DSGVO - wen wird die Geldbuße treffen - das Unternehmen oder die Geschäftsführer, Vorstände, verantwortlich Beauftragten (persönlich)?


Wen trifft eine Strafe nach der DSGVO? Kann die Geschäftsführung vom Unternehmen den Ersatz einer bezahlten Geldstrafe verlangen?


 

Die Geldbußen nach der DSGVO können enorm sein. Der Strafrahmen liegt bei bis zu EUR 20.000.000,-- oder 4 % des weltweiten (Konzern-)Umsatzes  des Vorjahres bzw. bei EUR 10.000.000,-- oder 2 % des weltweiten (Konzern-)Umsatzes des Vorjahres. Die Geldbußen werden europaweit vereinheitlicht werden, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Wer wird (in Österreich) verpflichtet sein, die Geldbuße (Strafe) zu bezahlen?


 

 

Da derzeit (Anfang 2017) noch kein Entwurf einer Novelle des DSG in Österreich vorliegt, kann ich derzeit nur Mutmaßungen anstellen.

In welcher Art und Weise werden die Geldbußen (Geldstrafen) die Unternehmen oder deren Geschäftsführer, Vorstände oder verantwortlich Beauftragte treffen?

 

 

1. Regelungen in der DSGVO?
Die DSGVO schreibt selbst nicht vor, wen konkret die Geldbuße trifft.

 

Dort heißt es in Art 83 (4):

 

Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, …“

 

In ErwG 148 findet sich folgender Text zu den „Sanktionen“:  

 

Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden. Im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder falls voraussichtlich zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden. Folgendem sollte jedoch gebührend Rechnung getragen werden: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem vorsätzlichen Charakter des Verstoßes, den Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, dem Grad der Verantwortlichkeit oder jeglichem früheren Verstoß, der Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, der Einhaltung der gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter angeordneten Maßnahmen, der Einhaltung von Verhaltensregeln und jedem anderen erschwerenden oder mildernden Umstand. Für die Verhängung von Sanktionen einschließlich Geldbußen sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta, einschließlich des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren, entsprechen.

 

Auch der ErwG 150 befasst sich inhaltlich mit den Geldbußen, und verweist darauf, dass die jeweilige Aufsichtsbehörde in der Lage sein sollte, Geldbußen zu verhängen. Auch ist davon die Rede, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die DSGVO vereinheitlich werden sollten und diesen mehr Wirkung verliehen werden soll.

 

In ErwG 150 findet sich jedenfalls auch die Möglichkeit, dass Geldbußen nicht nur gegen Unternehmen, sondern auch gegen Personen verhängt werden, denn dort heißt es:

 

„[…] Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Werden Geldbußen Personen auferlegt, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, so sollte die Aufsichtsbehörde bei der Erwägung des angemessenen Betrags für die Geldbuße dem allgemeinen Einkommensniveau in dem betreffenden Mitgliedstaat und der wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung tragen. …“

 

 

 

2. Regelungen in Österreich

 

2.1. hohe Strafen durch Verwaltungsbehörden?

 

Derzeit ist in Österreich in Diskussion, ob derart hohe Strafen von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können oder sollen oder dies Behörden mit richterlichem Einschlag oder Richtern vorbehalten werden sollte.

 

 

 

2.2. Verwaltungsstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG)?

 

Wenn tatsächlich „Verwaltungsbehörden“ über die Strafen entscheiden, dann ist wohl davon auszugehen, dass die Strafen nach dem VStG verhängt werden; dann ist der Adressat des Bescheides der Geschäftsführer, der Vorstand oder der verantwortlich Beauftragte iSd § 9 VStG und zwar persönlich. Das Unternehmen haftet nach § 9 Abs 7 VStG für die Strafe solidarisch mit dem Bescheidadressaten.

 

Auch wenn ein Unternehmen verantwortliche Beauftragte bestellt hat, bleiben die zur Vertretung nach außen befugten Personen (dh Geschäftsführer und Vorstände) verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. (§ 9 Abs 6 VStG).

 

Wird ein Geschäftsführer, Vorstand oder ein verantwortlich Beauftragter nach § 9 VStG bestraft, dann trifft diesen die Strafe persönlich und er ist verpflichtet, die Strafe zu bezahlen (oder die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten).

 

 

 

2.3. Vereinbarung zwischen der gegenüber der Behörde verantwortlichen Person und dem Unternehmen über den Ersatz der Verwaltungsstrafe.

 

 

 

2.3.1. generelle Vereinbarung zum Ersatz der Strafe (vor Verwirklichung des Straftatbestandes): sittenwidrig (zivilrechtlich)

 

Eine Vereinbarung zwischen der verantwortlichen Person und dem Unternehmen, dass eine etwaige Strafe dem/der Bestraften ersetzt werden soll, wenn eine Strafe verhängt wird, ist problematisch.

 

Aus zivilrechtlicher Sicht ist diese Vereinbarung zwischen dem verantwortlich Beauftragten und dem Unternehmen sittenwidrig, und damit nicht gültig. Im Anlassfall kann sich das Unternehmen auf die Sittenwidrigkeit berufen und muss dem verantwortlich Beauftragten die Strafe nicht ersetzen.

