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Ein analog geführter Bauakt stellt kein Dateisystem iSd DSGVO dar, sodass die DSGVO nicht anwendbar ist und keine Auskunft iSd Art 15 DSGVO zu erteilen ist
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 01.02.2024 zu GZ W287 2242238-1/13E einen Fall zu beurteilen, bei dem es um einen von einer Gemeinde analog geführten Bauakt ging. Nach Ansicht der DSB und gleichlautender Ansicht des BVwG ist ein analog geführter Bauakt kein Dateisystem (filing system) iSd DSGVO, da er nicht nach personenbezogenen Daten durchsuchbar ist, und so der notwendige Ordnungsgrad nicht erreicht ist. Der Sachverhalt der "Verarbeitung": Der Bauakt wird von der Gemeinde...

Die DSGVO ist „technologieneutral“, denn es soll verhindert werden, dass durch den Ausdruck und das Aufbehalten von Daten in Papierform die (verpflichtenden) Regelungen der DSGVO umgangen werden können.