jeder Verantwortliche / Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, sofern er nicht weniger als 250 Mitarbeiter hat und Verarbeitungen nur gelegentlich durchführt, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art 30 DSGVO zu führen.
Wir stellen Muster mit Ausfüllhilfen (Anleitungen) für unterschiedliche Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung.
Viele Organisationen stellen sich die Frage, wie sie ihr Datenschutz- Management oder ihre Datenschutz-Dokumentation organisieren sollen.
Hier finden sie Anleitungen.
Unter dieser Rubrik stellen wir Ihnen Muster zu Verfügung, die sie für ihre individuellen Notwendigkeiten anpassen können.