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Filmen unter der Dusche


 

 

DSGVO-Strafe EUR 10.000,-- für das Filmen in der Dusche einer Damenumkleidekabine


Die DSB hat das Straferkenntnis vom 11.7.2019 gegen einen Trainer (Medien haben bereits im Jahr 2019 berichtet, zB der Kurier oder auch im Standard und auch im dataprotect-blog gab es einen Eintrag), der zwei Frauen in der Dusche in der Damenumkleidekabine gefilmt hat, nun (nach Rechtskraft) veröffentlicht. Der Beschuldigte hat dadurch eine unzulässige Bildverarbeitung vorgenommen.

Die Geldstrafe beträgt EUR 10.000,-- und der Beschuldigte muss auch die Verfahrenskosten, die mit 10% festgesetzt sind in Höhe von EUR 1.000,-- bezahlen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses:

Sie haben als Verantwortlicher [...], am 2. Oktober 2018, auf dem Gelände des *vereins „XY“, ***straße in **** W******, innerhalb der Kabine Nr.* (Damenumkleidekabine mit integrierten Duschanlagen), eine heimliche Bildverarbeitung vorgenommen.

Im Zuge dessen haben Sie von zwei weiblichen Personen – namentlich von Frau Susi A***, geb.

**.**.19**, und von Frau Claudia B***, geb. **.**.19**, – ohne deren Wissen und ohne deren Einwilligung, während sich diese nach dem Fußballtraining in der Damenumkleidekabine und Dusche befanden, eine circa zwanzigminütige Videoaufnahme mit Ihrem Mobiltelefon angefertigt, wobei die aufgenommenen Personen auf diesem Video nackt zu sehen waren.

Sie haben dadurch eine Bildaufnahme ohne Einwilligung der betroffenen Personen in deren höchstpersönlichen Lebensbereich angefertigt und hierdurch gegen die Verarbeitungsgrundsätze und abschließend normierten Erlaubnistatbestände der DSGVO verstoßen.

 

Verfahrensrecht:

Gegen das Straferkenntnis der DSB vom 11.07.2019 hat der Beschuldigte zunächst mit Schriftsatz vom 6.8.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz vom 24.2.2020 seine Beschwerde zurückgezogen. Das BVwG hat daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 12.3.2020, GZ: W214 2222666-1/9E, eingestellt.

Das Straferkenntnis vom 11.7.2019 DSB-D550.185/0002-DSB/2019 ist rechtskräftig.

 

Wesentliche Elemente der Entscheidung:

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat jedenfalls am 2. Oktober 2018 von zwei Frauen ohne deren Wissen und ohne deren Einwilligung, während sie sich in der Dusche befanden, eine circa zwanzigminütige Videoaufnahme angefertigt. Die beiden Frauen sind auf diesem Video nackt – mit einem Handtuch in der Hand – zu sehen, wie sie von der Umkleidekabine in den Duschraum gehen und wieder zurück, um sich dort anzuziehen.

Derartige verstecke Videoaufnahmen hat der Beschuldigte in den letzten drei Jahren vier bis fünf Mal angefertigt. Er hatte die Intention, sich diese selbst anzusehen.

Eine der Betroffenen hat durch die Tat eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert (Schlafstörungen, Anpassungsstörung) erlitten. S

Der Beschuldigte bezieht ein Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von € 1.857,70 pro Monat (das ist für die Strafhöhe von Bedeutung).

 

Wie wurden diese Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Die Tat wurde vom Beschuldigten im Zuge polizeilicher Ermittlungen eingestanden. Wörtlich führt der Beschuldigte zu dessen Tatmotiv in seiner schriftlichen Rechtfertigung u.a. aus: „Es wird allerdings zugestanden, dass sich der Beschuldigte das Video nach der Aufnahme ansehen wollte, was aber nicht möglich war, da die Aufnahme von seinem Handy von den Beschwerdeführerinnen gelöscht worden war.“

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits mehrfach in der Vergangenheit Videoaufnahmen angefertigt hat, hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft eingestanden.

Die Beeinträchtigung der einen betroffenen Person (= Schaden) wurde durch von der betroffenen vorgelegten Beleg einer ärztlichen Untersuchung und vorgelegte Arztrechnungen.

 

Die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO können Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. (Art 83 Abs 5 lt a DSGVO).

Nach § 22 Abs. 5 DSG liegt die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen für Österreich als nationaler Aufsichtsbehörde bei der Datenschutzbehörde.

Bilddaten, im konkreten Fall Videoaufnahmen stellen eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Bereits die Anfertigung der Bilddaten stellt die Verarbeitung dar. "Das Argument des Beschuldigten, wonach in der – von diesem eingeräumten – Erstellung der Bildaufnahmen keine Datenverarbeitung zu erblicken sei, da die aufgenommenen Daten beim Entdecken durch die beiden betroffenen Frauen gelöscht worden seien und dadurch von ihm selbst nie betrachtet werden konnten, vermag an der rechtlichen Qualifikation der Datenverarbeitung nichts zu ändern. Der Datenverarbeitungsvorgang wurde – unabhängig davon, von welchem Personenkreis das Bildmaterial in weiterer Folge eingesehen werden konnte – vollendet."

Die Bilddaten, die zwei Frauen zeigen, stellen personenbezogene Daten dar.

Der Beschuldigte selbst hat die Videoaufnahmen bewußt angefertigt, und damit wurden  Mittel und Zweck der Datenverarbeitung vom Beschuldigten festgelegt. Der Beschuldigte ist damit Verantwortlicher iSd DSGVO

"Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Das ... heimliche Anfertigen der Bildaufnahmen in der Damenumkleidekabine war für die Betroffenen naturgemäß nicht vorhersehbar und stellt bereits dadurch einen Verstoß gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO dar.

