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Geschäftsgeheimnisse und Akteneinsicht in Beschwerdeverfahren bei Aufsichtsbehörden
Artikel / Publikationen · 14. April 2025
Nur wenn ein "Geschäftsgeheimnis", dh eine geheime, für das Unternehmen wertvolle Information auch durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist, ist es tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis, und kann in einem Beschwerdeverfahren vor der DSB auch von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen genießen geheime, wertvolle Informationen keinen ausreichenden Schutz, da diese keine Geschäftsgeheimnisse darstellen.