Artikel mit dem Tag "Konsultationsverfahren"



Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufgrund der vom Verantwortlichen gesetzten Maßnahmen ergibt, dass kein hohes Risiko gegeben ist, dann ist ein Konsulationsverfahren gem. Art 36 DSGVO unzulässig. Die DSB ist nicht dazu da, um getroffene oder geplante Maßnahmen auf die Wirksamkeit zur Risikoreduzierung zu prüfen. Ein Antrag auf vorherige Konsultation gem. Art 36 DSGVO wird von der DSB zurückgewiesen.