🟦 Kapitel II – Änderungen zur DSGVO
📌 Artikel 2 des Vorschlags – Änderungen
an der DSGVO:
1. Begriffsbestimmungen (Art. 4 DSGVO)
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Neudefinition von „personenbezogenen Daten“: Informationen gelten nur dann als personenbezogen, wenn die verarbeitende Stelle „vernünftigerweise“ über Mittel zur Identifikation verfügt.
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Präzisierung des Begriffs „Daten über die Gesundheit“: Nur solche Daten, die direkt Informationen über den Gesundheitszustand offenbaren, fallen darunter.
2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)
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Klarstellung: Die Verarbeitung ist nur verboten, wenn Daten „direkt“ sensible Informationen offenbaren.
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Neue Ausnahmen:
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Biometrische Daten dürfen verarbeitet werden, wenn sie ausschließlich zur Identitätsbestätigung dienen und unter alleiniger Kontrolle der betroffenen Person stehen.
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KI-Ausnahme: Erlaubnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien für Entwicklung und Betrieb von KI-Systemen, sofern Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Datenverarbeitung implementiert werden.
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3. Recht auf Auskunft (Art. 12 DSGVO)
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Zweckbindung: Die Ausübung von Betroffenenrechten dürfen abgelehnt oder kostenpflichtig gestaltet werden, wenn sie nicht dem Datenschutz dienen.
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Klarstellung, wann eine Anfrage „exzessiv“ ist.
4. Informationspflicht (Art. 13 DSGVO)
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Entfall der Pflicht, wenn vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die betroffene Person die Information bereits kennt – außer bei Weitergabe, Drittland-Transfer, automatisierten Entscheidungen oder hohem Risiko.
5. Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 DSGVO)
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Klarstellung des „Notwendigkeitskriteriums“ im Rahmen von Verträgen: Es ist auch dann erfüllt, wenn kein alternatives Mittel zur Verfügung steht – unabhängig davon, ob der Prozess vollständig automatisiert ist.
6. Meldung von Datenschutzverletzungen (Art. 33 DSGVO)
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Verlängerung der Meldefrist an die Aufsichtsbehörde von 72 auf 96 Stunden.
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Vereinheitlichung mit Art. 34 (Benachrichtigung der betroffenen Person): Meldung nur bei hohem Risiko.
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Einführung einer einheitlichen EU-Meldestelle („Single-Entry-Point“) für alle DSGVO-relevanten Vorfälle.
7. Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
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Einführung von einheitlichen EU-Listen für:
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Fälle, in denen eine Folgenabschätzung erforderlich ist.
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Fälle, in denen keine erforderlich ist.
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EDPB soll standardisierte Vorlagen und Methoden erarbeiten, die durch die Kommission als Durchführungsrechtsakte verbindlich gemacht werden können
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Gertschi (Dienstag, 11 November 2025 11:16)
Hallo, danke für die Übersicht, aber müsste KI-generierter Inhalt nicht gekennzeichnet werden? :-D
Punkt 5. müsste mE heißen: Klarstellung des „Notwendigkeitskriteriums“ im Rahmen von Verträgen: Es ist unabhängig davon erfüllt, ob die Entscheidung auch ohne ausschließlich automatisierte Mittel getroffen werden könnte.
LG