Das AMS wurde in einem Verfahren vor der DSB mit einem Leistungsauftrag gem. Art 58 Abs 2 lit d DSGVO belegt.
Das AMS muss entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, sodass das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer nicht mehr in der Betreffzeile von Erinnerungs-Emails im Hinblick auf eine neue abrufbare Nachricht im eAMS-Konto angeführt werden
Die DSB hat am 28.06.2017 eine Entscheidung zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch eine Versicherung gefällt. Die Versicherung wollte die Sozialversicherungsnummer zur eindeutigen Identifizierung der Kunden / Versicherungsnehmer verwenden.
Ob dies zulässig ist, oder nicht, erfahren Sie im dataprotect | blog ...