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Geldbuße EUR 300 für zwei Dash-Cams in einem Auto in Österreich



Die Datenschutzbehörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren (DSB-D550.084/0002-DSB/2018, 27.09.2018, rk) gegen eine Privatperson mit Straferkenntnis vom 27.09.2018 eine Geldstrafe von EUR 300,-- wegen einer Dashcam verhängt.

 

 

 

Der Sachverhalt

 

Die Privatperson als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Innenraum des KFZ zwei Dash-Cams montiert.  Diese erfassten jeweils sowohl den vor als auch den hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen öffentlichen Raum und damit den öffentlichen Straßenverkehr.

 

Eine geeignete Kennzeichnung am Kraftfahrzeug, welche auf die beiden Dash-Cams hinweist, fehlte.

 

 

 

Wie kam es zum Straferkenntnis:

 

Es gab eine Anzeige einer Sicherheitsbehörde, nämlich der Landespolizeidirektion Wien. Die Tatsache des Betriebs von zwei Dash-Cams durch den Verantwortlichen wurde „anlässlich einer straßenpolizeilichen Kontrolle vom 09.05.2018, 10:45 Uhr in Wien **, K**** Gasse“ festgestellt.

 

 

 

Der Verantwortliche wurde anlässlich der straßenpolizeilichen Kontrolle auch zum Betrieb der beiden Dash-Cams in seinem Auto befragt.

 

Im Protokoll ist dies zu lesen:

 

 

 

„[…] Weiters ist anzumerken, dass Herr O*** mittig auf der Windschutzscheibe, im Fahrzeuginneren eine Kamera (Dashcam) installiert hatte, welche sofort zum Aufzeichnen begann, sobald sich etwas vor der  Kamera bewegte bzw. den Sensor auslöste. Die Aufzeichnung wird lt. Herrn O*** auf einer SD-Karte abgespeichert. Eine weitere Kamera, die ebenfalls den Verkehr aufzeichnete befand sich im linken hinteren Bereich der Heckscheibe, ebenfalls im Innenraum des Fahrzeuges. Auf die Frage, warum er Kameras im Auto hat, und den Verkehr aufzeichnet und speichert, gab dieser an, dass er es braucht und im Falle eines Unfalles als Beweis nutzen kann. Herr O*** begab sich vor das Fahrzeug und ML konnte wahrnehmen, wie der Sensor sich auslöste und die Kamera zum Aufzeichnen begann. […]“

 

 

 

Die Entscheidung der DSB

 

Geldstrafe von EUR 220,-- wegen des Betriebs der Dash-Cam und EUR 80,-- wegen der fehlenden Kennzeichnung. Weiters hat der Verantwortliche die Verfahrenskosten von EUR 30,-- zu tragen.

 

 

 

Welche Rechtslage ist anzuwenden?

 

Der Sachverhalt spielte sich auch vor Geltungsbeginn der DSGVO ab, denn die Feststellungen der Polizei im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle erfolgten am 09.05.2018.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 DSG ist mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.

 

Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

 

Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des DSG verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

 

Da der Beginn des gegenständlichen Verhaltens vor dem 25. Mai 2018 – dem Inkrafttretedatum des DSG – liegt, die mögliche Höchststrafte nach § 62 Abs. 1 Z 4 DSG über jener nach § 52 Abs. 2 DSG 2000 liegt, kommen hinsichtlich der Strafhöhe – soweit es Übertretungen des DSG 2000 bzw. des DSG betrifft – die Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung.

 

 

 

Unzulässigkeit - Interessensabwägung

 

Die DSB geht – unter Verweis auf die bisherige Judikatur davon aus – dass eine Dash-Cam, die den öffentlichen Verkehr filmt, unzulässig ist. Die DSB verweist auf die möglichen Rechtsgrundlagen und führt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO eine Interessensabwägung durch.

 

„Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies im Ergebnis, dass insbesondere wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.

 

Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen jedoch vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten, und dazu gehören unstrittig die mit der vorliegenden Verarbeitung im Zusammenhang stehenden, auf diese Weise verarbeitet werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in einem Kfz angebrachter Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspricht (vgl. hierzu auch die Warnung der Datenschutzbehörde vom 09.07.2018, GZ DSB D485.000/0001-DSB/2018).

 

 

 

Insbes. dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliegt, müssen die Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, nicht damit rechnen gefilmt zu werden. Der Betrieb der Dash-Cam verstößt daher – nach Ansicht der DSB - gegen die in Art 5 DSGVO normierten Grundsätze.

 

 

 

„Zusammenfassend wird von der Datenschutzbehörde insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Bildaufnahmen durch von Bewegungssensoren wahrgenommene Bewegungen unabhängig von einem allfälligen Unfallgeschehen auszulösen, auf Seiten des Verantwortlichen kein berechtigtes Interesse am Betrieb der Bildaufnahme erkannt. Vielmehr überwiegt im vorliegenden Fall das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG der erfassten Verkehrsteilnehmer ein allfälliges Interesse am Betrieb der gegenständlichen Bildaufnahme.“

 

 

 

Die Kennzeichnungsverpflichtung

 

„ Gemäß § 13 Abs. 5 DSG hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

 

Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.  Eine ähnliche Anordnung sah § 50d Abs. 1 DSG 2000 vor.“

 

 

 

Die Strafhöhe

 

Der Verantwortliche verdient nur EUR 900,-- monatlich; die Strafe mit insgesamt EUR 300,-- erscheint in diesem Zusammenhang als relativ hoch.

