🟦 Kapitel II – Änderungen zur DSGVO 📌 Artikel 2 des Vorschlags – Änderungen an der DSGVO: 1. Begriffsbestimmungen (Art. 4 DSGVO) Neudefinition von „personenbezogenen Daten“: Informationen gelten nur dann als personenbezogen, wenn die verarbeitende Stelle „vernünftigerweise“ über Mittel zur Identifikation verfügt. Präzisierung des Begriffs „Daten über die Gesundheit“: Nur solche Daten, die direkt Informationen über den Gesundheitszustand offenbaren, fallen darunter....