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Contact-Tracing und Polizeibehörden


Die Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgung von Infektionsketten ist in Deutschland in einigen Ländern vorgeschrieben. Dies weckt Begehrlichkeiten der Polizeibehörden bei Ermittlungen


Auch im Ö1-Journal am 4.8.2.2020 wurde darüber berichtet, dass deutsche Polizeibehörden zB im Rahmen der Ermittlung von Gewaltverbrechen auf die Gästelisten der Lokale zugreifen möchten. 

 

Ist die Einsichtnahme der Polizei bei Ermittlungen (in Österreich) zulässig?

Die Frage, ob die Polizei Einsicht in Unterlagen nehmen kann, hängt in erster Linie auch davon ab, welches Delikt von der Polizei als Ermittlungsbehörde untersucht wird. 

 

Wenn im Rahmen einer Hausdurchsuchung, die richterlich zu bewilligen ist, Gästelisten aufgefunden werden, und diese für die Ermittlungen relevant sind, weil es zB um einen bestimmten Zeitraum und den Aufenthaltsort von bestimmten Personen geht, dann ist der Zugriff der Polizei auf diese Daten auch gestattet. 

 

Die Durchsuchung wird von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer richterlichen Bewilligung angeordnet. Die Anordnung ist dem Betroffenen (Hausbesitzer) sofort bei Beginn der Amtshandlung oder mindestens innerhalb von 24 Std. danach zuzustellen. 

 

Wenn eine Hausdurchsuchung vorliegt, sollte der Hausbesitzer / Verfügungsberechtigt sich jedenfalls den Beschluss im Original vorlegen lassen, um sicherzugehen, dass die Anordnung ausreichend determiniert ist. Im Hausdurchsuchungsbefehl werden die Räumlichkeiten ausreichend beschrieben und auch die Gegenstände, die sich im Objekt befinden, sind von der Hausdurchsuchung betroffen. Ebenso EDV-Anlagen, Computer, Laptops oder Speichermedien, wobei diese dann meist beschlagnahmt werden, sodass es uU sinnvoll sein kann, eine Datenkopie der Ermittlungsbehörde zu übergeben.

 

Vor einer Hausdurchsuchung kommt es meist zu einer Einvernahme des Hausbesitzers, und uU zu einer Nachschau durch die Polizei. Es wird dann meist auch gefragt, ob freiwillig Informationen herausgegeben werden. 

 

Dies geschieht nur, wenn der Ermittlungserfolg dadurch nicht gefährdet ist.

 

Eine wahllose Herausgabe von Gästelisten in diesem Zusammenhang erachte ich aufgrund des massiven Eingriffs in das Grundrecht auf Geheimhaltung als problematisch. Wenn jedoch die Ermittlungsbehörden gezielt zur Anwesenheit von bestimmten Personen zu einem bestimmten Zeitpunkte oder Zeiträumen nachfragen, dann kann auch dies - wenn zB die Ermittlungsbehörden auch den Sinn und Zweck der Ermittlungen (das Delikt) bekannt geben, zulässig sein. 

 

 

Wenn bei einer Hausdurchsuchung verdächtige Gegenstände oder ermittlungsrelevante Informationen (zB Gästelisten) gefunden werden, dann werden diese beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Darüber wird ein Protokoll angefertigt.

 

 

Die relevanten Bestimmungen finden sich in § 129 ff Strafprozessordnung.

 

Was können Sie tun?

 

  • Verlangen Sie - auch bei einer Nachschau oder einer Befragung - eine schriftliche Dokumentation der Anfrage. 

  • Ersuchen Sie die ermittelnden Beamten, ihnen konkret zu erklären, was sie genau suchen bzw. welche Informationen sie konkret benötigen.

  • Fragen Sie die Polizei auf welche konkrete Norm sie sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes und der Anfrage an Sie stützt. 

  • Bewahren Sie Dokumente, die die Polizei Ihnen vorlegt sorgfältig auf (Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl).

  • Machen Sie sich eine Kopie der herausgegebenen Daten und dokumentieren Sie selbst die Herausgabe und verlangen Sie ein Protokoll.

 

 

4.8.2020, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


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