 

Es wurden bei der Strafbemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auch die Sorgepflichten für ein Kind mit körperlichen Einschränkungen berücksichtigt.

 

Bei der Festsetzung der Strafe wurde auch berücksichtigt, dass potentielle eine große Anzahl von betroffenen Personen besteht. Die DSB hat daher aufgrund des Unrechtsgehaltes sowie aufgrund der systematischen Rechtsverletzung die Tat als „schwer“ eingestuft.

 

Weiters hat die DSB „die Intensität des Eingriffes durch den Betrieb einer unzulässigen und nicht verhältnismäßigen Bildverarbeitung, die hier eine unbeschränkte Zahl an Teilnehmern am öffentlichen Straßenverkehr erfasst“ als erschwerend gewertet.

 

 

 

Mildernd wurde bewertet: die Schuldeinsichtigkeit, die Beteiligung am Verfahren und der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Tatsache, dass bei der DSB keine einschlägigen Vorstrafen vermerkt sind.

 

15.05.2019, Autor

 

Michael Schweiger, zert. DSBA


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Geldbuße EUR 300 für eine Dashcam in Öst
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Kommentare: 10
  • #1

    Clemens (Montag, 17 Februar 2020 11:39)

    Danke für den interessanten Beitrag.

    Die Autorevue (https://autorevue.at/ratgeber/dashcam-oesterreich-verboten-oder-erlaubt) geht davon aus, dass eine Cam unter gewissen Umständen erlaubt wäre, auch der ÖAMTC (https://www.oeamtc.at/thema/vorschriften-strafen/zulaessigkeit-von-dashcams-im-oesterreichischen-strassenverkehr-16180594) sieht dies so. Jedenfalls dann, wenn man nur einen Unfall zu eigenen Beweiszwecken dokumentiert.

    Die hier besprochene Entscheidung ist jedoch strenger. Würde man sich rechtskonform verhalten, wenn man die Cam so einstellt, dass sie NUR bei einem Unfall aufnimmt und wenn man eine Kennzeichnung an der Windschutzscheibe ("Videoaufnahme (nur bei Unfall) - Verantwortlicher: Max Mustermann, Meldemannstr. 1, 1200 Wien") anbringt?

    Danke für ein Kommentar!

    Als RA, der immer wieder Verkehrsunfälle verhandelt, weiß ich, dass ein Videobeweis a) von Ri und SV rglm akzeptiert werden würde und b) sehr viel zur Aufklärung beitragen würde. Ich halte den Einsatz daher für sinnvoll.

  • #2

    Konrad (Dienstag, 28 Juli 2020 20:53)

    Sehr guter Beitrag.

    Habe soeben auch den Beitrag von ÖAMTC gelesen.

    So wie ich es verstehe hat der Angeklagte hier lediglich den Fehler gemacht offen zugestanden zu haben die Aufnahmen für Beweiszwecke zu sammeln und hat dadurch gegen etliche Paragraphen verstoßen.

    Hätte er stattdessen behauptet er würde die Fahrt zu Erinnerungszwecken filmen, würde ich zumindest laut ÖAMTC Beitrag vermuten, das er nicht bestraft worden wäre.(mal davon abgesehen das seine CAM offensichtlich auf Bewegung reagiert und wahrscheinlich auch aufnimmt wenn das Fahrzeug abgestellt ist. Das würde natürlich im Widerspruch stehen)

    Sollte er auf Grund eines Unfalls vom Unfallgegner in irgendeiner Weise vor Gericht beschuldigt werden, könnte er ja behaupten zufällig einen Mitschnitt zu haben der seine Unschuld beweist. Dieses Video lässt sich ja im Vorfeld so schneiden (länge des Videos, unkenntlichmachung Unbeteiligter) das wirklich nur die personenbezogenen Daten von ihm und dem Unfallgegner vorliegen.

    Oder sehe ich dies falsch?

    mit freundlichen Grüßen

    Konrad

  • #3

    Schlaumeier (Montag, 19 Oktober 2020 14:40)

