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Sicherheitsorgane können auf bestimmte private Videoüberwachungsanlagen zugreifen



Am 1.3.2019 trat eine Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes in Kraft, die Sicherheitsorganen u.a. einen Zugriff auf private Videoüberwachungsanlagen ermöglicht.

 

Schon im Jahr 2004 hat sich das Bundesministerium für Inneres intensiv mit Videoüberwachung zur Verbrechensbekämpfung auseinandergesetzt.


Sicherheitspaket 2018.

 

Am 20.4.2018 wurde vom Nationalrat das sog. „Sicherheitspaket 2018“ beschlossen, das u.a. auch den Bundestrojaner regelt, und Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz mit sich brachte.

 

Durch Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz wurden bestimmte Rechtsträger verpflichtet, der Exekutive auf Ersuchen Videomaterial von Überwachungskameras im öffentlichen Raum zur Verfügung zu stellen bzw. Echtzeitstreaming zu ermöglichen. Dies gilt etwa für Bahnhöfe, Flughäfen, aber auch für die ASFINAG, oder auch für Kraftwerksbetreiber  und Energieversorgungsunternehmen.     

 

 

 

Was ist der Inhalt der neuen Regelung?

 

Die Exekutive soll  Zugang zu Videoüberwachungsanlagen von bestimmten Rechtsträgern erhalten, die zulässigerweise den öffentlichen Raum (mit-)überwachen.

 

Für Videoüberwachungsanlagen, die der StMV 2004 SA032 bei Tankstellen, Banken oder Trafiken entsprachen, war bereits in der Verordnung (StMV 2004, BGBl II. 312/2004) festgelegt, dass die Strafverfolgung ein legitimer Zweck für eine Speicherdauer, die länger als 72 Stunden beträgt, sein kann.

 

 

 

Woher weiß die Sicherheitsbehörde von der Videoüberwachungsanlage?

 

Nach § 93 Abs 1 SPG gibt es eine Verpflichtung, dass Organisationen, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von Bildaufnahmegeräten, dh Videoüberwachungen an öffentlich zugänglichen Orten zu informieren.

 

Nach § 93 Abs 3 SPG besteht eine Informationspflicht für die Betreiber derartiger Anlagen, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.

 

Die Betreiber der (relevanten) Anlagen werden daher im § 93 Abs 1 SPG verpflichtet, die Exekutive proaktiv zu informieren und bei Beendigung dies gem. § 93 Abs 3 SPG mitzuteilen.

 

 

 

Die Exekutive hat sich an die Betreiber mit Emails in folgender Art gewendet:

 

Betreff: Evaluierung der Videoüberwachungsanlagen bei Gemeinden, Stadtwerken und Unternehmen der öffentlichen Hand

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Zuge des Projektes des BMI‘s zur „Nutzung von Bild- und Tondaten zwecks Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung“, ergeht an Sie die Bitte um Mittelung, ob ein öffentlicher Ort mittels Bildaufnahmegerät durch Ihren Auftrag überwacht wird.

 

Ziel dieses Projektes ist es, dass eine technische Schnittstelle eingerichtet werden kann, sodass im Falle eines kriminal- bzw sicherheitsrelevanten Ereignisses ein direkter Zugriff auf das Live-Bild-Material möglich ist und die Einsatzkräfte entsprechend des jeweiligen Szenarios zweckmäßig und rasch einschreiten können.

 

In jedem Fall bitte ich die jeweilige Gemeinde uns bis 28.09.2018 mitzuteilen, ob eine Videoüberwachungsanlage installiert ist, wer der Betreiber bzw die Ansprechperson ist sowie die Erreichbarkeit, Anzahl der Kameras, Speicherdauer, welches Format verwendet wird, ob die Möglichkeit eines Live-Streaming besteht und die notwendigen Kosten zur Einrichtung einer technischen Schnittstelle.“

 

 

 

Wer ist verpflichtet, diese Informationen zu geben?

 

·      Rechtsträger des öffentlichen Rechts, zB Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften

 

·      Rechtsträger im privaten Bereich, soweit ihnen ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, dazu zählen u.a. Bahnhöfe, Flughäfen, die ASFINAG, aber auch Energieversorgungsunternehmen oder Verkehrsbetriebe (zB im öffentlichen Nahverkehr)

 

 

 

Was kann die Exekutive tun?

 

Die Sicherheitsbehörde hat zu entscheiden, ob beim jeweiligen Ort aus Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, die Daten über einen längeren Zeitraum zu speichern.

 

Ist dies der Fall, dann kann die Exekutive mittels Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festlegen (siehe § 93a Abs 3 SiPolG).

 

 

Rechtstipp.

 

Betreiber, die von derartigen Anfragen der Sicherheitsbehörden betroffen sind, müssen auch in ihren Datenschutzinformationen die entsprechenden Anpassungen vornehmen, und zwar insbes. zum Zweck, den möglichen Empfängerkategorien und der Speicherdauer.

 

22.03.2019, Autor:

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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