 


Der OGH bereits im Jahr 1995 dazu (RS0016830):

 

Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, verstößt gegen Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten; anders, wenn eine derartige Ersatzvereinbarung nach Begehung der strafbaren Handlung getroffen wird.

 

Bereits im Jahr 1958 hat der OGH entschieden (RS0026746)

 

Der Strafanspruch des Staats, dem der Kläger Genüge leisten mußte (Geldstrafe), ist kein ziviler Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte.

 

Die Personen, die verantwortlich sind, sollen durch die Androhung der Strafe (Sanktion) – aus general- und spezialpräventiven Gründen zum gesetzgemäßen Verhalten veranlasst werden. Diesem Gesetzeszweck werden die Bestimmungen aber nur dann gerecht, wenn der Verantwortliche durch die unmittelbare Auswirkung einer über ihn verhängten Strafe betroffen ist. Dieser Zweck des Gesetzes, das die Einhaltung der Normen durch Androhung von Strafen gegen die Personen erreichen will, die hiezu nach dem Gesetz und der betrieblichen Organisation verpflichtet sind, wird nicht erfüllt, wenn jemand anderer vor der Verwirklichung des Straftatbestandes wirksam die Verpflichtung zur Zahlung von Strafen übernehmen könnte. Der Verantwortliche wäre dadurch von den wesentlichen Unrechtsfolgen befreit und es gäbe keine wirksame Motivation, sich gesetzeskonform zu verhalten. Aus diesem Grund ist ein Vertrag, mit dem das Unternehmen zusagt, verhängte Strafe zu bezahlen unwirksam. Bereits ersetzte Strafen können vom Emfpänger mit der condictio sine causa gem. § 877 ABGB rückgefordert werden.

 

 

 

2.3.1. generelle Vereinbarung zum Ersatz der Strafe (vor Verwirklichung des Straftatbestandes): Untreue (?) (strafrechtlich)

 

Eine derartige Vereinbarung ist auch Sicht des Strafrechts problematisch. Der Vertreter des Unternehmens, der einem anderen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) oder einem verantwortlich Beauftragten (Dienstnehmer) eine Leistung zusagt, und die Zusage ist sittenwidrig, schädigt das Unternehmen. Er begeht mE Untreue, da er seine Befugnis (Vertretungsbefugnis, Befugnis Verträge abzuschließen) über fremdes Vermögen (das Vermögen des Unternehmens) zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch das Unternehmen am Vermögen schädigt.

 

 

 

2.3.2. Vereinbarung zum Ersatz der Verfahrenskosten und Kosten der Rechtsvertretung

 

Zulässig wäre es mE jedoch mit dem verantwortlich Beauftragten zu vereinbaren, dass etwaige Verfahrenskosten, die auflaufen, sowie auch Kosten einer etwaigen Rechtsvertretung vom Unternehmen getragen werden, sofern es nicht um eine Vorsatztat handelt.

 

Klargestellt in der Rechtsprechung ist bisher, dass es zulässig ist, die Rechtsvertretungskosten ersetzt zu bekommen, auch wenn diese Vereinbarung generell bereits vor Verwirklichung des Straftatbestandes geschlossen wird.

 

Auch die Kosten des Verfahrens, die insbes. im Bereich des Datenschutzrechtes auch aufgrund der möglichen Sachverständigenkosten nicht unerheblich sein können, sollte davon ebenfalls umfasst sein. Die Verpflichtung zur Kostentragung ist keine „Sanktion“ nach der Strafnorm, die übertreten wird, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Staat Aufwendungen hat, die von der verantwortlichen Person verursacht wurden, und daher von dieser (zum Teil) zu bezahlen sind.

 

 

 

TIPP: Jeder verantwortlich Beauftragte, Geschäftsführer oder Vorstand, dem eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt, sollte mit dem Unternehmen, das er vertritt bzw. für dessen Handlungen er/sie verantwortlich ist, eine Vereinbarung über den Ersatz der Verfahrenskosten und Rechtsvertretungskosten treffen. Diese könnte lauten wie folgt:

 

[Unternehmen] verpflichtet sich im Falle der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder sonstigen Strafverfahrens die Verfahrenskosten sowie die Kosten der Vertretung durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes auf Basis des Einheitssatzes zu übernehmen, sofern [Vorstand, Geschäftsführer, verantwortlich Beauftragter] die Verwaltungsübertretung oder das Vergehen nicht vorsätzlich verursacht hat.

 

 

 

2.3.4. Vereinbarung nach Verwirklichung des Straftatbestandes

 

Eine Vereinbarung, die nach der Tat abgeschlossen wird, ist gültig und verpflichtet das Unternehmen auch zum Ersatz. Auch dann, wenn derartige Vereinbarung mehrfach und sogar im Rahmen der betrieblichen Übung geschlossen werden, sind diese anerkannt und gültig.

 

Der OGH hat jedoch eindeutig entschieden, dass der Ersatz von Geldstrafen in früheren Fällen keine schlüssige Zusage ist, dass auch bei weiteren Fällen die Geldstrafe vom Unternehmen ersetzt wird. Auch dies ist schlüssig, da die Vereinbarung, Geldstrafen in der Zukunft zu ersetzen, sittenwidrig ist (siehe oben).

