Direktmarketing und postalische Zusendungen durch Immobilienentwickler



Eine (einmalige, postalische) Zusendung an einen Eigentümer, ob er/sie Interesse am Verkauf der Immobilie hat, ist datenschutzrechtlich nicht bedenklich.  

 

Am 23.042019 hat die DSB (DSB-D123.626/0006-DSB/2018)  entschieden, dass eine (jedenfalls einmalige) postalische Zusendungen an Verbraucher zulässig sind.


Was ist geschehen?

 

Ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Immobilien beschäftigt, versendete ein Schreiben an einen Liegenschaftseigentümer, in dem dieses Unternehmen Interesse am Kauf der Immobilie des Empfängers bekundete. Dieses Schreiben an die betroffene Person ist jedenfalls als Werbemaßnahme im Rahmen der Direktwerbung zu qualifizieren.

 

Der Empfänger dachte, dass durch diese Zusendung bzw. die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Eigentum an der Liegenschaft) das Recht auf Geheimhaltung verletzt sei, und wandte sich an die Datenschutzbehörde.

 

Das Unternehmen verantwortete sich, dass es Immobilien entwickle, und daher auch Akquise notwendig ist. Der Erwerb geeigneter Projektstandorte und –objekte ist zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks wesentlich. Es sei nur eine einmalige Kontaktaufnahme per Post erfolgt. Die Daten wurden aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch entnommen. Es liegt ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Verarbeitung öffentlich zugänglicher, grundbücherlicher Daten zum Zweck der Direktwerbung vor.

 

Wenn sich die betroffene Person meldet, und mitteilt, dass sie keine Zusendungen mehr wünscht, werden die Daten gelöscht.

 

 

 

Grundbuchsdaten sind personenbezogene Daten, aber nicht allgemein verfügbar.

 

Bei Grundbuchsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, wobei diese Daten (bzw. das Grundbuch) nach § 7 Abs. 1 GBG öffentlich zugänglich ist.

 

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Nach der Rspr des OGH sind die Daten, die im Grundbuch für jeden gegen Kostenersatz abrufbar sind, jedoch nicht allgemein bekannt.

 

 

 

Veröffentlichte Daten können den Schutz der DSGVO genießen.

 

Die Annahme, dass zulässigerweise veröffentlichte Daten, kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person auslösen, oder die betroffene Person sich nicht auf das Recht auf Geheimhaltung berufen kann, wenn Daten zulässigerweise veröffentlicht wurden, ist nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar. (GZ DSB D123.527/0004-DSB/2018 im Hinblick auf § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sowie GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018 mwN).

 

 

 

Veröffentlichte Daten und Verknüpfung = Verarbeitung

 

Wenn zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht nur reproduziert werden, sondern mit diesen ein neues Element verknüpft wird (zB Bewertung bei Ärzten mit der Schaffung eines Mehrwertes), nämlich die Grundbuchsdaten mit der Akquise für den Ankauf, dann liegt eine (eigene) Verarbeitung vor. Diese Verarbeitung bedarf eines Erlaubnistatbestandes iSd Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO (bzw. des Art 9 Abs 2 DSGVO oder Art 10 DSGVO (je nachdem, welche Daten angereichert werden)).

 

 

 

Recht auf Geheimhaltung und berechtigte Interessen

 

Wenn das Recht auf Geheimhaltung in einer Beschwerde thematisiert wird, ist die Zulässigkeit bzw. die Interessensabwägung nach § 1 DSG zu prüfen, wobei nach § 1 Abs 2 DSG auch berechtigte Interessen eines anderen als Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung in Frage kommen.

 

Der Prüfmaßstab ist daher § 1 DSG und die Möglichkeit der Beschränkung über § 1 Abs 2 DSG.

 

 

 

Schutzwürdigkeit von veröffentlichten Daten

 

Da die personenbezogenen Daten im Grundbuch zulässigerweise veröffentlicht sind, und – gegen Kostenersatz – jeder Person zugänglich sind, ist von einer geringeren Schutzwürdigkeit dieser konkreten Daten auszugehen, als zB bei sensiblen Daten iSd Art 9 DSGVO.

