personenbezogenes Gesundheitsdatum iSd. Art. 9 DSGVO handelt.
Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich verboten, kann aber auf qualifizierte gesetzliche Grundlagen gestützt werden. Hier kam Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO iVm. § 305 Kärntner
Dienstrechtsgesetz und § 59 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz in Betracht, wonach Dienstbefreiung für Kuraufenthalte zu gewähren ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen.
Die Unterscheidung zwischen Kur (mit möglicher Verschiebung) und Reha (keine vergleichbare Regelung) war für die Krankenhausleitung daher essentiell.
Die DSB erkannte an, dass die "Gesundheitsvorsorge" erst seit Juli 2024 im Sozialversicherungsrecht existiert und für eine Dienststelle nachvollziehbar war, hier klären zu müssen, welche Maßnahme
vorliegt.
Entscheidend aber: Die benötigten Informationen waren bereits aus dem Schreiben des Gesundheitshotels vom 14. März 2025 bekannt, das die Beschäftigte selbst vorgelegt hatte. Der Bewilligungszeitraum war für die Anwendung des Gesetzes erforderlich und zeigte keine zusätzlichen Informationen.
Fazit
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Obwohl die Einholung von Gesundheitsdaten durch eine öffentliche Stelle streng kontrolliert wird, lag hier eine qualifizierte gesetzliche
Grundlage vor. Die Unterscheidung der Gesundheitsmaßnahme war für die korrekte Anwendung des Dienstrechtlichen erforderlich. Zudem offenbarte das Telefonat nichts Neues: Die Gesundheitsdaten
waren bereits der Dienststelle durch die von der Beschäftigten eingereichten Dokumente bekannt. Einmal mehr zeigt die Entscheidung, dass Datenschutz und dienstrechtliche Notwendigkeiten in
Einklang stehen können, wenn die Verarbeitung auf eine klare gesetzliche Grundlage gestützt und verhältnismäßig ist.
Was bedeutet das für Verantwortliche?
Für Dienstgeber bedeutet die Entscheidung:
Es ist zulässig, Sozialversicherungsträger zu Fragen der Einordnung und des Zeitraums von bewilligten Gesundheitsmaßnahmen zu befragen, wenn dies für die Prüfung von Dienstrechtlichen Ansprüchen
erforderlich ist (hier: Prüfung der Voraussetzungen für Dienstbefreiung).
Allerdings muss die Erforderlichkeit konkret nachweisbar sein und es dürfen nur so viele Informationen erhoben werden, wie tatsächlich nötig.
Beschäftigte sollten beachten:
Wenn Sie Dokumente zur Begründung eines Antrags einreichen, die bereits Gesundheitsinformationen enthalten, können diese beim Dienstgeber bekannt werden.
Dienstgebersollten dokumentieren, warum eine externe Nachfrage erforderlich war (Neuheit der Regelung, Unklarheit trotz vorliegender Unterlagen), um nachzuweisen, dass der Eingriff verhältnismäßig war.
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