 

TIPP: Sofern ein Straftatbestand verwirklicht wurde – auch bereits vor der Tätigkeit einer Behörde (!) – sollte die verantwortliche Person den Kontakt zu ihren Vorgesetzten bzw. Unternehmensvertretern suchen, und auf eine Vereinbarung zum Ersatz der Strafe, der Verfahrenskosten und der Kosten der Rechtsvertretung hinarbeiten. Wenn das relevante Verhalten noch andauert, ist dieses Verhalten unverzüglich einzustellen, und gegebenenfalls sollte auch eine „Selbstanzeige“ bei der Behörde überlegt werden. Diese könnte lauten wie folgt:

 

[X] hat [Unternehmen] darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund folgenden Sachverhaltes eine Verwaltungsstrafe / Strafe droht:

 

Das relevante Verhalten wurde bereits eingestellt, und es wurden folgende Maßnahmen getroffen, die die Verwirklichung eines ähnlichen Sachverhaltes verhindern sollen.

 

Der Sachverhalt wird nun der [Behörde] gemeldet.

 

[Unternehmen] verpflichtet sich im Falle der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder sonstigen Strafverfahrens, eine etwaige verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie die Kosten der Vertretung durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes auf Basis des Einheitssatzes zu übernehmen, sofern [Vorstand, Geschäftsführer, verantwortlich Beauftragter] die Verwaltungsübertretung oder das Vergehen nicht vorsätzlich verursacht hat.

 

 

 

2.4. Folgen des Ersatzes durch das Unternehmen

 

Wenn die Geldbuße nach der Tat und der Bestrafung vom Unternehmen ersetzt wird, stellt diese Leistung des Unternehmens an den Geschäftsführer, Vorstand oder den verantwortlich Beauftragten dar. Diese Leistung ist aus steuerlicher Sicht und aus der Sicht von Sozialversicherungsabgaben ein „geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis“.

 

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis, daher auch der Ersatz von Geldstrafen, die über den Dienstnehmer wegen Übertretung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Arbeit verhängt werden (vgl. VwGH vom 29. Jänner 1991, 91/14/0002; 11. Juni 1991, 91/14/0094; 23. Mai 1984, 83/13/0092, VwSlg. 5898).

 

Die Frage der Steuerbarkeit dieser Zahlungen an den Dienstnehmer richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuordenbarkeit von Einnahmen zu den Einkunftstatbeständen des § 2 Abs. 3 EStG 1988. Wenn die Ersatzleistung deshalb bezahlt wird, weil das "schädigende" Ereignis im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht und handelt dieser im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung , sodass die Ersatzleistung vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Dienstgeber anzusehen ist.

 

Es ist daher zu berücksichtigen, dass bei einem Ersatz der Geldstrafe, dieser Ersatz dem Empfänger „netto“ geleistet wird, dh etwaige Lohnsteuer oder Einkommensteuer bzw. sonstige Abgaben (Sozialabgaben) vom Unternehmen zusätzlich bezahlt werden müssen. Dadurch erhöht sich der Betriebsaufwand des Unternehmens erheblich, da – je nach Gehaltsstufe der verantwortlichen Person – ein (relativ) hoher Prozentsatz für die Lohnsteuer oder Einkommensteuer bzw. auch ein großer Anteil für die Sozialabgaben (eventuell jedoch auch nicht, wenn die verantwortliche Person über der Höchstbeitragsgrundlage verdient) hinzuzurechnen ist. Die Abstimmung mit der Lohnverrechnungsabteilung des Unternehmens bzw. einem externen Wirtschaftstreuhänder in einem derartigen Fall ist daher unerlässlich.

 

 

 

3. Geldbußen gegen Unternehmen in Österreich

 

Geldbußen, die direkt gegen Unternehmen verhängt werden, finden sich in Österreich im Kartellrecht. Die Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde beantragt diesbezüglich die Geldbußen, und das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht ist die Behörde, die die Geldbuße dann verhängt. Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht auch eine Tabelle über die Geldbußenentscheidungen.

 

Geldbußen gegen Unternehmen sind dem österreichischen Recht daher nicht fremd. Bemerkenswert ist jedoch, dass für Estland und Dänemark in ErwG 151 eine „Ausnahme“ definiert ist, und für Österreich nicht.

 

„Nach den Rechtsordnungen Dänemarks und Estlands sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht zulässig. […] die Geldbuße in Dänemark durch die zuständigen nationalen Gerichte als Strafe und in Estland durch die […] verhängt wird, sofern […] die gleiche Wirkung wie die von den Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen hat. Daher sollten die zuständigen nationalen Gerichte die Empfehlung der Aufsichtsbehörde, die die Geldbuße in die Wege geleitet hat, berücksichtigen. In jeden Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 

 

 

Es bleibt daher abzuwarten, wie der österreichische Gesetzgeber im Anpassungsgesetz die Regelungen der DSGVO umsetzt, und wer der Adressat der Geldbußen wird.

 

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