 

 

 

Interessensabwägung

 

Es wurde von der DSB geprüft, welche Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein könnten. Die konkreten Daten (Name, Adresse, Eigentum an einem Grundstück/Haus/Wohnung) wurden aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch erhoben und nur einmalig für eine postalische Zusendung verwendet. Die Daten wurden auch nicht für andere Zwecke verwendet.

 

Das Interesse des (werbenden) Unternehmens liegt in der Akquise von Liegenschaften zur Verwertung, damit in einem wirtschaftlichen Interesse. Es wurde auch angeboten, die Daten zu löschen bzw. nicht weiter Kontakt aufzunehmen. Die Implementierung von Schutzmaßnahmen für eine betroffene Person kann auch dazu beitragen, dass eine Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt.

 

Auch wegen der einmaligen Verwendung der erhobenen Daten liegt daher nach Ansicht der DSB auch keine Unverhältnismäßigkeit vor.

 

 

 

Schlussfolgerungen:

 

-         öffentlich zugängliche Daten (auch wenn diese nicht allgemein verfügbar sind) – zB Adressdaten aus Telefonbüchern, eigene Internetrecherche, Grundbuchsdaten, Daten von „Adresshändlern“  

 

-         dürfen für Marketingzwecke verarbeitet und verwendet werden, wenn es nicht unverhältnismäßig ist, und

 

-         bei berechtigten Interessen des Verantwortlichen das Widerspruchsrecht (insbes. beim Direktmarketing als absolutes Recht der betroffenen Person) gewahrt wird.

 

-         Eine Zusendung von Werbung per E-Mail ist nicht nach DSGVO, sondern nach § 107 TKG ohne die Zustimmung des Empfängers unzulässig, sofern nicht die (enge) Bestandskundenausnahme des § 107 Abs 3 TKG anwendbar ist.      

 

-         Wenn jedoch die betroffenen Personen mehrfach (postalisch) angeschrieben werden, könnte die Entscheidung der Datenschutzbehörde anders ausfallen, weil dann uU eine Unverhältnismäßigkeit vorliegen könnte, wenn diese Werbemaßnahme in zeitlich kurzen Abständen erfolgt.

 

 

15.05.2019, Autor

 

Michael Schweiger, zert. DSBA


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Kommentare: 3
  • #1

    JT (Mittwoch, 03 Juli 2019 14:32)

    Danke für Info. Ich habe eine Frage, und hoffe auf eine Antwort aus dem Forum: Ein Kunde (selbständ. Webdesigner) möchte seine Neukunden-Akquise DSGVO-gerecht gestalten. Früher wurden z.b. Firmen, die als Kunden interessant sein könnten, per Email oder Telefon kontaktiert. Jetzt geht das mit DSGVO & § 107 TKG ja nicht mehr, da es sich ja um potentielle Neukunden handelt, also keine bestehende Geschäftsverbindung besteht, und man deshalb auch keine Zustimmung hat.

    Welche Möglichkeiten der Erst-Kontaktaufnahme außer einen Post-Brief (wie im obigen Beispiel) sehen Sie? Die WKO sieht übrigens auch nur einen Brief als Möglichkeit. Und schon sind wir in Österreich um 30 Jahre zurückgeschmissen.....;)

  • #2

    Thomas Schweiger (Donnerstag, 04 Juli 2019 09:39)

    1. Email
    nur mit Zustimmung oder Bestandskundenausnahme des § 107 Abs 3 TKG

    2. Telefon: nur mit Zustimmung (§ 107 Abs 3 TKG nur: elektronische Post einschließlich SMS)

    3. persönlicher Besuch: uU "standeswidrige" Situation oder auch aus sonstigen Überlegungen rechtswidrig, wenn es gegenüber Verbrauchern erfolgt: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Feilbieten_im_Umherziehen_Sammeln_von_Bestellungen.html

    Möglichkeiten:

    - Messen, Marktschreier, persönliche Ansprache in der Öffentlichkeit
    - Fachveranstaltungen
    - Internetauftritt, Blog so interessant gestalten, dass die Interessenten aktiv auf das Unternehmen zugehen.

    Andere Möglichkeiten sehe ich leider nicht.
    lG
    Thomas Schweiger

  • #3

    JT (Donnerstag, 04 Juli 2019 14:13)

    Danke für ihre Antwort.