    Was für ein Zirkus,

    es ist doch klar, dass nun nachdem alle Ihre Mautpikerl and die Scheibe kleben die Österreicher neue kleine Schikanen brauchen um von den Durchreisenden und Urlaubern erneut einen erheblichen Betrag abgreifen zu können. Früher waren das Wegelagerer heute sind es scheinbar legale Praktiken. Europa lässt Grüßen, nur die Deppen aus Deutschland glauben immer noch an das große Ganze. Denn wie hier schon gesagt, es ist doch klar dass jedes Bild, jedes Video mehr Aussagekraft hat als mündliche Erzählungen der Unfallbeteiligten. Ich musste 9 Monate auf die Reparatur meines Autos warten. Der Unfallgegner hatte gelogen, was aber zu keinen Konsequenzen führte, und Zeugen wurden erst aufwendig durch die Staatsanwaltschaft gesucht und befragt. Am Ende heiß es dann, ich sei völlig unschuldig am Unfall und hätte aber meinen Wagen früher auf Kredit bzw. Vorfinanzierung in Höge von gut 9.000 Euro reparieren lassen können. Eine Video hätte die Sache sofort offensichtlich gemacht. Soviel zu Thema Recht haben und Recht bekommen. Und nicht ärgern, wenn das Thema Dashcam vom Tisch fällt Österreich eine neue Schikane ein und Deutschland und der Rest Europas guckt dumm zu. Einfach Gegen Maut und / oder Grenzen zu. Wie wollen Österreicher vom Westen in den Osten Ihres Landes kommen? schwierig, geht fast nur über deutsche Autobahnen.

  • #4

    Hoffmann Andreas (Samstag, 02 Januar 2021 10:59)

    Offendlich werden die Anwälte und Richter mal klüger und lassen die Dashcam in Östereich zu und zwar legal

  • #5

    Johannes Springer (Dienstag, 20 April 2021 09:18)

    Wenn erst die ganzen selbstfahrenden Autos kommen, die ununterbrochen alles rundherum mit Kameras aufzeichnen (müssen), und das noch auf irgendwelchen Cloudservern zur Auswertung und Verbesserung speichern, wird sich die Auslegung eh so oder so ändern müssen.

  • #6

    Mi (Samstag, 01 Mai 2021 10:24)

    Es ist ja lustig:
    Österreich sagt "es entspricht nicht der gängigen Praxis zu filmen" - ja eh klar, wenn man bestraft wird, falls man's doch tut, dann filmt logischerweise keiner offiziell.

    Im Endeffekt führen solche Entscheidungen dazu, dass Leute schauen, dass die Kamera nicht zu "smart" ist und einfach nur dumm aufnimmt. Wenn sie dann angehalten werden, dann filmt man "zu Erinnerungszwecken". Und wenn's einen Unfall gibt, vielleicht noch dazu mit Fahrerflucht (wo auch der Betreiber der Dashcam bestraft wird), dann haben die Leute "einfach kein Video", und "erinnern sich halt nur verdammt gut an das Nummernschild".

    Dafür sterben die Leute im Straßenverkehr wie die Fliegen - niemand blinkt, alle "schwimmen" über die Spuren wie's passt, es wird gerast, aufgefahren, provoziert. Dann postet wieder jemand in Oberösterreich ein Video, wie er mit 300 km/h durch die Stadt fährt, zwei Leute sterben, und alle schauen ungläubig.

  • #7

    Naugli (Freitag, 06 August 2021 11:07)

    Lustig, weil man als Autofahrer jederzeit damit rechnen muss aufgenommen bzw. gefilmt zu werden. Die ASFINAG macht das zur "Verkehrsüberwachung" mit den Überkopfanzeigen andauernd und das kann man sich sogar live anschauen: https://www.asfinag.at/verkehr/webcams/

    Warum also soll eine Dashcam nicht gelten? Die Ausrede "personenbezogene Daten" lasse ich nicht gelten, da Kennzeichen alleine keine personenbezogene und damit schutzwürdige Daten sind. Erst in Zusammenspiel mit den Daten des Fahrzeughalters (z.B. Name oder Adresse) würden es de facto personenbezogene Daten werden. Und das ist in Österreich nur bei "berechtigtem rechtlichen Interesse" über die Behörden möglich.

    Von daher kann ich die Rechtsauslegung und das Urlteil schon mal gar nicht nachvollziehen. Hier sollte wirklich mal Rechtssicherheit geschaffen werden.

  • #8

    Marcel (Dienstag, 16 August 2022 11:17)

    Völlig bescheuert das mann nicht seine Unschuld bei Unfälle beweisen darf, aber schon selbst schuldig ist wenn mann nur sich selbst schützen möchte gegen Täter...

  • #9

    Hoffmann Andreas (Mittwoch, 08 März 2023 21:53)

    Dieses Gesetz muß zugunsten des Betreibers aus Sicht einer Strafbahren Handlung und aus Sicht von Vandalismus geändert werden !!!

  • #10

    Michael Patocka (Freitag, 21 April 2023 13:37)

    Leider ist weder der ÖAMTC noch der ARBÖ ( gibts den noch? ) ein richtiger Vertreter für Autofahrer. Ersterer ist Großteils damit beschäftigt Versicherungen zu verkaufen, und , das ist sehr postiv - Menschen zu Bergen - zu Schulen bei Pannen zu helfen. Aber unsere vertreten - Nein - das tut er oder kann er nicht, sämtliche Gesetzesänderungen werden unkommentiert akzeptiert. Ich bin der festen Überzeugung dass eine ordentliche Lobbyvereinigung in Österreich noch sehr gut passen würde welche sich mit den notwendigen Mitteln ausschließlich um Gleichberechtigung im Straßenverkehr bemüht - " Gleichberechtigung" - ein Fremdwort für den Österreichischen Gesetzgeber hätte Gute Lust so etwas in Österreich zu installieren