Widerspruch - aber wie


 



Die BVwG hat in einem Verfahren
(W258 2216873-1, 30.10.2019)
zum Widerspruchsrecht der betroffenen Person Stellung genommen. Ein Widerspruch kann unwirksam sein.

 


Das Widerspruchsrecht.

 

Art 21 DSGVO gewährt – neben dem absoluten Widerspruchsrecht bei Direktwerbung (Art 21 Abs 2 DSGVO) – den betroffenen Personen, deren Daten vom Verantwortlichen auf Grundlage des berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit e oder f DSGVO) verarbeitet werden, zB bei der Videoüberwachung, ein relatives Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung.

 

 

Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt dazu, dass der Verantwortliche die ursprüngliche gemachte Interessenabwägung zu prüfen hat, und gegebenenfalls die Verarbeitung zu unterlassen hat, weil besondere Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

 

 

Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

 

 

 

Wie ist ein Widerspruch auszuüben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Entscheidung vom 30.10.2019 davon aus, dass ein Widerspruch „unwirksam“ sein kann.

 

 

Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person die besonderen Gründe, die gegen die Verarbeitung ihrer Daten ins Treffen geführt werden, nicht angibt.

 

 

Verweist die betroffene Person im Widerspruch nur darauf, dass die die Daten „alt“ und „unrichtig“ sind, ohne auf die eigene besondere Situation Bezug zu nehmen, und diese auch nachzuweisen, ist der Widerspruch unwirksam. Nur wenn die besonderen Gründe der widersprechenden betroffenen Person angegeben sind, kann der Verantwortliche die Prüfung der bereits durchgeführten (allgemeinen) Interessenabwägung vornehmen.

 

 

Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie von einem Widerspruch – insbes. außerhalb des Direktmarketing – betroffen sind. Unter Umständen ist es möglich, diesen aufgrund formaler Gründe zurückzuweisen.

 

 

02.02.2020, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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