🟦 Kapitel II – Änderungen zur DSGVO 📌 Artikel 2 des Vorschlags – Änderungen an der DSGVO: 1. Begriffsbestimmungen (Art. 4 DSGVO) Neudefinition von „personenbezogenen Daten“: Informationen gelten nur dann als personenbezogen, wenn die verarbeitende Stelle „vernünftigerweise“ über Mittel zur Identifikation verfügt. Präzisierung des Begriffs „Daten über die Gesundheit“: Nur solche Daten, die direkt Informationen über den Gesundheitszustand offenbaren, fallen darunter....
Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufgrund der vom Verantwortlichen gesetzten Maßnahmen ergibt, dass kein hohes Risiko gegeben ist, dann ist ein Konsulationsverfahren gem. Art 36 DSGVO unzulässig.
Die DSB ist nicht dazu da, um getroffene oder geplante Maßnahmen auf die Wirksamkeit zur Risikoreduzierung zu prüfen.
Ein Antrag auf vorherige Konsultation gem. Art 36 DSGVO wird von der DSB zurückgewiesen.
Wir haben eine EU. Wir haben eine DSGVO. Die Risiken, die sich aus der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben, sollten für alle natürlichen Personen gleich sein. Aber wir brauchen mindestens 22 black lists.