Rechtssatz
Die unbefugte Weitergabe einer privaten Unterhaltung auf einer Social-Media-Plattform an Dritte verletzt das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG und das Kommunikationsgeheimnis nach § 161 Abs. 3 TKG.
Eine Rechtfertigung durch berechtigte Interessen scheidet aus, wenn die Datenverarbeitung selbst gegen sekundärrechtliche Normen verstößt.
Sachverhalt
Eine Influencerin führte am 6. Oktober 2025 eine emotionale und beleidigende Diskussion auf der Social-Media-Plattform N***Social.net.
Die Gesprächspartnerin leitete diese private Konversation daraufhin am nächsten Tag an unbeteiligte Dritte, darunter den Obmann eines Vereins, weiter, für den die Influencerin zuvor Social-Media-Arbeiten geleistet hatte (dh einen Auftraggeber der Influencerin).
Die Influencerin reichte daraufhin Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und machte geltend, dass die Weiterleitung ohne Zustimmung einen Verstoß gegen das Geheimhaltungsrecht darstelle. Sie habe durch die Diffamierung sogar wirtschaftliche Aufträge verloren.
Rechtliche Begründung
Die Datenschutzbehörde stellte zunächst fest, dass Nachrichten, die unter Klarname oder eindeutig zuordenbarer Form versendet werden, personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen.
Die Weiterleitung von privaten Nachrichten über Social-Media-Plattformen fällt unter die Definition der Datenverarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO).
Die DSB wendete die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Bărbulescu v. Romania entwickelten Grundsätze zum Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation an und betonte, dass dieser Schutz nicht vom verwendeten Dienst abhängt, sondern vom Charakter der Kommunikation als private Korrespondenz.
Für die Weiterleitung fehlte eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO – weder lag eine Einwilligung vor, noch eine gesetzliche Grundlage oder ein lebenswichtiges Interesse.
Die DSB prüfte daher, ob berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Dies bejahte sie jedoch nicht, da die Datenverarbeitung selbst gegen § 161 Abs. 3 TKG (Verbot der Übermittlung von Nachrichten ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer) verstößt.
Eine Interessensabwägung kann nicht zugunsten eines Verantwortlichen ausfallen, wenn die Verarbeitung die Folge einer Verletzung sekundärrechtlicher Normen ist.
Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, die Influencerin stehe in der Öffentlichkeit und könne daher nicht auf Datenschutz verweisen, wies die DSB ab: Das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre sowie das Kommunikationsgeheimnis gelten unabhängig davon.
Fazit
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Weiterleitung einer privaten Social-Media-Konversation ohne Einwilligung der betroffenen Person eine Verletzung des Geheimhaltungsrechts darstellt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass private Nachrichten über Social-Media-Plattformen rechtlich genauso geschützt sind wie E-Mails oder Messenger-Dienste – unabhängig davon, ob die betroffene Person öffentlich bekannt ist.
Was bedeutet das für Verantwortliche?
Nutzer und auch Betreiber von Social-Media-Plattformen müssen beachten, dass private Konversationen nicht ohne explizite Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden dürfen – auch nicht mit scheinbar legitimen Gründen wie der Unterstützung einer Vereinsmission.
Wer eine problematische Äußerung eines anderen Nutzers melden oder weitergeben möchte, sollte die dafür vorgesehenen Meldungsfunktionen der Plattform nutzen oder bei Bedarf direkt die zuständigen Behörden oder Institutionen kontaktieren.
Ein Screenshot oder die Weitergabe des Original-Wortlauts verstößt gegen Datenschutzrecht.
Organisationen sollten ihre Mitarbeitenden und Beauftragte entsprechend sensibilisieren, um nicht selbst zur Partei in einem Datenschutzverfahren zu werden.
Kommentar schreiben