Jede Verarbeitung darf nur für "legitime Zwecke" erfolgen ( Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO); jede Verarbeitung muss "rechtlich zulässig" sein. Es muss für sie eine Rechtsgrundlage gegeben sein, und die Verarbeitung zu diesen Zwecken darf nicht gegen geltende Rechtsnormen verstoßen.

"Das heimliche Anfertigen der Nacktaufnahmen der beiden Betroffenen ohne deren Einwilligung verstößt jedenfalls gegen die abschließend normierten Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, da etwa eine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – wie unter Punkt I. festgestellt – nicht vorliegt, die verfahrensgegenständliche Bildverarbeitung einer rechtfertigenden Interessenabwägung nicht zugänglich ist und auch sonst keiner der sonstigen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zum Tragen kommt."

Die DSB geht auch  Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und das berechtigte Interesse ein und führt aus: "Dass man in einer Dusche heimlich gefilmt wird, ist jedenfalls keine Situation, mit der man vernünftigerweise rechnen muss."

Die DSB kommt zum Schluss, dass "dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Bildaufnahme ohne Einwilligung der Betroffenen keinesfalls hätte durchführen dürfen."

Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO ist daher erfüllt.

 

Verschulden

Der Beschuldigte gestand ein, dass er sich die Bildaufnahmen selbst ansehen wollte. Damit ist nach Ansicht der DSB die subjektive Tatseite in Form von Vorsatz erfüllt.

 

Die Strafhöhe

Eine Geldbuße muss in jedem Einzelfall "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Die DSB geht auch auf die Strafzumessungsgründe des Art 83 Abs 2 DSGVO ein.

Die DSB nimmt weiters auf § 19 Abs. 1 VStG Bezug. Danach sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen; dies allerdings nur in dem Ausmaß, als nicht die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DSGVO die Bestimmungen des VStG verdrängen und in dem Umfang, welcher von Art. 83 Abs. 8 DSGVO und Erwägungsgrund 148 im Hinblick auf die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien angeordnet wird.

Die DSB bestätigt in diesem Straferkenntnis, dass das Kumulationsprinzip des § 22 VStG (für jede Übertretung eine Strafe), durch das Absorptionsprinzip des Art 83 Abs 3 DSGVO verdrängt wird. Bei diesem angeordnet, dass in Fällen von gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt.

 

Strafzumessung im Detail

  • äußerst schwerwiegender Eingriff in die Privat- und Intimsphäre mit der Folge einer psychischen Beeinträchtigung.     

"Das heimliche Anfertigen der Nacktaufnahmen der beiden Betroffenen in einer Damenumkleidekabine greift auf äußerst schwerwiegende Weise in die durch Art. 8 EMRK und Art. 7 EuGRC geschützten Rechtsgüter der Privat- und Intimsphäre der beiden Frauen ein, wobei eine der Betroffenen in Folge dieses Eingriffes psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, die eine psychotherapeutische Behandlung nach sich zog (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO und § 19 VStG iVm § 32 Abs. 3 StGB);

  • Vorsatz / Verschulden

"Die Bildaufnahmen wurden durch den Beschuldigten zu dem Zweck angefertigt, diese sich (zumindest) selbst anzusehen; die Tat wurde somit vorsätzlich begangen."

  • keine Maßnahmen des Beschuldigten zur Schadensminimierung      

Seitens des Beschuldigten wurden keine nennenswerten Maßnahmen getroffen, den entstandenen Schaden der beiden Betroffenen zu mindern, vielmehr ist davon auszugehen, dass die erzeugten Nacktaufnahmen vom 2. Oktober 2018 – wären diese unentdeckt geblieben – vom Beschuldigten zumindest für einen bestimmten Zeitraum gespeichert und betrachtet worden wären. Dies kann auch aus dem vom Beschuldigten selbst eingeräumten Verhalten aus der Vergangenheit geschlossen werden, wonach dieser in den letzten Jahren bereits mehrfach Bildaufnahmen innerhalb der Damenumkleidekabine angefertigt hat (Art. 83 Abs. 2 lit. c DSGVO).

Milderungsgründe, die berücksichtigt wurden

  • Mitarbeit zur Wahrheitsfindung
  • Fehlen einschlägiger Vorstrafen

 

Schlussfolgerung der DSB zur Höhe der Geldstrafe

Die Strafe von EUR 10.000,-- "erscheint daher unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000 tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten."

 

Die Geldstrafe in Relation zum "Einkommen"

Es gibt in der Entscheidung keine Berechnung eines Tagsatzes (ausgehend von dem Nettoeinkommen) des Beschuldigten. Das monatliche Nettoerwerbseinkommen beträgt EUR 1.857,70.

Dividiert das Nettoerwerbseinkommen durch 30 Tag pro Monat, ergibt sich ein möglicher Tagsatz von EUR 61,92 . Wenn man die Geldstrafe von EUR 10.000,-- dazu in Verhältnis setzt, sind es ca 161 Tagessätze.

Geht man von einem "Jahreseinkommen" von EUR 22.292,40, dann liegt dies bei 44,85% des Nettoeinkommens, und damit mE in beachtlicher Höhe.

Die Geldstrafe ist daher mE "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend"

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Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen richtet sich nach § 16 VStG.

Danach ist zugleich mit einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte nicht die Wahl hat, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten oder die Geldstrafe zu bezahlen, sondern die DSB wird die Geldstrafe exekutiv (mit Vollstreckungsmaßnahmen) einfordern, und nur wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe "abzusitzen".

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt, wenn im Materiengesetz (dh der DSGVO) keine Freiheitsstrafe angedroht ist, und auch nichts anderes bestimmt ist (zB im DSG) maximal zwei Wochen (§ 16 Abs 2 VStG).

28.04.2020, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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