EuGH bestätigt parallelen Rechtsschutz im Datenschutzrecht: Zivilgerichte und Aufsichtsbehörden können parallel angerufen werden

 

PARALLELE DATENSCHUTZ-RECHTSBEHELFE: DSB DARF BESCHWERDE WEGEN ANHÄNGIGER ZIVILKLAGE NICHT ZURÜCKWEISEN, SOLANGE DIESE NICHT RECHTSKRÄFTIG ENTSCHIEDEN IST

 

Gericht: EuGH
Datum: 18. Juni 2026
Rechtssache: C-414/24
ECLI: ECLI:EU:C:2026:493

Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgerichtshof Österreich


RECHTSSATZ

Eine Datenschutzaufsichtsbehörde darf eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO nicht allein deshalb zurückweisen, weil die betroffene Person zuvor einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO mit demselben Gegenstand eingelegt hat.

Dies gilt auch dann, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, diese aber noch nicht rechtskräftig ist.

Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen kann das nationale Recht eine Aussetzung des behördlichen Verfahrens vorsehen.

 

DER SACHVERHALT

Eine Ärztin verlangte von der Betreiberin einer Ärztesuch- und Bewertungsplattform die Löschung bestimmter personenbezogener Daten. Auf der Plattform konnten Dritte Bewertungen und Erfahrungsberichte über Ärztinnen und Ärzte veröffentlichen.

 

Nachdem die Plattform ein erstes Löschungsbegehren im Juli 2017 abgelehnt hatte, erhob die Ärztin im November 2017 eine zivilgerichtliche Klage. Sie machte eine Verletzung ihres Rechts auf Schutz personenbezogener Daten geltend und begehrte sowohl die Löschung der veröffentlichten Daten als auch die Unterlassung einer weiteren Verarbeitung.

 

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO stellte die Ärztin erneut einen Löschungsantrag. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin erhob sie am 26. Juli 2018 eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Sie stützte sich insbesondere auf das in Art. 17 DSGVO verankerte Recht auf Löschung.

 

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde zurück.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerde und die bereits anhängige Zivilklage denselben Gegenstand hätten. Eine parallele Behandlung durch die Datenschutzbehörde und ein Zivilgericht widerspreche nach ihrer Auffassung dem Rechtsschutzsystem der DSGVO.

 

Das Bundesverwaltungsgericht ging demgegenüber davon aus, dass die DSGVO grundsätzlich eine parallele Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe zulasse. Es bestätigte die Zurückweisung jedoch aus einem anderen Grund: Die Beschwerde sei nach § 24 DSG verspätet eingebracht worden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelte sowohl diese Beurteilung der Frist als auch die Möglichkeit, die Beschwerde allein wegen des bereits anhängigen Zivilverfahrens zurückzuweisen.

Er legte dem EuGH daher die Frage vor, wie das Zusammenspiel der Rechtsbehelfe nach Art. 77 und Art. 79 DSGVO auszugestalten ist.

 

DIE RECHTLICHE BEGRÜNDUNG DES EUGH

Art. 77 und Art. 79 DSGVO bestehen nebeneinander

Der EuGH stellte zunächst auf den Wortlaut der DSGVO ab. Sowohl das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde als auch der gerichtliche Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gelten ausdrücklich „unbeschadet“ anderer Rechtsbehelfe.

Damit bringt der Unionsgesetzgeber zum Ausdruck, dass die betroffene Person mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten gleichzeitig und unabhängig voneinander nutzen können soll.

Die DSGVO begründet weder eine ausschließliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde noch einen Vorrang der Gerichte. Ebenso wenig ist vorgesehen, dass die zuerst befasste Stelle automatisch allein zuständig wird.

 

Die Aufsichtsbehörde muss Beschwerden sorgfältig prüfen

Nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO ist jede Aufsichtsbehörde verpflichtet, sich mit Beschwerden betroffener Personen zu befassen, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang zu untersuchen und die betroffene Person über den Fortgang und das Ergebnis zu informieren.

Das Beschwerdeverfahren ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein bloßes Petitionsverfahren. Es ist ein eigenständiger Rechtsschutzmechanismus, der die Rechte und Interessen betroffener Personen wirksam schützen soll.

 

Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß fest, muss sie prüfen, ob eine oder mehrere Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Dazu gehören etwa Anweisungen zur Löschung, zur Einschränkung der Verarbeitung oder zur Herstellung eines datenschutzkonformen Zustands.

 

Eine bloße Zurückweisung gefährdet den effektiven Rechtsschutz

 

Der EuGH sah in der Zurückweisung der Beschwerde ein erhebliches Rechtsschutzrisiko.

Zum Zeitpunkt der Zurückweisung steht regelmäßig noch nicht fest, ob das Zivilgericht überhaupt eine Entscheidung in der Sache treffen wird. Das gerichtliche Verfahren könnte beispielsweise aus formalen Gründen beendet oder als unzulässig zurückgewiesen werden. Ebenso könnte die betroffene Person ihre Klage zurücknehmen.

