Das BVwG hat dazu am 28.06.2022 eine Entscheidung gefällt, dass eine Verletzung der Geheimhaltung nicht gegeben ist, wenn die SVNR zulässigerweise verwendet wird (vom AMS) und in der Betreffzeile eines E-Mails an die betroffene Person verwendet wird.
Das AMS wurde in einem Verfahren vor der DSB mit einem Leistungsauftrag gem. Art 58 Abs 2 lit d DSGVO belegt.
Das AMS muss entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, sodass das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer nicht mehr in der Betreffzeile von Erinnerungs-Emails im Hinblick auf eine neue abrufbare Nachricht im eAMS-Konto angeführt werden
Ab 25.5.2018 ist die Sozialversicherungsnummer nicht nur ein personenbezogenes Datum, sondern ein Gesundheitsdatum. Die Sozialversicherungsnummer fällt in eine besondere Kategorie personenbezogener Daten (Art 9 DSGVO) mit allen Konsequenzen wie z.B. einen Datenschutzbeauftragten, für jedes Unternehmen, das die Sozialversicherungsnummer im Rahmen der Kerntätigkeit umfangreich verarbeitet, sowie ein Datenschutz-Folgenabschätzung (auch wenn im Unternehmen nicht mehr als 250 Mitarbeiter tätig...