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Daten löschen bevor Laptops verkauft werden – auch das ist Datenschutz!


Die Zeit online berichtete am 6. Juli 2019 über einen Datenschutzvorfall. Die Bundeswehr verkaufte einen Laptop, und auf diesen befanden sich noch Daten. Was sind die möglichen Folgen?

 

 

 

Der Sachverhalt

 

Nach der Pressemeldung, die in der Zeit online am 6. Juli 2019 veröffentlicht wurde, verkaufte die deutsche Bundeswehr einen Laptop, auf dem sich noch vertrauliche Daten befanden.

 

Die Daten betrafen eine als «Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch» eingestufte Bedienungsanleitung für einen Raketenwerfer.

 

Ein bayerischer Oberförster kaufte den Laptop im Jahr 2018 über Ebay, und hat bei der Bundeswehr seinen „Fund“ im März 2019 gemeldet.

Verhinderung des Zugriffs durch unbefugte Personen

 

Wenn ein Verantwortlicher Geräte, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind, außer Haus gibt, zB zur Reparatur oder dauerhaft (Verkauf), dann hat er dafür zu sorgen, dass diese Daten nicht in die Hände von unbefugten Personen kommen.

 

Art 5 Abs 1 lit f DSGVO normiert das Prinzip der Integrität und Vertraulichkeit und schreibt vor, dass personenbezogene Daten „in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

 

 

 

Folgen des Vertraulichkeitsverlustes

 

Ein Verstoß gegen das Prinzip der Vertraulichkeit, dh eine Offenlegung der personenbezogenen Daten an unbefugte Personen, und zwar dadurch, dass der Verantwortliche keine angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen iSd Art 32 DSGVO trifft, bewirkt nicht nur

 

·     eine Verpflichtung, den Datenschutzvorfall zu melden (der Behörde / den betroffenen Personen), sondern fällt auch unter

 

·     die Strafsanktion des Art 83 Abs 5 lit a DSGVO (bis zu 4 % des Umsatzes bzw. EUR 20 Mio) bzw. kann auch

 

·     Schadenersatzverpflichtungen gem. Art 82 DSGVO auslösen. 

 

 

 

Data Breach durch unberechtigten Zugriff – Meldepflicht

 

Hat eine Person Zugriff auf personenbezogene Daten, die dazu nicht berechtigt ist, liegt ein Datenschutzvorfall (Data Breach) vor, der uU der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) gem. Art 33 DSGVO (sofern ein Risiko für die betroffenen Personen nicht ausgeschlossen ist) und/oder auch den betroffenen Personen gem. Art 34 DSGVO (bei hohem Risiko für die betroffenen Personen).

 

 

 

Weitergabe von Geräten mit Daten

 

Werden Geräte aus dem Gebrauch der Organisation ausgeschieden, dh entweder verschrottet oder uU verkauft oder auf anderem Weg weitergegeben (zB an Dienstnehmer), dann ist darauf zu achten, dass sämtliche personenbezogenen Daten (aus Sicht des Datenschutzes) und auch sonstige betriebliche Daten (aus Sicht des Geheimnisschutzes) in einer Art und Weise gelöscht bzw. vernichtet werden, die eine Wiederherstellung unmöglich macht.

 

 

 

Vorgaben für IT-Sicherheit / Datenschutz bei Reparatur oder Wartung von Geräten mit personenbezogenen Daten

 

In Pkt. 8.3.2. (Betriebsmittelverwaltung) des Österreichischen Informationssicherheitshandbuches (abrufbar unter www.sicherheitshandbuch.gv.at) wird vorgeschlagen, dass Datenträger mechanisch zerstört werden, wenn Geräte außer Betrieb genommen, oder im Rahmen einer Reparatur getauscht werden:

 

Außerbetriebnahme, Reparaturtausch:

 

Datenträger, die schutzwürdige Daten enthalten und außer Betrieb genommen oder im Zuge einer Reparatur ausgetauscht werden sollen, sind mechanisch zu zerstören (vgl. dazu auch ÖNORM S 2109 Akten- und Datenvernichtung sowie 14.6 Wartung).

 

 

 

Dies sollte in einer Anweisung oder Richtlinie für die Verwaltung von Betriebsmitteln auch schriftlich in der eigenen Organisation dokumentiert werden, und den beteiligten Personen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.

 

Werden Geräte zur Reparatur oder Wartung außer Haus gegeben, dann ist darauf zu achten, dass nur befugte Personen diese tatsächlich erhalten, und Zugriff auf die Daten haben, sofern dieser Zugriff notwendig ist.

 

Es kann sich bei dieser Tätigkeit um eine Auftragsverarbeitung handeln (zB wenn eine Datenbank wiederhergestellt werden soll), oder auch um einen (einfachen) Reparaturauftrag, wenn zB das Display eines Mobiltelefons getauscht werden soll, wobei dann darauf zu achten ist, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wird.

 

 

18.7.2019, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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