 

Ist die Frist für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde inzwischen abgelaufen, könnte die betroffene Person danach keine neue Beschwerde mehr einbringen. Sie hätte dann weder eine gerichtliche Sachentscheidung noch Zugang zum behördlichen Beschwerdeverfahren.

 

Eine solche Situation würde die Ausübung der durch die DSGVO eingeräumten Rechte übermäßig erschweren und damit gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität verstoßen.

 

Nationale Verfahrensautonomie hat Grenzen

Die Mitgliedstaaten dürfen die verfahrensrechtlichen Modalitäten für das Zusammenspiel der Rechtsbehelfe grundsätzlich selbst regeln. Diese Verfahrensautonomie ist jedoch begrenzt. Nationale Regelungen müssen insbesondere den Grundsatz der Äquivalenz und den Grundsatz der Effektivität beachten. Sie dürfen unionsrechtliche Rechtsbehelfe nicht ungünstiger behandeln als vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe und deren Ausübung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Darüber hinaus muss das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt bleiben.

 

Aussetzung statt Zurückweisung

Der EuGH zeigt ausdrücklich eine unionsrechtskonforme Lösung auf: Das nationale Recht kann vorsehen, dass die Datenschutzbehörde ihr Verfahren aussetzt, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren mit demselben Gegenstand anhängig ist.

Die Aussetzung kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens aufrechterhalten werden. Auf diese Weise lässt sich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen reduzieren, ohne der betroffenen Person den Zugang zum behördlichen Rechtsschutz endgültig zu nehmen.

Nach Eintritt der Rechtskraft muss die Aufsichtsbehörde die gerichtliche Entscheidung bei der weiteren Behandlung der Beschwerde gebührend berücksichtigen.

Eine Aussetzung wahrt daher sowohl die Rechtssicherheit als auch den effektiven Schutz der Rechte betroffener Personen.

 

DIE ENTSCHEIDUNG DES EUGH

Der EuGH entschied, dass Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Art. 79 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, nach der eine Aufsichtsbehörde eine Beschwerde allein deshalb zurückweist, weil zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf mit demselben Gegenstand eingelegt wurde.

Das gilt auch dann, wenn im gerichtlichen Verfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung ergangen ist, diese jedoch noch nicht rechtskräftig ist.

 

FAZIT

Der EuGH stärkt mit dieser Entscheidung erneut den mehrgleisigen Rechtsschutz der DSGVO. Betroffene Personen müssen sich nicht zwischen einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und einer Klage gegen den Verantwortlichen entscheiden.

Beide Rechtsbehelfe stehen grundsätzlich nebeneinander und können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Nationale Verfahrensregelungen dürfen dieses Recht nicht dadurch aushöhlen, dass eine Beschwerde wegen eines parallel geführten Gerichtsverfahrens endgültig zurückgewiesen wird.

Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ist eine Aussetzung des behördlichen Verfahrens das mildere und unionsrechtlich vorzugswürdige Mittel.

 

SCHLUSSFOLGERUNG FÜR VERANTWORTLICHE

Verantwortliche müssen damit rechnen, dass ein datenschutzrechtlicher Sachverhalt gleichzeitig Gegenstand eines behördlichen Beschwerdeverfahrens und eines gerichtlichen Verfahrens sein kann.

Eine bereits anhängige Zivilklage schützt daher nicht davor, dass sich auch die Datenschutzbehörde mit derselben Verarbeitung befasst. Unternehmen und andere Organisationen sollten ihre rechtliche Verteidigung in beiden Verfahren aufeinander abstimmen, ohne davon auszugehen, dass eines der Verfahren automatisch beendet wird.

Besonders wichtig ist eine konsistente Sachverhaltsdarstellung. Widersprüchliche Angaben gegenüber Gericht und Aufsichtsbehörde können die Rechtsposition des Verantwortlichen erheblich schwächen.

Zudem sollte frühzeitig geprüft werden, ob dem Begehren der betroffenen Person – etwa einem Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO – entsprochen werden kann. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgründe, der Interessenabwägung und der gesetzten Maßnahmen ist für beide Verfahrenswege wesentlich.

 

 

RELEVANTE BESTIMMUNGEN

Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-17/

Art. 57 DSGVO – Aufgaben der Aufsichtsbehörde:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-57/

Art. 58 DSGVO – Befugnisse der Aufsichtsbehörde:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-58/

Art. 77 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-77/

Art. 78 DSGVO – Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-78/

Art. 79 DSGVO – Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-79/

Art. 81 DSGVO – Aussetzung von Verfahren:
https://www.dataprotect.at/dsgvo/art-81/

§ 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:
https://www.dataprotect.at/dsg/24-dsg/

 

 

 

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